Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: PA2023 am 02.02.2023 11:29
-
Hallo,
der TVöD macht m. E. keine Aussage dazu, inwieweit Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen sind.
Ich befinde mich in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und mein Vorgesetzter möchte die zweite Fremdsprache anerkennen, für die ich allerdings nur 6 Jahre Schulbildung (7.-12. Klasse Gymnasium) nachweisen kann. Reicht es aus, wenn der Vorgesetzte bestätigt, dass die zweite Sprache zu mind. 5 % geläufig ausgeübt wird oder kann die Verwaltung dann ein Zertifikat/Zeugnis verlangen?
Vielen Dank im Voraus für Hinweise zu diesem Thema.
-
Natürlich kann die Verwaltung das verlangen und danach entscheiden, ob sie dir die Tätigkeiten übertragen will.
-
Hallo,
der TVöD macht m. E. keine Aussage dazu, inwieweit Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen sind.
Ich befinde mich in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und mein Vorgesetzter möchte die zweite Fremdsprache anerkennen, für die ich allerdings nur 6 Jahre Schulbildung (7.-12. Klasse Gymnasium) nachweisen kann. Reicht es aus, wenn der Vorgesetzte bestätigt, dass die zweite Sprache zu mind. 5 % geläufig ausgeübt wird oder kann die Verwaltung dann ein Zertifikat/Zeugnis verlangen?
Vielen Dank im Voraus für Hinweise zu diesem Thema.
Wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt entscheidet der Arbeitgeber in eigenem Ermessen.
-
Für die Eingruppierung sind Fremdsprachenkenntnisse ohne Relevanz.
-
Für die Eingruppierung sind nur die auszuübenden Tätigkeiten relevant.
@PA2023 ich gehe davon aus, dass die "Verwaltung" und nicht dein Vorgesetzter befugt ist, deine auszuübenden Tätigkeiten zu ändern, sofern es sich um eine EG relevante Änderung handelt?
-
Wir werden als Fremdsprachenassistenten grundsätzlich -- egal, welche Tätigkeiten wir ausüben -- nach Anzahl der Sprachen eingruppiert (siehe folgender Auszug).
Ich arbeite an einem Max-Planck-Institut. Dort sind die Direktoren die höchste Instanz. Die Verwaltung ist untergeordnet und muss umsetzen. Leider ist der neue Verwaltungsleiter nicht gut informiert und hat schon mehrfach falsche Aussagen zu dem Thema gemacht. Wir wollen uns also selbst informieren, um unseren Antrag entsprechend untermauern zu können.
Hier ein Auszug aus dem TVöD dazu:
"Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
16.1 Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre)
Entgeltgruppe 9a
Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre), die in zwei fremden Sprachen Sekretariats- und Bürotätigkeiten geläufig ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
Entgeltgruppe 8
Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre), die in einer fremden Sprache Sekretariats- und Bürotätigkeiten geläufig ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)"
-
Organisator hat gesagt: "Wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt entscheidet der Arbeitgeber in eigenem Ermessen."
... und das ist das, wie es wohl auch andere Institute praktizieren. Aber das steht eben nirgendwo. Ich wollte nur sichergehen, dass ich es nicht übersehen habe. Wenn hier auch keiner eine Regelung dazu kennt, wird es so sein, dass der Vorgesetzte nur entscheiden muss, ob ihm der Nachweis, der erbracht wird, reicht. Dem steht dann keine Regelung entgegen.
-
Das sind Eingruppierungsregelungen. Bei der Eingruppierung trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung und es ist auch völlig egal, ob Du überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse verfügst.
-
Natürlich kann die Verwaltung das verlangen und danach entscheiden, ob sie dir die Tätigkeiten übertragen will.
Ich kann die Fremdsprachenkenntnisse bis zur 12. Klasse natürlich nachweisen und werde das auch tun. Es war nur unklar, ob der AG jetzt ein aktuelles Zertifikat o. ä. verlangen dürfte.
-
Das sind Eingruppierungsregelungen. Bei der Eingruppierung trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung und es ist auch völlig egal, ob Du überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse verfügst.
Meinst Du damit, wenn der AG entscheidet, ich bekomme die EG9a, dann ist es so. Egal, ob ich wirklich die Kenntnisse in der 2. FS habe?
-
Wie ich sehr deutlich ausführte, gibt es bei der Eingruppierung keine Entscheidung des Arbeitgebers.
