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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Daniqq am 10.02.2023 09:40
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Aufgrund des Fachkräftemangels insbesondere bei Pädagogen haben wir derzeit Schwierigkeiten einen Ersatz für unsere 26h Kraft in einer Kita mit 5 Fachkräften zu finden.
Nun haben wir eine Interessentin, die jedoch leider keine pädagogische Fachkraft ist (also keine einschlägige Ausbildung im Bereich Erziehung hat). Mangels weiteren Bewerbern überlegen wir uns (der Träger) derzeit die Frau dennoch (vorübergehend) einzustellen, so dass sie die anderen Erzieherinnen unterstützen kann und der Betrieb gewährleistet ist.
Nun stellt sich die Frage in welche Entgeltgruppe sie einzustufen wäre.
Ich habe im Tarifvertrag folgende Möglichkeiten gefunden:
Entgeltgruppe 3
1. Anzulernende Beschäftigte.
2. Ungelernte Beschäftigte.
Entgeltgruppe 4
1. Angelernte Beschäftigte.
2. Angelernte und anzulernende Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit.
3. Ungelernte Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit.
Ich würde daher mal auf EG3 tippen (anzulernend) und später (nach einem Jahr?) aufstieg in EG4 (Angelernte Beschäftigte). Oder gilt Kindererziehung als "erschwerte Tätigkeit"? ;)
Allerdings bin ich auch über die Formulierung:
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in
ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Beschäftigte), sowie Beschäftigte mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit.
gestolpert. Wenn sie im Prinzip das gleiche macht wie die anderen, ist es dann eine gleichwertige Tätigkeit?
Ich denke nicht ganz, da sie nicht die gleiche Verantwortung übernehmen kann und nur als 2. Kraft da ist.
Die anderen Erzieherinnen sind (bis auf die Leitung) übrigens in S8a eingestuft, falls das eine Rolle spielt :)
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Zutreffend wäre je nachdem, ob sie Tätigkeiten einer Kinderpflegerin oder einer Erzieherin ausüben soll, wäre S2 oder S4 Fg. 3 zutreffend. Ich tendiere aufgrund der Schilderung zu S2.
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Sie soll als Erzieherin arbeiten
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Dann S4 Fg. 3
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Vielen Dank für die Info.
Steht S4 FG3 für
Entgeltgruppe 4
3. Ungelernte Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit.
?
Bzw. Können Sir mir eine Seite empfehlen auf der ich die Einstufungen mit ausführlicher Erklärung finde? Der Tarifvertrag scheint mir da sehr im Allgemeinen zu bleiben ;)
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Ich weiß nicht, woher Du den Unfug beziehst, den Du hier postest. Ich beziehe mich auf die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung, hier Abschnitt XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Entgeltordnung findest Du u.a. in den durchgeschriebenen Fassungen des TVÖD auf der Website der VKA. Hier einschlägig wäre der TVÖD-V.
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@Daniqq: Du hast in einem falschen Abschnitt der Entgeltordnung gesucht. Für viele Tätigkeiten gibt es spezielle Unterabschnitte, z. B. für den Sozial- und Erziehungsdienst. Die Entgeltgruppen dieses Unterabschnitts sind daran zu erkennen, dass ein S vor der Entgeltgruppe steht.
Bist du sicher, dass die potentielle neue Kollegin sofort die Tätigkeiten einer Erzieherin ausüben soll?
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Nee, was sie da schreibt (z.B. „Ungelernte Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit“) steht in keinem Abschnitt der Entgeltordnung.
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Das ist anscheinend ein Zitat von Rehm, Stand 2017.
"Entgeltgruppe 4
1) Angelernte Beschäftigte
2) Angelernte und anzulernende Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit
3) Ungelernte Beschäftigte mit erschwerter Tätigkeit"
Für mich sieht das so aus, als ob Rehm eine Passage aus der Entgeltordnung zum TVöD VKA zitiert hat.
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Das sieht aber nur so aus. Rehm zitiert da aus dem Anhang Regelungskompetenzen die abweichenden Oberbegriffe für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD für das Entgeltgruppenverzeichnis im landesbezirklichen Tarifvertrag NRW.
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Bist du sicher, dass die potentielle neue Kollegin sofort die Tätigkeiten einer Erzieherin ausüben soll?
Hab nochmal nachgelesen und das hier gefunden:
"Die Tätigkeit von Kinderpflegerinnen liegt vorwiegend im erzieherisch-pflegerischen Bereich von Säuglingen, Kleinst- und Kleinkindern. Sie arbeiten im Rahmen der Anleitung zum Spiel, der altersgemäßen Beschäftigung, des Werkens und Musizierens mit Kindern in Zusammenarbeit und Unterstützung der sozialpädagogischen Fachkräfte.
Die Arbeit von Erzieherinnen bezieht sich vor allem auf Kinder und Jugendliche. Ihnen obliegt es, die einzelnen Arbeitsschritte zur Unterstützung und Förderung der Entwicklung des sozialen Verhaltens des Kindes selbstständig zu planen, pädagogisch zu organisieren und verantwortlich umzusetzen. "
So gesehen wird es sich doch eher um Tätigkeiten einer Kindepflegerin handeln, da sie ja eher auf Anweisung der ausgebildeten Erzieherinnen arbeiten wird.
