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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: BAT am 31.01.2023 12:14
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Beschäfter nach TVÖD einer Kommune in Niedersachsen möchte an einem Seminar in Hessen vom 30.10. bis 02.11. teilnehmen. Am 31.10 ist in Niedersachsen Feiertag. Gibt es damit Probleme? Stehen Feiertagszuschläge zu? Kann auf diese verzichtet werden?
Gruß
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Der Beschäftigte schuldet für den 31.10. keine Arbeitsleistung, sodass eine Entscheidung über Mehrarbeit/Überstunden mit allen Konsequenzen einschließlich der PR-Beteiligung erforderlich wäre.
Feiertagszuschläge stehen zu und auf diese Zuschläge kann nur insoweit verzichtet werden, als der Arbeitnehmer stattdessen Freizeitausgleich beantragen kann.
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Nicht bundeseinheitliche Feiertage sind Landesrecht. Dieses wirkt aufgrund des Territorialprinzips nur auf diejenigen Arbeitnehmer, die sich am fraglichen Tag tatsächlich zur Arbeit im entsprechenden Land aufhalten. Mithin ist für den sich zur Arbeitsleistung in Hessen aufhaltenden Arbeitnehmer kein Feiertag, sondern ein ganz gewöhnlicher Arbeitstag.
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Inwiefern wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung dieses Arbeitnehmers auf die Sachlage aus?
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Sofern nicht weitere Umstände hinzutreten: überhaupt nicht.
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Müsste diese Arbeitsleistung dem (Gleit) Zeitkonto gutgeschrieben werden?
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Wenn auf diesem Konto Arbeitszeit gebucht wird, die an einem Arbeitstag erbracht wird, ja, sonst nicht.
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Müsste diese Arbeitsleistung dem (Gleit) Zeitkonto gutgeschrieben werden?
Ja, ich kenne das auf Landes- und Bundesebene jedenfalls so. Wer 50% arbeitet und dann aber 100% Lehrgang besucht, bekommt jeden Tag "Plus-Minuten".
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Nicht bundeseinheitliche Feiertage sind Landesrecht. Dieses wirkt aufgrund des Territorialprinzips nur auf diejenigen Arbeitnehmer, die sich am fraglichen Tag tatsächlich zur Arbeit im entsprechenden Land aufhalten. Mithin ist für den sich zur Arbeitsleistung in Hessen aufhaltenden Arbeitnehmer kein Feiertag, sondern ein ganz gewöhnlicher Arbeitstag.
...das dürte z.B. für den in NRW wohnenden aber in Hessen arbeitenden AN richtig sein...
...für den vorliegenden Fall halte ich das allerdings nicht für die richtige Lösung...
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Doch ist es. Dadurch, dass der Anreisetag kein Feiertag ist, hätte der Arbeitnehmer noch nicht einmal das besondere Widerspruchsrecht, falls die Maßnahme vom AG ausginge.
Denn tatsächlich ist nicht von dem Arbeitsort i.S.d. Ortes auszugehen, an dem die Tätigkeit überwiegend (z.B. auf ein Jahr betrachtet oder vertraglich festgelegt) ausgeübt wird, sondern von dem Ort, an dem die Arbeit am betreffenden Tag auszuüben ist.
Diesem auf dem, wie oben richtig dargestellt, Terriorialprinzip fußenden Grundsatz stünde nur dann eine Ausnahme entgegen, wenn die Dienstreise an dem niedersächsischen Feiertag am Arbeitsort anzutreten wäre und die Reisezeit als Arbeitszeit gälte, mithin also die Arbeitsaufnahme an einem Feiertag stattfindet.
Da ich bei meiner ersten Antwort nicht beachtet habe, dass das Seminar bereits am 30.10. beginnt, ist meine Aussage zu revidieren. Der niedersächsische Feiertag spielt also keine Rolle, ebenso wie der Wohnort des Arbeitnehmers bei derlei Betrachtungen stets unberücksichtigt bleibt.
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Danke für die Einschätzungen. Der AG zeigt sich ausnahmsweise bereit, dem Seminarbesuch zuzustimmen, wenn keine gleichwertigen Seminare gefunden werden.
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Danke für die Einschätzungen. Der AG zeigt sich ausnahmsweise bereit, dem Seminarbesuch zuzustimmen, wenn keine gleichwertigen Seminare gefunden werden.
Warum Ausnahmsweise, bzw. was ist das Problem des AG, wenn der AN an einem (eigentlich) arbeitsfreien Tag eine Fortbildung machen möchte?
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Keine Ahnung, daher fragte ich ja. Geht ja nicht nur um das Arbeitsrecht (hier evtl. noch Feiertagszuschlag vs. Teilzeit?), sondern um versicherungsrechtliche Sachen, Präzedenzfälle, etc.
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Das Beschicken von Seminaren ist doch eine jahrzehntelange Praxis. Das sollte doch überall erprobt sein.