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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: blondie am 25.01.2023 19:53
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Jemand feiert 3 Wochen am Stück Überstunden ab und in der zweiten Woche wird er 4 Tage krank. Danach feiert er weiter ab. Muss er beim AG die Tage melden?
Das die Überstunden weg sind ist klar.
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Wie feiert man Überstunden ab? Und wie soll ich mir das Melden von Tagen vorstellen? Geht es da eher um Wochentage („Melde gehorsamst, heute ist Mittwoch“)?
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Wenn ich arbeite sage ich Bescheid, dass ich krank bin. Wenn ich Urlaub habe auch. Aber gibt es einen Grund dies auch zu tun, wenn ich Stunden abfeier? Mir fällt nix ein, aber ich kann ja was übersehen.
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Reden wir von echten tariflichen Überstunden oder von Zeitausgleich für Gleitzeit?
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...meines Erachtens ist es eher so, dass man beim Abbau von Mehr/Überstunden und gleichzeitiger Erktankung Pech hat und daher keine "Verlängerung" über den ursprünglich gedachten Zeitraum möglich ist...
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...meines Erachtens ist es eher so, dass man beim Abbau von Mehr/Überstunden und gleichzeitiger Erktankung Pech hat und daher keine "Verlängerung" über den ursprünglich gedachten Zeitraum möglich ist...
Verlängerung meinte ich auch nicht. Nur, ob es überhaupt nötig ist das krank sein anzuzeigen.
@ WasDennNun
wir reden von echten Überstunden, die auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt werden können.
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Sowohl Schmitt/Küfner als auch Neumann-Redlin/Rambach/Zimmermann gehen im jeweiligen Kommentar davon aus, dass die Mitteilungspflicht aus § 5 EntgFG neben der Entgeltfortzahlung auch der Disposition durch den Arbeitgeber dient. Insbesondere letzteres setzt eine abstrakte Pflicht zur Arbeitsleistung voraus. Mithin kommt es auf den Inhalt der Dienst-/Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto an: ist die Freistellung zum Abbau der Überstunden widerruflich oder unwiderruflich? Nur in letzterem Fall wäre die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers nicht berührt und eine Mitteilung obsolet. In mehreren Tarifregimen des öffentlichen Dienstes sind zudem Regelungen zum Arbeitszeitkonto enthalten. Wollte der Arbeitnehmer sich bspw. auf die Regelung in § 10 Abs. 4 TVÖD berufen, muss er die dort genannten Mitteilungs- und Nachweispflichten beachten.
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Danke dir. Das hat meine Frage vollumfänglich beantwortet.