-
Das sind Eingruppierungsregelungen. Bei der Eingruppierung trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung und es ist auch völlig egal, ob Du überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse verfügst.
Meinst Du damit, wenn der AG entscheidet, ich bekomme die EG9a, dann ist es so. Egal, ob ich wirklich die Kenntnisse in der 2. FS habe?
Wenn der AG entscheidet, dir Tätigkeiten zu übertragen, die zu einer Eingruppierung nach E9a führen,ist es tariflich egal, ob - in diesem konkreten Fall - überhaupt Fremdsprachenkenntnisse vorliegen, da diese nicht als Anforderung an die Person definiert sind.
Ist aber eher eine theoretische Diskussion, da wohl kaum ein AG Aufgaben überträgt, die faktisch gar nicht wahrgenommen werden können.
-
Das sind Eingruppierungsregelungen. Bei der Eingruppierung trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung und es ist auch völlig egal, ob Du überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse verfügst.
Meinst Du damit, wenn der AG entscheidet, ich bekomme die EG9a, dann ist es so. Egal, ob ich wirklich die Kenntnisse in der 2. FS habe?
Hatte der selige Spid in der Situation nicht immer geschrieben, man können einem Schulabbrecher auch Tätigkeiten des Apothekers übertragen und er bekäme auch diese Geld, obwohl er diese Tätigkeiten (aus gründen die nichts mit der Eingruppierung zu tun hat) nicht ausüben darf?
Wenn der AG entscheidet, dir Tätigkeiten zu übertragen, die zu einer Eingruppierung nach E9a führen,ist es tariflich egal, ob - in diesem konkreten Fall - überhaupt Fremdsprachenkenntnisse vorliegen, da diese nicht als Anforderung an die Person definiert sind.
Ist aber eher eine theoretische Diskussion, da wohl kaum ein AG Aufgaben überträgt, die faktisch gar nicht wahrgenommen werden können.
-
Organisator hat gesagt: "Wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt entscheidet der Arbeitgeber in eigenem Ermessen."
... und das ist das, wie es wohl auch andere Institute praktizieren. Aber das steht eben nirgendwo. Ich wollte nur sichergehen, dass ich es nicht übersehen habe. Wenn hier auch keiner eine Regelung dazu kennt, wird es so sein, dass der Vorgesetzte nur entscheiden muss, ob ihm der Nachweis, der erbracht wird, reicht. Dem steht dann keine Regelung entgegen.
Wenn der Vorgesetzte entscheidet, ihm reichen deine Fähigkeiten, um dir Tätigkeiten (also Sekretariats- und Bürotätigkeiten in einer weiteren Fremdsprache) übertragen zu lassen und dein AG (also die, die ihn bzgl. dieser Entscheidung vertreten, was idR die sind, die auch AV unterschreiben) folgt diesem Anliegen und überträgt dir diese Tätigkeiten, dann bist du entsprechend eingruppiert (unabhängig davon ob du die Sprachen sprichst oder nur einen GoogleTranslator benutzt)
-
Wie ich sehr deutlich ausführte, gibt es bei der Eingruppierung keine Entscheidung des Arbeitgebers.
Sorry, aber inwieweit stellt diese Aussage eine Antwort auf meine Frage dar? Wer entscheidet über die Eingruppierung, wenn nicht der AG? Unsere Stellen ermöglichen die Eingruppierung von 8 über 9a bis 9b, je nach Anzahl der Fremdsprachen.
-
Organisator hat gesagt: "Wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt entscheidet der Arbeitgeber in eigenem Ermessen."
... und das ist das, wie es wohl auch andere Institute praktizieren. Aber das steht eben nirgendwo. Ich wollte nur sichergehen, dass ich es nicht übersehen habe. Wenn hier auch keiner eine Regelung dazu kennt, wird es so sein, dass der Vorgesetzte nur entscheiden muss, ob ihm der Nachweis, der erbracht wird, reicht. Dem steht dann keine Regelung entgegen.
Wenn der Vorgesetzte entscheidet, ihm reichen deine Fähigkeiten, um dir Tätigkeiten (also Sekretariats- und Bürotätigkeiten in einer weiteren Fremdsprache) übertragen zu lassen und dein AG (also die, die ihn bzgl. dieser Entscheidung vertreten, was idR die sind, die auch AV unterschreiben) folgt diesem Anliegen und überträgt dir diese Tätigkeiten, dann bist du entsprechend eingruppiert (unabhängig davon ob du die Sprachen sprichst oder nur einen GoogleTranslator benutzt)
1000 Dank! Das ist eine 1a-Erklärung. Bin sehr froh über dieses Forum. Ja, unsere Direktoren sind die, die die Verträge unterschreiben.
