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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Laser92 am 03.02.2023 08:42
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Hallo,
ich habe eben eine Stellenausschreibung gesehen, laut der "bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Möglichkeit zur Zahlung einer zusätzlichen Fachkräftezulage besteht". Es handelt sich dabei um eine Sachbearbeiterstelle und es wird ein Ingenieur gesucht.
Handeltes sich dabei schlicht um die Zulage nach Anlage A zum TV-L Teil 2 Nr. 22.1 oder istvdas was anderes?
Demnach bekommen Ingenieure nämlich ganze 23,01€ oben drauf. :o
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Im TV-L gibt es keine Fachkräftezulage. Möglicherweise handelt es sich um eine außertarifliche Leistung des Arbeitgebers.
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Uiuiui, das läppert sich aber mit den 6,95€ VBL ;D
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Uiuiui, das läppert sich aber mit den 6,95€ VBL ;D
6,65€ .. übertreib nicht. Nicht vergessen wie leer die Kassen der Länder sind ;)
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Es könnte sein, dass die die Zulage nach §16.5 Fachkräftezulage damit meinen.
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Du meinst, sie nennen die Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L „Fachkräftezulage“?
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Ja.
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Es könnte sein, dass die die Zulage nach §16.5 Fachkräftezulage damit meinen.
Halte ich eher für ausgeschlossen. Fachkräftegewinnung ist nicht bei Beschäftigten anwendbar die bereits beim Land beschäftigt sind und ich kenne auch nur Beispiele wo es zur Bindung gebraucht wird. Der Tatbestand kann nicht bei Einstellung bereits erfüllt sein.
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Und wo wäre im Sachverhalt eine bestehende Beschäftigung beim Land geschildert?
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Man kann in mindestens einigen Bundesländern im TV-L eine AT-Fachkräftezulage für Ingenieure und IT-Fachkräfte zahlen. Das geht maximal 5 Jahre und kann ggf. noch einmalig um weitere 5 Jahre verlängert werden. Gezahlt werden kann bis zu 1.000€/Monat.
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Die Aussage „im TV-L eine AT-Fachkräftezulage“ ist ein Oxymoron.
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Dann so: Mindestens einige Bundesländer mit TV-L können zusätzlich eine AT-Fachkräftezulage zahlen.
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Und wo wäre im Sachverhalt eine bestehende Beschäftigung beim Land geschildert?
Die ergibt sich aus der Praxis, dass Bewerber regelmäßig bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Und da man die Zulage offensichtlich jedem zahlen möchte, fällt die Alternative der Fachkräftegewinnung zur Stufenvorweggewährung weg.
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Es könnte sein, dass die die Zulage nach §16.5 Fachkräftezulage damit meinen.
Halte ich eher für ausgeschlossen. Fachkräftegewinnung ist nicht bei Beschäftigten anwendbar die bereits beim Land beschäftigt sind und ich kenne auch nur Beispiele wo es zur Bindung gebraucht wird. Der Tatbestand kann nicht bei Einstellung bereits erfüllt sein.
Die 16.5 Zulage kann auch einer Person gezahlt werden, die gerade eingestellt wurde.
und natürlich kann sie auch jemanden gezahlt werden der vor 10 Jahren eingestellt wurde.
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Und wo wäre im Sachverhalt eine bestehende Beschäftigung beim Land geschildert?
Die ergibt sich aus der Praxis, dass Bewerber regelmäßig bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Und da man die Zulage offensichtlich jedem zahlen möchte, fällt die Alternative der Fachkräftegewinnung zur Stufenvorweggewährung weg.
Eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst wäre aber nur zufällig eine beim Land und die behauptete Regel gibt es ohnehin nicht. Weder offensichtlich noch sonstwie ginge aus der Schilderung hervor, man wolle die Zulage jedem zahlen. Vielmehr wird explizit sogar auf Voraussetzungen verwiesen.