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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Butterblume87 am 12.02.2023 17:37
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Hallo,
Ich (verbeamtet) habe folgenden Sachverhalt. Kind 1 wurde im April 2022 geboren. Zweites Kind voraussichtlich im Mai 2023. Es wurde für Kind 1 Elternzeit bis 17.06.2023 genommen. Im Dezember habe ich dem Dienstherrn über die erneute Schwangerschaft informiert und mitgeteilt, dass ich zum Beginn der neuen Mutterschutzfrist meine Elternzeit unterbrechen möchte. Numehr teilte mir der Dienstherr mit, dass sie mein Schreiben erhalten haben, da mir jedoch Erziehungsurlaub bis 17.06.2023 gewährt wurde, würde mir ein kalendertäglicher Zuschuss von 12,50€ für die Zeit des Mutterschutzes bis 17.06. zustehen. Es wurde nicht begründet, warum die Elternzeit nicht wie ersucht zum 05.04.2023 enden könne. Habe ich keinen Anspruch auf mein Gehalt in der Zeitspanne?
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Guck mal bitte in den § 16 (3) des BEEG. Dort solltest Du Antworten auf Deine Frage finden.
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Wenn in der auf dich anzuwendenden Mutterschutz- und Elternzeitverordnung geregelt ist, dass die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann und du dies getan hast, hast du während der Mutterschutzfrist Anspruch auf Besoldung. Der Zuschuss steht während der Schutzfristen zu, wenn die Elternzeit nicht vorzeitig beendet wurde und die Schutzfrist in der Elternzeit liegt.
Die Ankündigung, die Elternzeit unterbrechen zu wollen, ist m. E. keine vorzeitige Beendigung der Elternzeit.
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Bundesland ist mir unklar. In BW ist es meines wissen so, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen Geburt eines weiteren Kindes verlangt werden kann, und der Dienstherr nur innerhalb von vier Wochen ablehnen kann (dringende Gründe). Für Lehrkräfte gelten nochmal etwas andere Regeln.
Die Frage ist also, was du genau wem mitgeteilt hast, und wieso das Wort "Erziehungsurlaub" überhaupt vorkommt.
Mir ist auch unklar woher die 12,50 € kommen?
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Die 12,50 € sind der kalendertägliche Zuschuss während der in eine Elternzeit fallenden Mutterschutzfrist. Wenn man dagegen die Elternzeit vorzeitig beendet, hat man Anspruch auf Besoldung.
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Die 12,50 € sind der kalendertägliche Zuschuss während der in eine Elternzeit fallenden Mutterschutzfrist. Wenn man dagegen die Elternzeit vorzeitig beendet, hat man Anspruch auf Besoldung.
Interessant. Ich kannte nur die 13 € für gesetzliche Versicherte, und den Gehaltsabhängigen Zuschuss für AN. Dass es eine Sonderkonstruktion für in Elternzeit befindliche Beamtinnen gibt ist interessant. Ist das eine Bundesweite Regelung?
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Die Grundlage für die Zahlung an Beamtinnen findet sich in der beim Dienstherrn geltenden Mutterschutzverordnung, die aber auch anders heißen kann. Die Zahlung nennt sich mal Zuschuss, mal Mutterschaftsgeld. Die Höhe beträgt in den Verordnungen, in denen ich nachgesehen habe, kalendertäglich 13,00 €. In welcher Verordnung stattdessen der Betrag von 12,50 € festgelegt ist, weiß ich nicht.
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Vielen lieben Dank für eure Antworten, ihr habt mir damit sehr gut weitergeholfen.