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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Roja am 01.02.2023 17:10

Titel: Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Roja am 01.02.2023 17:10
Huhu,

folgender Sachverhalt:

Beamtin lebt mit Lebensgefährten (nicht verheiratet) und dem gemeinsamen (leiblichen) Kind zusammen. Für das Kind gibt es Kindergeld.

Wie hoch ist der Familienzuschlag?

Danke!
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: xap am 01.02.2023 17:17
Rechner benutzen.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Roja am 01.02.2023 17:31
Vielleicht hat jemand anderes ja etwas mehr Gehirn als "xap" und kann mir die Frage netterweise beantworten...

Ich verstehe § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG so, dass diese Voraussetzung bei mir erfüllt wäre. Demnach wäre der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2 komplett und nicht den Unterschiedsbetrag aus Stufe 1 und 2 gem. § 40 Abs. 3 BBesG).
Im Rechner habe ich die Option zwischen "verheiratet 1 Kind" und "nicht verheiratet 1 Kind" zu wählen. Nehme ich "nicht verheiratet 1 Kind" (was ja richtig ist) kommt der Unterschiedsbetrag in Höhe von 131,52 EUR als Familienzuschlag raus.

Mangels weiterer Wahlmöglichkeiten im Rechner stellte sich mir daher die genannte Frage. Sind die Optionen im Rechner unvollständig oder verstehe ich die Berechnung falsch?
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: icheinfachunverbesserlich am 01.02.2023 20:29
Man hat das früher auch mal Verheiratetenzuschlag genannt.

Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.

Sonst gibt es nur was für die Kinder.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: flip am 01.02.2023 20:41
Wer nicht verheiratet ist und kindegeldberechtigt für 1 Kind erhält Stufe 2.

Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Roja am 01.02.2023 20:42
Man hat das früher auch mal Verheiratetenzuschlag genannt.

Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.

Sonst gibt es nur was für die Kinder.

Aber das Hervorgehobene würde doch auf das Kind zutreffen?

PS: Danke für deine Antwort!
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: bgler am 01.02.2023 20:53
Ich weiß es nicht sicher, aber sehen wir uns das Gesetz an:

§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG:

Zur Stufe 1 gehören:

andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

Ist vorliegend erfüllt.

§ 40 Abs. 2 BBesG:

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.

Vorliegend handelt es sich um einen Beamten der Stufe 1, dem Kindergeld zusteht, also gehört er zur Stufe 2.

§ 40 Abs. 3 BBesG, also der Fall bei dem nur der Unterschiedsbetrag iHv 131,52 EUR gezahlt wird, könnte demnach ja nur zutreffen, wenn das Kind nicht beim Beamten wohnen würde (was vorliegend nicht der Fall ist).

Insofern komme ich zu dem Ergebnis, dass der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2) betragen müsste. Wie meine Vorredner auf ihre gegensätzliche Meinung kommen, kann ich nicht nachvollziehen. Vielleicht könnt ihr das ja erläutern, möglicherweise irre ich.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Träumer am 01.02.2023 21:43
Hallo zusammen,
habe auch eine Frage zum Familienzuschlag:
Ich bin Bundesbeamter, verheiratet und wir haben 3 Kinder. Meine Frau arbeitet als Landesbeamtin in NRW mit 30 %.
Ist es richtig, dass Sie trotzdem den vollen Familienzuschlag bekommen würde, wenn Sie das Kindergeld bezieht und wir zusammen mindestens 100 % arbeiten. 
Momentan beziehe ich noch das Kindergeld, dass könnte man aber auch problemlos ändern, oder?
Habe mal versucht es im Rechner auszurechnen, bekomme es aber nicht hin. Kriegt der Rechner das hin und ich mache was falsch?
Schönen Abend und viele Grüße.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: flip am 01.02.2023 21:49
Jeder bekommt den halben Zuschlag. Was sich ja je nach Besoldungsgesetz unterscheiden kann.
Familienzuschlag wird nicht um die Teilzeit gemindert.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: icheinfachunverbesserlich am 01.02.2023 22:05
Mit der hervorgehoben Passage werden meines Erachtens Pflegefälle abgedeckt. Kinder werden ja eh gesondert behandelt.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: flip am 01.02.2023 22:12
bgler hat das ausführlich und richtig dargestellt. Ich kann das bestätigen.
Ich bin nicht verheiratet und bekomme, weil mir für mein Kind Kindergeld zusteht sowohl den FZ Stufe 1 als auch den FZ fürs Kind, also Stufe 2.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Träumer am 01.02.2023 22:22
Jeder bekommt den halben Zuschlag. Was sich ja je nach Besoldungsgesetz unterscheiden kann.
Familienzuschlag wird nicht um die Teilzeit gemindert.

