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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Thomas673 am 01.03.2023 12:00
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Hallo,
ich habe in einer Stellenausschreibung einer anderen Behörde eine höhere Eingruppierung gefunden, als ich sie bekomme. Die Anforderungen an die Stelle und der Ausübungsort sind dieselben.
Daher meine Frage: Steht mir nun auch die Eingruppierung zu, da ich ja schon lange meine Stelle mit der niedrigeren Eingruppierung besetze? Kann ich eine neue Stellenbewertung in meiner Behörde fordern?
Viele Grüße
Thomas
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Wer sagt, daß Deine Bezahlung falsch und die andere richtig ist (sollten es tatsächlcih gleiche Tätigkeiten sein, die zu einer gleichen Eingruppierung führen)?
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Eine neue Stellenbewertung kann man grundsätzlich immer erbitten.
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Dir steht keine Eingruppierung zu, du bist anhand deiner nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Und das immer korrekt. Der AG kann aber mit der Rechtsmeinung, die er sich darüber bildet, falsch liegen. Das wiederum lässt sich gerichtlich überprüfen.
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...das ist nichts Besonderes und bringt im Vergleich gar nichts...
...wenn man meint, seine übertragenen Aufgaben stimmen nicht mit der Eingruppierung überein, fertigt man eine neue Stellenbeschreibung an und gibt diese mit der Bitte um neubewertung weiter...wenn man dann mit der Bewertung nicht eineverstanden ist, folgt Eingruppierungsfeststellungsklage...
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Eine neue Stellenbewertung kann man grundsätzlich immer erbitten.
Bei wem soll man die erbitten? Es gibt niemanden, der eine STelle bewertet.
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..woher weiß man denn sonst, dass eine Stelle die Eingrupierung xy hat?...letztendlich ist es der AG der eine Rechtsauffassung über die Eingruppierung hat und die schüttelt er sich auch nicht aus dem Ärmel
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Stellen haben überhaupt keine Eingruppierung.
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Eine neue Stellenbewertung kann man grundsätzlich immer erbitten.
Bei wem soll man die erbitten? Es gibt niemanden, der eine STelle bewertet.
Beim Arbeitgeber
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Stellen haben überhaupt keine Eingruppierung.
Es gibt keine Stellen
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Auch dann wäre meine Aussage zutreffend.
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..und das wäre jetzt inwiefern von Interesse?
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Stellen haben überhaupt keine Eingruppierung.
Es gibt keine Stellen
Auf welchem haushaltsmäßigem Instrument werden denn dann die Tarifbeschäftigten geführt?
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..dazu trifft der TVöD keine Regelung :D
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Eine neue Stellenbewertung kann man grundsätzlich immer erbitten.
Bei wem soll man die erbitten? Es gibt niemanden, der eine STelle bewertet.
Beim Arbeitgeber
Es gibt niemanden, der eine Stelle bewertet. Auch kein Arbeitgeber.
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Es gibt niemanden, der eine Stelle bewertet. Auch kein Arbeitgeber.
...aber du weißt schon, wer dir dein Gehalt überweist?
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DEr bewertet aber nicht. der bildet sich eine Rechtsmeinung. Wenn die von meiner abweicht, gehe ich vor GEricht und lasse ein GEricht die Eingruppierung feststellen (auch das Gericht bewertet nicht sondern stellt fest).
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so ist es..umgangssprachlich spricht man aber trotzdem von "Bewertung"
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Was hätten Stelle und Eingruppierung miteinander zu tun?
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Hallo,
ich habe in einer Stellenausschreibung einer anderen Behörde eine höhere Eingruppierung gefunden, als ich sie bekomme. Die Anforderungen an die Stelle und der Ausübungsort sind dieselben.
Daher meine Frage: Steht mir nun auch die Eingruppierung zu, da ich ja schon lange meine Stelle mit der niedrigeren Eingruppierung besetze? Kann ich eine neue Stellenbewertung in meiner Behörde fordern?
Viele Grüße
Thomas
nein. Die Stellenausschreibungen der anderen Behörde kann zwar sehr ähnlich aussehen, die eingruppierungsrelevanten Arbeitsvorgänge können z.B. aufgrund anderer zeitlicher Anteile zu einer anderen Eingruppierung führen. Insofern kann man von einer Stellenausschreibung keine Rückschlüsse auf eine konkrete Eingruppierung ziehen, allenfalls zu einer gewissen Bandbreite.
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DEr bewertet aber nicht. der bildet sich eine Rechtsmeinung. Wenn die von meiner abweicht, gehe ich vor GEricht und lasse ein GEricht die Eingruppierung feststellen (auch das Gericht bewertet nicht sondern stellt fest).
Jau, du kannst aber auch einfach deinem Arbeitgeber mal einen Hinweis geben, dass sie abweicht und ob mal geschaut werden kann, woran das liegt.
Und dann kann auch ein Arbeitgeber feststellen - zum Gericht gehen kannste dann immer noch.
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...bei der KGSt besteht übrigens eine immer weiter wachsende Sammlung von Stellenbewertungen von allen möglichen Stellen...diese Bewertungen kann man sich ansehen/runterladen...jeder Beschäftigte kann sich einen kostenlosen Account einrichten, wenn der eigene AG Mitglied ist...ist ganz einfach