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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Steppo am 07.02.2023 10:50

Titel: Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Steppo am 07.02.2023 10:50
Hallo,
zu welchem Zeitpunkt gilt eine Tätigkeit gem. TVöD als übertragen?
Reicht hierfür das Einsatzschreiben grundsätzlich aus?
Oder darf der Arbeitgeber im Einsatzschreiben Einschränkungen vornehmen und das Übertragen der Tätigkeit auf das Ende einer "Qualifizierungszeit" bzw. Einarbeitungszeit setzen?


Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: SVAbackagain am 07.02.2023 11:13
Was soll ein Einsatzschreiben sein? Wenn der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht, gilt der Zeitpunkt, den er bestimmt, frühestens der Zeitpunkt des Zugangs der empfangsbedürftigen Willenserklärung. Handelt es sich um eine Vertragsänderung, ist der Zeitpunkt maßgeblich, auf den sich die Parteien geeinigt haben.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Steppo am 07.02.2023 15:57
Mein Arbeitgeber möchte mich auf einer E12er Stelle einsetzen. Hierzu habe ich nach Auswahlverfahren ein Schreiben bekommen.
Der Einsatz beinhaltet allerdings eine Qualifizierungslaufzeit. Während dieser Qualifizierungslaufzeit werde ich weder neu eingruppiert noch erhalte ich den Unterschiedsbetrag zu meiner aktuellen Eingruppierung.
Vom Personaler wird mir hierzu entgegen gehalten, dass dieses deswegen so sei, da mir die Tätigkeiten noch nicht übertragen seien.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 07.02.2023 16:01
Mein Arbeitgeber möchte mich auf einer E12er Stelle einsetzen. Hierzu habe ich nach Auswahlverfahren ein Schreiben bekommen.
Der Einsatz beinhaltet allerdings eine Qualifizierungslaufzeit. Während dieser Qualifizierungslaufzeit werde ich weder neu eingruppiert noch erhalte ich den Unterschiedsbetrag zu meiner aktuellen Eingruppierung.
Vom Personaler wird mir hierzu entgegen gehalten, dass dieses deswegen so sei, da mir die Tätigkeiten noch nicht übertragen seien.
Dann ist doch alles palletti:
Du macht weiter deinen alten Kram und wartest darauf, dass dir neue Tätigkeiten übertragen werden.
Stellen sind ja nur Platzhalter für das Telefonbuch
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: SVAbackagain am 07.02.2023 16:16
Eben. Ist zwar eher merkwürdig, dass der Arbeitgeber Schreiben verschickt, dass sich nichts ändert, aber seine innere Organisation ist ihm überlassen.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 07.02.2023 16:52
Hauptsache dem Personaler ist dann auch klar, dass du die neuen Tätigkeiten dann noch nicht übernehmen wirst / darfst / kannst.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: SVAbackagain am 07.02.2023 17:01
Welche neuen Tätigkeiten? Der Personaler hat doch selbst ausgeführt, dass erst später eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen werden soll.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 07.02.2023 17:06
Welche neuen Tätigkeiten? Der Personaler hat doch selbst ausgeführt, dass erst später eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen werden soll.

Ich hab mich da von dem Gefühl leiten lassen, dass der Personaler das ggf. anders sieht. Mal schauen, was Steppo so sagt.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: PiA am 07.02.2023 17:17
Ja, ich befürchte auch, dass der Personaler die in Rede stehenden neuen Tätigkeiten nach der Qualifizierungszeit nur dann übertragen möchte, wenn sie während der Qualifizierungszeit zu seiner Zufriedenheit erledigt wurden.

Damit stellt sich die Zwickmühle wie folgt dar:
Entweder abmahnwürdig nicht übertragene Tätigkeiten ausüben und im "Bewährungsfall" die Stelle bekommen oder rechtskonform verhalten und die Stelle mangels "Bewährung" nicht bekommen... ("Bewährung" aus Sicht des Personalers)

Die Mitteilung, dass man sich ohne Übertragung der Tätigkeiten in diesen nicht bewähren kann, führt selbstredend zur Nichtbewährung wg. Querulantentums. Das wird so nirgendwo stehen, aber ein anderer Grund wird sich finden.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 07.02.2023 17:24
Ja, ich befürchte auch, dass der Personaler die in Rede stehenden neuen Tätigkeiten nach der Qualifizierungszeit nur dann übertragen möchte, wenn sie während der Qualifizierungszeit zu seiner Zufriedenheit erledigt wurden.