Oder wie seht ihr das? Ist der wesentliche Unterschied ob auf Anweisung gearbeitet wird oder die Kraft weitgehend selbstständig arbeiten kann?
Ich hab tatsächlich aus dem falschen Abschnitt zitiert und zwar "Durchgeschriebene Fassung des TVöD
für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen"
Sorry für die Verwirrung. Ich bin erst seit kurzem Teil des Vorstands des Trägervereins vom Kindergarten. Ich muss mich da offensichtlich noch etwas einlesen :)
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Ich tendiere aufgrund der Schilderung zu S2.
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Ist der wesentliche Unterschied ob auf Anweisung gearbeitet wird oder die Kraft weitgehend selbstständig arbeiten kann?
Ja, das ist einer der Unterschiede (neben der mehrjährigen Ausbildung). Bei uns werden deshalb ausschließlich Erzieher angestellt.
Kinderpfleger/Sozialpädagogische Assistenten (SPA) dürfen bei uns keine alleinige Aufsichtspflicht ausüben. Im Zweifel haftet ihr als Träger nämlich wenn was passiert, denn IHR übertragt die Aufsichtspflicht an für euch geeignet scheinende Personen.
Als unterstützende Kraft mag das Ganze gehen, aber mehr würde ich jemanden ohne Ausbildung oder Berufserfahrung nicht zuweisen. Selbst Fachpraktikanten (SPA/Erzieher) durften bei allen Trägern bei denen ich war keine alleinige Aufsichtspflicht übernehmen.
Es gibt mittlerweile für solche Überbrückungszeiträume auch Leihfirmen für pädagogisches Personal.
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Dazu würde mich mal die Praxis interessieren. Das System ist doch drauf aufgebaut, günstige Kräfte anzustellen. Warum soll es in dem Bereich anders sein, als im Pflegebereich.
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Aus der Praxis:
Krankheitsvertreterin ohne Ausbildung für eine Kita-Erzieherin (S 8 ) bekommt NUR S 2.
Das habe ich in mehreren Kommunen bereits erlebt.
(Im realen Kitabetrieb übernehmen diese Krankheitsvertreterinnen ALLE Tätigkeiten einer Erzieherin außer schrifltiche Dokumentationen über die Kinder und auch die Gespräche mit den Eltern führen eher die Erzieherinnen. Die S 2 mag nicht fair klingen - ist aber meine Erfahrung und steht auch den Stellenausschreibungen, wenn es für eine solche Kraft mal eine gibt.)
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Die Vertretungen werden auch keine konzeptionelle Arbeit leisten. Mithin ist S2 die zutreffende Eingruppierung.
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Dazu würde mich mal die Praxis interessieren. Das System ist doch drauf aufgebaut, günstige Kräfte anzustellen. Warum soll es in dem Bereich anders sein, als im Pflegebereich.
In der Kita-Personalverordnung findet sich unter §9 eine Aufzählung der "geeigneten pädagogischen Fachkräfte". In § 10 werden die weiteren Möglichkeiten genannt, wann man in einer Kita arbeiten darf. Da steht auch folgendes:
"(5)Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und von der obersten Landesjugendbehörde genehmigter Antrag. "
Schon alleine deshalb kann man eine Kita nicht mit "günstigen" Kräften führen, da entsprechende Qualifikationen nun einmal vorgeschrieben sind. Zudem muss die Aufsichtspflicht gewahrt werden. Im Zweifel tritt dir das Jugendamt gehörig auf die Füße.
Ich kann nur für meine Kita sprechen: Wenn man schon einen Erzieher ausschreibt und bezahlt bekommt, dann nimmt man keine geringer qualifizierte Kraft.
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Dazu würde mich mal die Praxis interessieren. Das System ist doch drauf aufgebaut, günstige Kräfte anzustellen. Warum soll es in dem Bereich anders sein, als im Pflegebereich.
In der Kita-Personalverordnung findet sich unter §9 eine Aufzählung der "geeigneten pädagogischen Fachkräfte". In § 10 werden die weiteren Möglichkeiten genannt, wann man in einer Kita arbeiten darf. Da steht auch folgendes:
"(5)Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und von der obersten Landesjugendbehörde genehmigter Antrag. "
Schon alleine deshalb kann man eine Kita nicht mit "günstigen" Kräften führen, da entsprechende Qualifikationen nun einmal vorgeschrieben sind. Zudem muss die Aufsichtspflicht gewahrt werden. Im Zweifel tritt dir das Jugendamt gehörig auf die Füße.
Ich kann nur für meine Kita sprechen: Wenn man schon einen Erzieher ausschreibt und bezahlt bekommt, dann nimmt man keine geringer qualifizierte Kraft.
Ist es nicht sogar nach Kibiz verpflichtend ?
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In mindestens 15 Ländern nicht.