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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Beamtin123 am 22.02.2023 17:38
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Moin aus Schleswig-Holstein,
kann jemand helfen bei der Rechtsauslegung von § 64 Landesbeamtengesetz SH?
Kann man sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres nur noch bis zum Beginn der Pensionierung beurlauben lassen und nicht nur z.B. für ein oder zwei Jahre?
§ 64 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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Das funktioniert grundsätzlich. Möglicherweise gibt es aber anderslautende Erlasse des zuständigen Ministeriums, womit dienstliche Belange aufgeführt werden, die der Regelung zuwiderlaufen. Ich kenne einige, die beurlaubt sind.
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Anders gelesen wird es m. E. schlüssiger:
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Ich würde es so verstehen, dass man sich ab 50 in beliebigen/mehreren Teilabschnitten beurlauben lassen kann, aber maximal über einen Zeitraum von sechs Jahren in der Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes. M. E. also auch ein Monat, halbes Jahr, ein Jahr, zwei Jahre, ...
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Stimmt, es gibt tatsächlich mehrere Möglichkeiten der Auslegung. Wird in unserer Behörde aber so gelebt, dass einige sich mit Anfang 50 für immer aus dem Dienst verabschieden.
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... mit 50 ohne Bezüge in den Dauerurlaub? Wie muss man sich das praktisch vorstellen? Die machen dann beruflich was anderes und nehmen später nur die Mindestpension mit?
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Eine Person ist ausgewandert, eine hat geerbt und eine andere einen sehr gut verdienenden Ehepartner. Für einige wäre ohnehin nur die Mindestpension möglich gewesen aufgrund von Teil- oder Elternzeiten.
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Das zielt also quasi immer nur auf die Pension? Ansonsten wären das doch allesamt auch (inhaltliche) Gründe für eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis? Man hört ja faktisch auf zu arbeiten ...
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Verliere ich bei einer Entlassung nicht sämtliche Pensionsansprüche undwürde nachversichert werden? Das möchten die Personen natürlich dann doch nicht. Vielleicht wollen einige auch eine Hintertür offen halten. Wenn ich die Wahl hätte, würde ich immer eine Beurlaubung vorziehen.