Damit stellt sich die Zwickmühle wie folgt dar:
Entweder abmahnwürdig nicht übertragene Tätigkeiten ausüben und im "Bewährungsfall" die Stelle bekommen oder rechtskonform verhalten und die Stelle mangels "Bewährung" nicht bekommen... ("Bewährung" aus Sicht des Personalers)

Die Mitteilung, dass man sich ohne Übertragung der Tätigkeiten in diesen nicht bewähren kann, führt selbstredend zur Nichtbewährung wg. Querulantentums. Das wird so nirgendwo stehen, aber ein anderer Grund wird sich finden.

Daher wäre mein Rat, die Details um die Aufgabenübertragung detailliert und schriftlich mit dem Personaler zu klären.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: SVAbackagain am 07.02.2023 17:40
Und mein Rat wäre, die auszuübende Tätigkeit auszuüben, bis der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit zuweist oder, im Falle einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung, mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Sollte es sich bei dem „Auswahlverfahren“ um eines handeln, das ein Bewerberverfahren im Anschluss an eine Ausschreibung realisierte, kann man zudem durchblicken lassen, dass man gewillt sei, die Besetzung der Stelle durch einen anderen auf Jahre zu verhindern, und sich nicht scheue, eine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte aus dem Bewerberverfahren offensiv in der Presse zu erörtern.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Steppo am 07.02.2023 19:02
Danke für die zahlreichen Antworten.

Den letzten Vorschlag empfinde ich dann doch als etwas sehr radikal ;-)

Aktuell ist es so, dass ich die Tätigkeiten die nach E12 bewertet sind auch ausübe. Dieses bereits seitdem ich die Stelle angetreten habe.

Ich werde mal mit dem Personaler sprechen und fragen, ob ich da was falsch verstanden habe.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 07.02.2023 19:07
Danke für die zahlreichen Antworten.

Den letzten Vorschlag empfinde ich dann doch als etwas sehr radikal ;-)

Aktuell ist es so, dass ich die Tätigkeiten die nach E12 bewertet sind auch ausübe. Dieses bereits seitdem ich die Stelle angetreten habe.

Ich werde mal mit dem Personaler sprechen und fragen, ob ich da was falsch verstanden habe.
Wieso übst du die Tätigkeiten aus, wenn sie noch nicht übertragen wurden?
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: SVAbackagain am 07.02.2023 19:09
Eben. Und was wäre an meinem Vorschlag radikal? Radikal wäre es, dem Personaler durch Hand- und Fußgelenke zu bohren oder das Auto anzuzünden.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 07.02.2023 19:17
Mal so am Rande... Wenn man eine Tätigkeit ausführt, ohne dass sie wirksam übertragen wurde und dabei dem AG ein Schaden entsteht, wir wäre dann die Rechtslage Hinsicht Regress? Auch beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit?
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Steppo am 07.02.2023 19:19
Danke für die zahlreichen Antworten.

Den letzten Vorschlag empfinde ich dann doch als etwas sehr radikal ;-)

Aktuell ist es so, dass ich die Tätigkeiten die nach E12 bewertet sind auch ausübe. Dieses bereits seitdem ich die Stelle angetreten habe.

Ich werde mal mit dem Personaler sprechen und fragen, ob ich da was falsch verstanden habe.
Wieso übst du die Tätigkeiten aus, wenn sie noch nicht übertragen wurden?

Tja, wenn man sich auf eine Stelle bewirbt, die mit E12 ausgeschrieben wird, bekommt man dann halt auch entsprechende Aufgaben.
Aber gut ich weiß jetzt, dass diese noch nicht übertragen sind und ich diese nicht ausüben muss / darf.

@SVAbackagain Das sind schon bessere Vorschläge ;-)
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: SVAbackagain am 07.02.2023 19:25
Tja, wenn man sich auf eine Stelle bewirbt, die mit E12 ausgeschrieben wird, bekommt man dann halt auch entsprechende Aufgaben.

