Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Herke am 08.02.2023 13:53
-
Hallo zusammen,
mir wird die Möglichkeit geboten, die Nachfolge des derzeitigen Personalratsvorsitzenden anzutreten.
Bis dato war ich Stellvertreter.
Derzeit bin ich Sachbearbeiter im Steueramt, EG9a.
Nehme ich bei einer Freistellung für den Personalrat meine Eingruppierung mit, oder gibt es seitens des Dienstherren Spielraum im Hinblick auf die Eingruppierung?
Danke für eine kurzes Feedback.
Gruß!
-
Nein
-
Hallo Insider2,
das ist aber ein sehr kurzes Feedback... ;D
Nein, ich nehme meine EG nicht mit, oder
nein, der Dienstherr hat keinen Spielraum?
-
Hallo Herke,
da du nur von deiner Tätigkeit freigestellt bist, bleibt die Eingruppierung gleich.
Spielraum bzgl. deiner PR-Tätigkeit im Hinblick auf die Eingruppierung gibt es lt. Tarifrecht nicht.
-
Personalrat ist eine Ehrenamt, zu dem Du gewählt wurdest. Dafür wirst Du hoffentlich gar nicht bezahlt sonst müßte man sich Gedanken machen, ob Du wirlich unparteiisch bist. Bezahlt wirst Du für Deine "normale" Tätigkeit, von der Du freigestellt bist. Die Aufgabe wurde Dir schließlich nicht vom Arbeitgeber dauerhaft übertragen.
-
Derzeit bin ich Sachbearbeiter im Steueramt, EG9a.
Nehme ich bei einer Freistellung für den Personalrat meine Eingruppierung mit, oder gibt es seitens des Dienstherren Spielraum im Hinblick auf die Eingruppierung?
Tarifbeschäftigte haben keinen Dienstherrn.
-
Aua, und das im Personalrat und weiß sowas nicht?
-
Da die Mitglieder des PR nicht zwingend aufgrund von Fachkenntnissen gewählt werden ergibt sich kein Zusammenhang aus der Mitgliedschaft zum PR und dem Vorliegen derartiger Kenntnisse.
-
Wäre aber trotzdem mal interessant zu sehen, wo ein "Personalratsvorsitzender" mit seinen typischen Tätigkeiten landen würde, wenn man die Tätigkeitsmerkmale entsprechend der EntgO anlegt. EG 3 weil vielleicht "eingehende fachliche Einarbeitung" notwendig ist?
-
Wäre aber trotzdem mal interessant zu sehen, wo ein "Personalratsvorsitzender" mit seinen typischen Tätigkeiten landen würde, wenn man die Tätigkeitsmerkmale entsprechend der EntgO anlegt. EG 3 weil vielleicht "eingehende fachliche Einarbeitung" notwendig ist?
vielleicht aber auch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im BPersVG, Beamten- und Tarifrecht, Arbeitsrecht sowie selbständige Leistungen um den Ermessens- und Entscheidungsspielraum nutzen zu können?
-
Wie bereits gesagt, bleibt die Eingruppierung unberührt.
Dennoch darf die (vollumfänglichen) Freistellung nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Berücksichtigung bei Bewerbungsverfahren, Nachzeichnung von Vergleichsgruppen etc. Literatur und Rechtsprechung gibt's da reichlich.
Nach meiner Erfahrung sind die PR, die auf derartiges Procedere pochen, die beim AG bzw Dienstherren beliebtesten Personalräte...
-
Die EG bleibt.
Allerdings darf man Dich nicht schlechterstellen als die Mitarbeiter welche Deine Tätigkeit -von der Du freigestellt bist- ausüben.
Sollte die Tätigkeit plötzlich mit EG 9 B bewertet werden und die anderen Mitarbeiter höhergruppiert werden, dann muss das auch bei Dir passieren.
-
Wie bereits gesagt, bleibt die Eingruppierung unberührt.
Selbstverständlich. War auch eher eine Neben-Diskussion.