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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Mutter 2023 am 24.02.2023 18:56
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Hallo, ich wollte nach Erfahrungen fragen,
Welche Steuerklasse bei der Berechnung des Mutterschaftszuschuss und Elterngeld bei euch nach corzeitiger beendigung der Elternzeit des 1 Kindes berücksichtigt wurde? Ich war vor der ersten Elternzeit in Steuerklasse 3 und habe dann nach der geburt meines kindes in die 5er grwechselt. Nun erhalte ich wieder den Zuschuss der aber nach Steuerklasse 5 abgerechnet wurde. Habt ihr erfahrungen ?
Vielen dank
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Maßgebend ist die Steuerklasse, die du im Referenzzeitraum hattest. Der Referenzzeitraum liegt in dieser Situation vor der Mutterschutzfrist deines ersten Kindes. Wenn du damals Steuerklasse 3 hattest, ohne dass du diese missbräuchlich im Hinblick auf die Mutterschutzfrist gewählt hattest, ist sie auch jetzt maßgebend. Da dein Arbeitgeber die Steuerklasse von der Steuerverwaltung elektronisch gemeldet bekommen hat, solltest du die Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse bei der Berechnung des Zuschusses verlangen.
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Guten tag, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe nun bei meiner Entgeldabrechnungsstelle angerufen diese meinten ich müsse mich ans finanzamt wenden. Das finanzamt hat nun gemeint es kann die Steuerklasse derzeit nicht ändern und ich muss dann den Fehlenden betrag sozusagen mit der Steuererklärung einfordern. Meinen sie das ist dann die richtige Lösung? Kann mir das iwie nicht so gut vorstelle, wegen der Wertung als Gehalt oder stwuerfreie leistung?
Desweitern wollte ich fragen wie es sich dann mit der jahrrssonderzahlung verhält ? Würde diese mir auch zustehen ( Geburstermin ca 11.April 2023), wäre hier die steurrklasse unerheblich, da diese wie Lohn gerechnet wird?
Vielen dank im voraus
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Nein, das ist nicht richtig. Das Finanzamt meldet deinem Arbeitgeber die Steuerklasse. Diese ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Entgelts, u. a. die Jahressonderzahlung, zwingend zu berücksichtigen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist kein steuerpflichtiges Entgelt. Die im Zeitpunkt des Anspruchs oder der Auszahlung des Zuschusses gemeldete Steuerklasse ist irrelevant. Maßgebend für die Berechnung des Zuschusses ist die Steuerklasse, die im Referenzzeitraum gemeldet war. Es handelt sich nicht um einen Steuerabzug, sondern um eine Berechnungsweise.
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Es gibt sogar ein aktuelles BAG-Urteil zu dieser Thematik, siehe https://www.gleichstellung-im-blick.de/wie-der-zeitpunkt-der-steuerklassenwahl-den-zuschuss-zum-mutterschaftsgeld-beeinflusst/
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Wurde nach der Geburt des 1. Kindes wieder gearbeitet?
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Vielen dank für Ihre Antwort.
Genau, das habe ich mir auch gedacht, deshalb muss meiner Meinung nach die Entgeldabrechnungsstelle meines Arbeitgebers dieses Problem nun gleich beheben und mir den zuschuss nach der Steuerklasse 3 ausbezahlen, sehen sie das auch so ?
Nach der Geburt meines Kindes habe ich nur ehrenamtlich beim zensus mit mirgeholfen, ansonsten war ich nicht arbeiten.
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Ja. Verweise am besten auf das BAG-Urteil.