-
Wie ich sehr deutlich ausführte, gibt es bei der Eingruppierung keine Entscheidung des Arbeitgebers.
Sorry, aber inwieweit stellt diese Aussage eine Antwort auf meine Frage dar? Wer entscheidet über die Eingruppierung, wenn nicht der AG? Unsere Stellen ermöglichen die Eingruppierung von 8 über 9a bis 9b, je nach Anzahl der Fremdsprachen.
Meine Ausführungen stellen die abschließende und umfassende Antwort auf Deine untenstehende Frage dar, indem ich aufzeige, dass die in der Frage enthaltene Prämisse grundfalsch ist:
Meinst Du damit, wenn der AG entscheidet, ich bekomme die EG9a, dann ist es so. Egal, ob ich wirklich die Kenntnisse in der 2. FS habe?
Tarifbeschäftigte sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Dem Arbeitgeber kommt dabei keinerlei Entscheidung zu. Stellen sind tariflich unbeachtlich. Weder ermöglichen noch begrenzen sie die sich tariflich ergebende Eingruppierung.
-
Wer entscheidet über die Eingruppierung, wenn nicht der AG?
Der AG entscheidet über die auszuübenden Tätigkeiten (und aufgrund der Tarifautomatik führen diese zu eine EG) und kann darüber steuern wie du eingruppiert wirst.
Über die Eingruppierung entscheidet also nicht der AG (er kann es nur steuern), sondern darüber haben die Tarifparteien sich geeinigt und entschieden wer wie wo eingruppiert ist.
-
Dem Arbeitgeber kommt ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht zu. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Vertragspartner auf Augenhöhe, sie vereinbaren eine auszuübende Tätigkeit und diese führt zur Eingruppierung. Das Direktionsrecht ist sodann auf eine gleichwertige auszuübende Tätigkeit begrenzt.
-
Vielen Dank, ich glaube, jetzt habe ich es verstanden:
Mir müssen die Tätigkeiten "Sekretariats- und Büroarbeiten in einer zweiten Fremdsprache" übertragen werden und daraus folgt die Eingruppierung in die 9a.
Es gibt keine Regelung dazu, wie der Nachweis der Kenntnisse zu erbringen ist. Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers, in meinem Fall ist das mein unmittelbar Vorgesetzter. Er überträgt mir schriftlich diese neuen Aufgaben.
Danke für Eure Geduld!
-
Vielen Dank, ich glaube, jetzt habe ich es verstanden:
Mir müssen die Tätigkeiten "Sekretariats- und Büroarbeiten in einer zweiten Fremdsprache" übertragen werden und daraus folgt die Eingruppierung in die 9a.
Es gibt keine Regelung dazu, wie der Nachweis der Kenntnisse zu erbringen ist. Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers, in meinem Fall ist das mein unmittelbar Vorgesetzter. Er überträgt mir schriftlich diese neuen Aufgaben.
Wenn dein Vorgesetzter auch befugt ist Arbeitsverträge zu unterschreiben, dann ist das der Weg.
Wenn nicht, dann muss dir die Tätigkeit von jemanden übertragen werden, der auch Arbeitsverträge unterschreiben darf.
Denn eine solche Tätigkeitsänderung ist ja eine Änderung am Arbeitsvertrag.
-
Hallo noch mal,
wir sind jetzt so weit, dass die Verwaltung all Eure Aussagen als richtig anerkennt. Der neueste Move ist jetzt, dass die Direktoren nachweisen sollen, dass wir tatsächlich in der zweiten Fremdsprache arbeiten. Dabei muss gesagt werden, dass die Wissenschaftswelt sehr dynamisch ist. Alles läuft über zeitlich begrenzte Projekte und nur weil es jetzt gerade vielleicht zwei Kooperationspartner in Frankreich gibt, heißt das nicht, dass das immer so ist (oder war). Die eigenen Mitarbeiter zählen wohl nicht, die müssen schließlich Englisch sprechen können. Für uns ist das alles unlogisch. Könnt Ihr etwas dazu sagen, inwieweit der Vorgesetzte seine Neubewertung der Stelle begründen muss? Man hat in der Verwaltung wohl Angst vor der Revision und will alles wasserdicht machen.
Vielen Dank!!