Das ist eine eher mutige Annahme. Das dieser zugrundeliegende Axiom, ein relevanter Teil der kommunalen Arbeitgeber sei in der Lage, Tätigkeiten einer Entgeltgruppe zuzuordnen, widerspricht der Lebenswirklichkeit.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: FearOfTheDuck am 07.02.2023 19:31
Tja, wenn man Aufgaben übertragen bekommt, die in die EG12 führen, bekommt man dann halt auch das entsprechende Gehalt, (sofern der AG die Rechtsmeinung teilt).
Wenn die Aufgaben, die du auch ausübst, insgesamt nicht eingruppierungsrelevant sind, ist doch alles paletti. Wenn du Aufgaben ausübst, die du nicht übertragen bekommen hast, ist das abmahnungswürdig.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 08.02.2023 08:00
Wieso sollte ein AG einen Menschen abmahnen, der Geld mit zur Arbeit bringt?
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: SVAbackagain am 08.02.2023 08:02
Aus grundsätzlichen Erwägungen heraus? Oder weil man merkt, dass er das (bald) nicht mehr tut und ihn loswerden möchte?
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 08.02.2023 08:14
Wieso sollte ein AG einen Menschen abmahnen, der Geld mit zur Arbeit bringt?

Weil er - im Einzelfall - eben nicht das tut, was er soll, sondern das, was er will und das manchmal nicht in Einklang zu bringen ist.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: FearOfTheDuck am 08.02.2023 10:18
Eben. Man stelle sich vor, früher hätte bei VW der Heckscheibenmonteur lieber einen Tag in der Woche Reifen angebracht. Dann hätten viele Fahrzeuge 8 Reifen, aber keine Heckscheibe.

Da wo es dem AG nützt, wird er sich nicht beschweren, solange alles glatt läuft. Aber wieso sollte er seine Organisationshoheit abgeben, Greti und Pleti walten und schalten lassen, wie sie wollen, wenn er Gefahr läuft, dass es schiefgehen kann. Übertrieben gesagt, sitzt dann der Hausmeister am Sozialhilfeantrag und Herr Müller von der Führerscheinstelle macht heute ein bissl IT.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 08.02.2023 10:59
Wieso sollte ein AG einen Menschen abmahnen, der Geld mit zur Arbeit bringt?

Weil er - im Einzelfall - eben nicht das tut, was er soll, sondern das, was er will und das manchmal nicht in Einklang zu bringen ist.
Ich gehe weiterhin davon aus, dass er nicht macht was er will, sondern dass er das macht was sein Vorgesetzter will.
und wenn das höherwertig ist und man es macht, warum sollte ein AG diesen Menschen, der für Lau arbeitet abmahnen.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Steppo am 08.02.2023 20:28
Hallo,
kleines Update.
Laut Personaler bleibe ich für die Qualifizierungszeit in meiner aktuellen EG-Gruppe und bekomme auch keine Zulage.
Meine Vorgesetzte hat mir selbstverständlich Aufgaben mit den Tätigkeitsmerkmalen der E12 gegeben.

Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: SVAbackagain am 08.02.2023 20:32
Dann lass Dir vom Arbeitgeber bestätigen, dass Du diese Tätigkeit ausüben sollst. Wenn dem so ist, bist Du entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, sollst Du die Tätigkeit nicht ausüben. Je nachdem, wie fleißig Du bist, kannst Du dann fragen, was Du denn machen sollst oder einfach auf Anweisungen warten.
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Steppo am 08.02.2023 20:34
So werde ich es tun.
Danke :-)
Titel: Antw:Übertragen der Tätigkeit
Beitrag von: Organisator am 09.02.2023 09:35
Hallo,
kleines Update.
Laut Personaler bleibe ich für die Qualifizierungszeit in meiner aktuellen EG-Gruppe und bekomme auch keine Zulage.
Meine Vorgesetzte hat mir selbstverständlich Aufgaben mit den Tätigkeitsmerkmalen der E12 gegeben.

Das ist leider häufiger anzutreffendes, jedoch tarifwidriges Verhalten. Das arbeits- und tarifrechtlich korrekte Vorgehen hat SVA beschrieben. Rein praktisch gesehen, kann dies jedoch Widerwillen beim AG / Vorgesetzte hervorrufen.
Ist eine Frage des Opportunismus, wie du damit umgehen willst.