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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: grekny am 22.02.2023 17:48
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Hallo zusammen,
Ich war 1,5 Jahre in einem Krankenhaus als Praktikantin tätig und erhielt einen "Praktikantenvertrag", der vorsah, dass die allgemeinen Arbeitsbedingungen (§ 3) analog gelten, jedoch insgesamt nicht nach der Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Krankenhäuser bestimmt war.
Im Anschluss an das Praktikum wurde ich zweckbefristet angestellt. Ich arbeite seit ca. 10 Monaten in Anstellung. Nun möchte ich kündigen und bin mir bzgl. der Kündigungsfrist unsicher. Handelt es sich um "aneinandergereihte Arbeitsverhältnisse" im klassischen Sinne?
Beträgt meine Kündigungsfrist 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats (da nur die Zeit der Anstellung zählt) oder beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres (da die Praktikumszeit mit eingerechnet wird und ich insgesamt seit 2 Jahren und 4 Monaten in der Klinik arbeite)?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen lieben Dank im Voraus! :)
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Wurde in dem „Praktikum“ Arbeit gegen Geld getauscht oder ging es um die Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten?
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@ SVAbackagain Danke für die Antwort. Ja es gab eine Entlohnung von 1000€ brutto für 25h/Woche. In dem Praktikantenvertrag ist aber lediglich die Rede von "Praktikumsverhältnis" und nicht von "Arbeitsverhältnis", daher bin ich unsicher, ob die Regelung der "aneinandergereihten Arbeitsverhältnisse" gilt.
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Es ist völlig egal, wie die Vertragsparteien das Verhältnis bezeichnen, maßgeblich ist, was es ist. Wird in erster Linie Arbeit gegen Geld getauscht, ist es grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis. Die Zeit zählt also mit.
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Okay, also es handelte sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten. 1000€ Vergütung als Psychologe mit Masterabschluss für 25h/Woche. Würde das einen Unterschied in der Bewertung machen? Steht in diesem Fall nicht die Vermittlung praktischer Kenntnisse im Vordergrund?
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Ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611 BGB liegt vor, wenn die beschäftigte Person aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Ob ein wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 BGB vorliegt, ist dafür unbeachtlich.
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Okay danke. D.h. weil es am ehesten als Arbeitsverhältnis zu werten ist, gilt die längere Kündigungsfrist. Wäre es ein Praktikumsverhältnis, dann würde die kürzere Kündigungsfrist gelten, richtig?
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Die meisten „Praktikumsverhältnisse“ sind Arbeitsverhältnisse. Es kommt also darauf an, ob es ein oder kein Arbeitsverhältnis ist. Wäre es keines, gälte die kürzere Kündigungsfrist. Es ist allerdings sowohl rechtlich als auch tatsächlich eine schwierige Frage. Da könntest Du Dich durchaus irren. Und wenn der Arbeitgeber das anders sieht, müsste er Kündigungsschutzklage erheben. Das ist für den Arbeitgeber allerdings ein fruchtloses Unterfangen, weshalb nicht davon auszugehen ist.
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Okay, dann bin ich schon mal um einiges schlauer als zuvor. Danke, dass du dir die Zeit genommen hast meine Fragen zu beantworten :)