Jeder bekommt den halben verheirateten Zuschlag und die Frau bekommt den vollen Familienzuschlag für die Kinder, oder was meinst du mit halben Zuschlag?
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: xap am 01.02.2023 22:45
Vielleicht hat jemand anderes ja etwas mehr Gehirn als "xap" und kann mir die Frage netterweise beantworten...

Ich verstehe § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG so, dass diese Voraussetzung bei mir erfüllt wäre. Demnach wäre der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2 komplett und nicht den Unterschiedsbetrag aus Stufe 1 und 2 gem. § 40 Abs. 3 BBesG).
Im Rechner habe ich die Option zwischen "verheiratet 1 Kind" und "nicht verheiratet 1 Kind" zu wählen. Nehme ich "nicht verheiratet 1 Kind" (was ja richtig ist) kommt der Unterschiedsbetrag in Höhe von 131,52 EUR als Familienzuschlag raus.

Mangels weiterer Wahlmöglichkeiten im Rechner stellte sich mir daher die genannte Frage. Sind die Optionen im Rechner unvollständig oder verstehe ich die Berechnung falsch?

Was du da verstehst, oder auch offenbar nicht, ist nicht von Belang. Das BVA stellt einen Rechner bereit, den jeder Schimpanse bedienen kann. Zur Not fragt man halt bei der Personalstelle nach. Aber ich befürchte da wirst du mit der Diskussion über deine Entgeltabrechnung zu recht auf taube Ohren stoßen. Oder wahrscheinlich hast du dir deine Abfuhr dort schon abgeholt.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: EiTee am 01.02.2023 22:47
Der FZ1 müsste bei euch beiden, egal wer das KG bezieht, zu 50% bei jedem von euch gezahlt werden. Du hast richtig erkannt, bei 100% Tätigkeit in Summe, wird der FZ2, 3 usw nicht reduziert somit müsste deine Frau diesen in voller Höhe erhalten.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: bgler am 01.02.2023 22:56
Vielleicht hat jemand anderes ja etwas mehr Gehirn als "xap" und kann mir die Frage netterweise beantworten...

Ich verstehe § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG so, dass diese Voraussetzung bei mir erfüllt wäre. Demnach wäre der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2 komplett und nicht den Unterschiedsbetrag aus Stufe 1 und 2 gem. § 40 Abs. 3 BBesG).
Im Rechner habe ich die Option zwischen "verheiratet 1 Kind" und "nicht verheiratet 1 Kind" zu wählen. Nehme ich "nicht verheiratet 1 Kind" (was ja richtig ist) kommt der Unterschiedsbetrag in Höhe von 131,52 EUR als Familienzuschlag raus.

Mangels weiterer Wahlmöglichkeiten im Rechner stellte sich mir daher die genannte Frage. Sind die Optionen im Rechner unvollständig oder verstehe ich die Berechnung falsch?

Was du da verstehst, oder auch offenbar nicht, ist nicht von Belang. Das BVA stellt einen Rechner bereit, den jeder Schimpanse bedienen kann. Zur Not fragt man halt bei der Personalstelle nach. Aber ich befürchte da wirst du mit der Diskussion über deine Entgeltabrechnung zu recht auf taube Ohren stoßen. Oder wahrscheinlich hast du dir deine Abfuhr dort schon abgeholt.

