Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Amtsschimmel am 12.02.2023 22:40
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Hallo,
ein Ehegatte ist doch bei einem jährlichen Einkommen < 20.000 Euro mit 80 Prozent berücksichtigungsfähig, richtig? Hier scheint aber auf zwei Jahre vor dem Beihilfeantrag rekurriert zu werden. Ist das tatsächlich Sinn der Vorschrift, oder kann auch auf ein Jahr zuvor abgestellt werden? Hintergrund ist Elternzeit mit Elterngeldbezug. Dieser ist nazürl7ch niedriger, als das Vollgehalt vom vor zwei Jahren, weshalb ja auch jetzt Beihilfe sinnvoll wäre, und nicht vor zwei Jahren.
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§ 6 Abs. 2 S. 2 BBhV: "Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig."
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Besten Dank!
§ 6 Abs. 2 S. 2 BBhV: "Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig."
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Es sind aber nur 70% und nach jetzigen Plänen ab 01.07.23 90%.
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Es sind aber nur 70% und nach jetzigen Plänen ab 01.07.23 90%.
Gibt es eine Quelle dazu? Konnte nichts finden...
VG
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Es sind aber nur 70% und nach jetzigen Plänen ab 01.07.23 90%.
Gibt es eine Quelle dazu? Konnte nichts finden...
VG
Schau in die Beiträge der bei beiden Threads:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.0.html (Grundlagen)
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.0.html (zum Mitdiskutieren)
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Es sind aber nur 70% und nach jetzigen Plänen ab 01.07.23 90%.
Gibt es eine Quelle dazu? Konnte nichts finden...
VG