Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: sinkes am 16.02.2023 10:52
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Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
ich wurde von extern für den Zeitraum 2020 – 2022 in einer Kommune eingestellt (TVöD), wovon die Hälfte der Zeit in einer vorübergehend höherw. Tätigkeit ausgeführt wurde. Am 01.08.2022 habe ich bei der gleichen Kommune ein Ausbildungsverhältnis für den mittleren Dienst begonnen. (TVAöD)
Für die Zeit, in der ich von extern eingestellt worden wurde, habe ich bereits vor 5 Monaten ein Arbeitszeugnis angefragt und diese Anfrage Anfang des Jahres erneut gestellt da, wie man es leider kennt, die Kommunikation absolut nicht vorhanden ist und keinerlei Rückmeldung erfolgt ist.
Nun ist meine Frage, ob ich überhaupt einen Anspruch für ein Arbeitszeugnis für die Anstellung vor der Ausbildung habe (um die Leistung bei ggf. Bewerbungen nachweisen zu können) und falls ja, wie ich dieses am besten bekommen kann. Soweit ich es im TVöD nachlesen konnte, bezieht sich der beschrieben Anspruch lediglich auf Kündigungen, nicht aber direkt auf eine Umwandlung wie in meinem Fall.
Ich freue mich auf Antworten.
Gruß
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Was bedeutet denn "von extern" eingestellt? Bedeutet das, der AG war nicht die Kommune, sondern ein anderer?
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Was bedeutet denn "von extern" eingestellt? Bedeutet das, der AG war nicht die Kommune, sondern ein anderer?
Entschuldigung, war eventuell nicht ganz eindeutig beschrieben. "von extern" bedeutet, dass ich von der "freien Wirtschaft" in den öffentlichen Dienst gewechselt bin - der Arbeitgeber war in beiden Fällen ab 2020 dieselbe Kommune. :)
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Ein Zwischenzeugnis kannst du zumindest verlangen, solange du triftige Gründe aufweisen kannst.
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Ein Zwischenzeugnis kannst du zumindest verlangen, solange du triftige Gründe aufweisen kannst.
Mit "triftige Gründe" meinst du wahrscheinlich "berechtigtes Interesse"? Das liegt doch vor wenn sich die Tätigkeit ändert.
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Warum sollte er damit etwas anderes meinen als er geschrieben hat? Zumal die entsprechende tarifliche Norm eben auf triftige Gründe und nicht auf berechtigtes Interesse abstellt.
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Ich hab halt den Text des TV ganz wörtlich genommen. Ich sehe es aber wie du, dass hier ein triftiger Grund für ein berechtigtes Interesse vorliegen könnte. ;)
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Natürlich hast Du Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das Arbeitsverhältnis hat am 31.07.2022 geendet wenn Du ab 01.08.2022 ein Ausbildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber begonnen hast.
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Sofern triftige Gründe vorliegen, hat dir der AG unverzüglich ein entsprechendes Zeugnis auszustellen. "Unverzüglich" bedeutet innerhalb von 4 Tagen wenn ich mich richtig entsinne.
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Nein, „unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.
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Vom Grundsatz her, ja. Da es auf den Einzelfall (betriebliche Umstände) ankommt, ergeben sich diverse Möglichkeiten. Diverse Urteile sprechen von "wenigen Tagen" bis zu einer noch angemessenen Zeit von auch "zwei bis drei Wochen".
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Hallo zusammen,
vielen Dank für die Rückmeldungen.
Ich habe nun auch herausgefunden, dass der AG mich beim Wechsel in die Ausbildung bei der Sozialversicherung abgemeldet (Meldebescheinigung für Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV(Abmeldung wegen sonstiger Gründe)) und mich dann erneut angemeldet hat. Somit gilt die Tätigkeit ja für mein Empfinden als "beendet" und somit zwangsläufig auch Zeugnisanspruchsreif.
Da die erste Anfrage nun schon über sechs (6) und die zweite seit knapp 2 Monaten her ist, gehe ich davon aus, dass man wohl kaum mehr von "ohne schuldhaftes Verzögern" sprechen kann.
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Ein Arbeitsverhältnis endet nicht durch die Abmeldung bei der Sozialversicherung. Dein Arbeitsverhältnis endete, weil es befristet war oder weil eine der Vertragsparteien wegen Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses gekündigt hat oder weil ihr einen Aufhebungsvertrag geschlossen habt.
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht Rechtsanspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dass anschließend eine Ausbildung beim selben Arbeitgeber begonnen wurde, ist unerheblich.
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Naja, oder es endet halt doch konkludent:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2013 - 9 Sa 65/13
Fundstelle openJur 2014, 7466 / Rkr
1. Mit dem Abschluss eines Berufsbildungsverhältnisses heben die Parteien regelmäßig zugleich ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis formwirksam auf, wenn die Berufsausbildung den Arbeitnehmer zu einer höherwertigen als der bisherigen Tätigkeit befähigen soll.
2. Mit dem Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung wandeln die Parteien jedenfalls ein bis dahin bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis um, wenn der Arbeitnehmer nunmehr eine höherwertige Tätigkeit (hier Facharbeiter statt Hilfskraft) ausüben soll. Diese nachträgliche Befristung wird vom Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG getragen.
Das ist jedenfalls der Grund, warum ich für mein Arbeitsverhältnis für die Dauer die Ausbildung ausdrücklich Sonderurlaub vereinbart (beantragt und gewährt bekommen) habe...