Fehlendes Verständnis soll nicht von Belang sein bei einer Frage, die aufgrund fehlenden Verständnisses entstanden ist? Meine Güte, du bist aber auch ein lustiger Zeitgenosse. Dein Verweis auf den Bezügerechner war schon völlig unnütz, da dieser eben nicht alle Möglichkeiten der S1 ausweist. Scheinbar bist du im Gegensatz zu einem Schimpasen nicht einmal in der Lage, derlei zu erkennen.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: flip am 01.02.2023 23:21
Jeder bekommt den halben Zuschlag. Was sich ja je nach Besoldungsgesetz unterscheiden kann.
Familienzuschlag wird nicht um die Teilzeit gemindert.

Jeder bekommt den halben verheirateten Zuschlag und die Frau bekommt den vollen Familienzuschlag für die Kinder, oder was meinst du mit halben Zuschlag?
Ja en halben verheirateten Zuschlag. Im dem Fall lohnt es sich, das Kindergeld an die Landesbeamtin NRW auszahlen zu lassen. Somit gibts den kinderbezogenen Anteil von NRW und der ist deutlich höher.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Träumer am 02.02.2023 06:23

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Ja en halben verheirateten Zuschlag. Im dem Fall lohnt es sich, das Kindergeld an die Landesbeamtin NRW auszahlen zu lassen. Somit gibts den kinderbezogenen Anteil von NRW und der ist deutlich höher.
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Danke schön für die Antworten. Bei dem Rechner hier auf der Seite habe ich aber keine Möglichkeit das auszurechnen, oder?
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: FausSH am 02.02.2023 16:10
So, jetzt möchte ich als ehemalige Besolderin vom BVA etwas zum Thema Familienzuschlag beisteuern. Mit einfachen Worten.
Nach § 40 Bundesbesoldungsgesetz hat Anspruch auf den vollen Familienzuschlag.
1. Verheiratete
2. Verwitwet
3. Geschieden und dem Ex Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet
4. Haushaltsaufnahme des leiblichen Kindes.
Zu 1. und 3. zu 50% wenn der Partner oder Ex Partner ebenfalls Beamter oder Soldat ist.

Der kinderbezogene Anteil bekommt vorrangig derjenige, der auch das Kindergeld erhält.
Bei mehreren leiblichen oder unehelichen Kindern, kommt es darauf an, ob es ein Zahl- oder Zählkind ist.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: xap am 02.02.2023 16:58
Also gemäß Eingangsfrage 131,52 € in der Annahme die Dame wäre nicht frisch vom genannten Lebensgefährten geschieden und zum Unterhalt verpflichtet.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: bgler am 02.02.2023 17:10
Nein, nicht nur die 131,52, sondern den vollen FZ. Denn es erfolgte ja eine Haushaltsaufnahme des leiblichen Kindes.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: EiTee am 02.02.2023 17:56

Danke schön für die Antworten. Bei dem Rechner hier auf der Seite habe ich aber keine Möglichkeit das auszurechnen, oder?

Doch, indem man einfach angibt, Ehepartner Beamte 1 Kind und schon bekommt man valide zahlen. Das Werkzeug hierfür ist da, jetzt muss man es nur noch bedienen können.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Träumer am 02.02.2023 18:09

Danke schön für die Antworten. Bei dem Rechner hier auf der Seite habe ich aber keine Möglichkeit das auszurechnen, oder?

Doch, indem man einfach angibt, Ehepartner Beamte 1 Kind und schon bekommt man valide zahlen. Das Werkzeug hierfür ist da, jetzt muss man es nur noch bedienen können.

Danke für den Hinweis, es geht aber darum, dass der NRW-Beamte nur 30 % arbeitet und man dann nur den FZ für die Kinder zu 30 % bekommt und ich nicht angeben kann, dass der Bundesbeamte 100 % arbeitet. Hast du dafür auch eine Lösung?
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: EiTee am 02.02.2023 19:30

Danke für den Hinweis, es geht aber darum, dass der NRW-Beamte nur 30 % arbeitet und man dann nur den FZ für die Kinder zu 30 % bekommt und ich nicht angeben kann, dass der Bundesbeamte 100 % arbeitet. Hast du dafür auch eine Lösung?

1. Man nehme den Rechner, trage alles regulär ein (auf 100%) und notiere sich die Summe des FZ1 + FZ2
2. Man nehme den Rechner, stelle auf 30% trage Kinderlos & Nicht verheiratet ein und gebe bei "weitere monatliche Zulagen" die notierte Summe aus Punkt 1 ein und siehe da, man erhält das was Du möchtest.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Träumer am 11.02.2023 13:01
Danke Dir, hat geklappt!
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: officebuyman am 11.02.2023 22:54
Guten Abend, bevor ich einen neuen Thread öffne würde ich meine Frage zunächst hier stellen. Ich heirate demnächst, an wen muss ich das melden zwecks Familienzuschlag? An die interne Personalabteilung oder an die Bundeskasse? Reicht eine Kopie der Heiratsurkunde? Danke und Liebe Grüße
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Kurhesse am 12.02.2023 01:33
Vielleicht hat jemand anderes ja etwas mehr Gehirn als "xap" und kann mir die Frage netterweise beantworten...

Ich verstehe § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG so, dass diese Voraussetzung bei mir erfüllt wäre. Demnach wäre der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2 komplett und nicht den Unterschiedsbetrag aus Stufe 1 und 2 gem. § 40 Abs. 3 BBesG).
Im Rechner habe ich die Option zwischen "verheiratet 1 Kind" und "nicht verheiratet 1 Kind" zu wählen. Nehme ich "nicht verheiratet 1 Kind" (was ja richtig ist) kommt der Unterschiedsbetrag in Höhe von 131,52 EUR als Familienzuschlag raus.

Mangels weiterer Wahlmöglichkeiten im Rechner stellte sich mir daher die genannte Frage. Sind die Optionen im Rechner unvollständig oder verstehe ich die Berechnung falsch?

Er hat doch recht mit den Rechner!!!! Als Bundesbeamter zur Not ans BVA wenden oder einfach an die Pers Abt.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Step75 am 12.02.2023 05:46
Guten Abend, bevor ich einen neuen Thread öffne würde ich meine Frage zunächst hier stellen. Ich heirate demnächst, an wen muss ich das melden zwecks Familienzuschlag? An die interne Personalabteilung oder an die Bundeskasse? Reicht eine Kopie der Heiratsurkunde? Danke und Liebe Grüße

Die Heirat an die pers melden und an die bezügestelle mit der Erklärung Familienzuschlag.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Kurhesse am 12.02.2023 15:25
Guten Abend, bevor ich einen neuen Thread öffne würde ich meine Frage zunächst hier stellen. Ich heirate demnächst, an wen muss ich das melden zwecks Familienzuschlag? An die interne Personalabteilung oder an die Bundeskasse? Reicht eine Kopie der Heiratsurkunde? Danke und Liebe Grüße

Die Heirat an die pers melden und an die bezügestelle mit der Erklärung Familienzuschlag.

Dann bekommt es die Bezügestelle zweimal. Die Pers. Abt. muss es ja auch weiterleiten.
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: bgler am 12.02.2023 15:45
Er hat doch recht mit den Rechner!!!!

Eben nicht, wie bereits dargelegt weist der Rechner nicht alle in Frage kommenden Optionen aus. Erst denken, dann schreiben :)
Titel: Antw:Höhe des Familienzuschlags
Beitrag von: Kurhesse am 12.02.2023 23:30
Er hat doch recht mit den Rechner!!!!

Eben nicht, wie bereits dargelegt weist der Rechner nicht alle in Frage kommenden Optionen aus. Erst denken, dann schreiben :)

DITO