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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: dimi45 am 10.03.2023 10:06

Titel: [Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: dimi45 am 10.03.2023 10:06
Hallo an Alle. Ich brauche Eure Meinung zu meinem Fall. Folgende Situation:
Ich habe mich auf einen Dienstposten beworben ( Auswahlverfahren dauert schon länger, bis heute noch keine Entscheidung ) Ich habe erfahren, dass meine Mitbewerber haben eine Anlassbeurteilung bekommen, da sie noch keine reguläre Beurteilung erhalten haben. Ich hatte meine reguläre Beurteilung von März 2018-März 2021. Die war in meinen Augen schlecht und auch nicht fair. Zur Erklärung. Dezember 2019 wurde ich zu A8 befördert. d.h. von März 2018 bis Dezember 2019 waren meine Leistungen gut, aus dem Grund oder auch aus dem Grund Beförderung zu A8. Ab Februar 2020 bis Mai 2022 war ich im Krankenstand mit Wiedereingliederung. Hatte 4 OPs an den Knien. Sowohl rechts wie links. Im März 2021 erhielt ich meine Beurteilung per Post - 6 Punkte.
Jetzt für die Bewerbung für den Dienstposten wird meine alte Beurteilung herangezogen, von meinen Mitbewerbern werden Anlassbeurteilungen herangezogen. Diese beziehen sind natürlich auf den aktuellen Zeitraum und sind auch dementsprechend höher als 6 Punkte. Zumindest gehe ich davon aus.
Jetzt habe ich in der Vorschrift folgendes gelesen:

ABSCHNITT 1

Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Beamtinnen und Beamte auf Probe im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes werden

1.
neun Monate nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie

2.
drei Monate vor Beendigung der Probezeit

dienstlich beurteilt. Beträgt die Probezeit ein Jahr oder weniger, entfällt die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1. Beträgt die Probezeit voraussichtlich weniger als 18 Monate, kann auf die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet werden.

(2) Im Übrigen werden Beamtinnen und Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilung) vor Entscheidungen, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, dienstlich beurteilt (Anlassbeurteilung), wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat,

2.
sich die zu vergleichenden Beurteilungen auf erheblich abweichende Zeiträume beziehen, insbesondere wenn das jeweilige Enddatum der Beurteilungszeiträume der zu vergleichenden Beurteilungen um mehr als ein Jahr auseinanderfällt oder

Hier interessiert mich 2 Absatz Ziffer 2. Verstehe ich das richtig, dass wenn der Abstand der Beurteilungszeiträume mehr als 1 Jahr auseinanderliegen, dann muss derjenige auch eine Anlassbeurteilung erhalten? In meinem Fall sind das 2 Jahre, März 2021 bis heute.
Was denkt Ihr?

Vielen Dank!
Titel: Antw:Anlassbeurteilung
Beitrag von: Thomber am 10.03.2023 10:17
Hallo Dimi45,

ja, ich sehe es, wie Du.
Ich würde nun die personalaktenführende Stelle (eventuell BAPersBw) um eine Anlassbeurteilung bitten. Das würde ich telefonisch mit meinem zuständigen Personal-SB tun.

*Viel Erfolg*
Titel: Antw:Anlassbeurteilung
Beitrag von: Gebetsmuehle am 10.03.2023 15:55
Die Beurteilungen müssen vergleichbar sein, um eine adäquate Beförderungsentscheidung im Rahmen des Art. 33 Abs. II GG treffen zu können. Die von dir geschilderten Zeiträume können das m. E. nach nicht hergeben.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: AnnaLena1990 am 12.03.2023 10:09
Ich würde vorab mit dem Chef sprechen, ob das überhaupt erfolgversprechend ist.
Sowas kann auch ein Eigentor werden. Kenne Fälle, die mittels Anlassbeurteilung sogar abgesenkt wurden.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Prüfer SH am 12.03.2023 10:17
Vor allem, wenn das schon von Anfang an ein abgekartetes Spiel war. Wenn da dann andere zwischengrätschen (in meinen Augen übrigens völlig zurecht) ist das oft nachteilig. Gerne werden dann auch einfach Ausschreibungen zurückgezogen, oder dubiose Auswahlentscheidungen getroffen.

Wie sind denn bei euch die Regelungen für Beurteilungen (nach Beförderungen)? Bei uns gelten im nächsthöheren Beförderungsamt nämlich wieder höhere Anforderungen, sodass man grundsätzlich erstmal abgesenkt wird in der Beurteilung (Ausnahmen vorhanden). 
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: clarion am 12.03.2023 11:16
Wie kann es eigentlich sein, dass jemand  der auf einer ordentlichen Auswahl besteht, negative Konsequenzen befürchten muss.  Was für ein verrotteter Haufen ist das denn?

Bei uns gibt es natürlich bei den Führungskräften auch Wunschkandidaten. Das führt aber nicht so weit, dass man Beurteilungen verbiegt, so kommt es dann selten auch schon mal vor, dass jemand anders die Nase vorn hat. Eine professionelle HR schaut da genau hin. Häufig haben Führungskräfte die MA in anderen Abteilungen  gar nicht auf dem Schirm und übersehen gute Leute.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Prüfer SH am 12.03.2023 11:48
Das darf nicht sein und ist eine ziemliche Schweinerei. Habe ich selbst erlebt. Habe mich natürlich gewehrt und schnell gemerkt, wie viel Einfluss man hat, wenn man größtenteils nur als Fußvolk betrachtet wird. Es ging sogar so weit, dass Funktionsplätze ohne Ausschreibung besetzt wurden (mit Beamten, die nicht bereits auf einem solchen Platz saßen und die niemals in einem ordentlichen Ausschreibungsverfahren den Platz hätten gewinnen können). Traurig aber wahr.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: dimi45 am 13.03.2023 11:15
Ich habe bzg. dieser Thematik mit dem Personalrat gesprochen. Er ist auch der Meinung, dass um mehr oder weniger objektiv beurteilen zu können, müssen für alle Bewerber eine Anlassbeurteilung erfolgen. Allerdings hat wohl die Personalabteilung das Ministerium gefragt wie es rechtlich aussieht, und das JUM hat sich dazu geäußert, dass es nicht notwendig ist für alle eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Sprich eine Regelbeurteilung ( 03.18-03.2021) kann somit mit einer aktuellen Anlassbeurteilung verglichen werden.
Ich aus meiner Sicht und meinem Verständnis der Beurteilungsverordnung sehe das komplett Anders. Soll ich direkte Frage der Personalabteilung stellen und mich eben auf § 1 BeurtVO berufen? d.h. ob ich auch eine Anlassbeurteilung erhalten soll?
Oder soll ich bis zur Entscheidung warten, und falls ich eine Absage erhalte dann Widerspruch beim Verwaltungsgericht einlegen?
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Thomber am 13.03.2023 13:54
Zitat
Soll ich direkte Frage der Personalabteilung stellen und mich eben auf § 1 BeurtVO berufen? d.h. ob ich auch eine Anlassbeurteilung erhalten soll?

Zitat
Ich würde nun die personalaktenführende Stelle (eventuell BAPersBw) um eine Anlassbeurteilung bitten. Das würde ich telefonisch mit meinem zuständigen Personal-SB tun.

Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Casa am 13.03.2023 16:44
Problem ist, dass die Anlassbeurteilung für einen beurteilbaren Zeitraum, hier bspw. 1 Jahr vor der Krankheit in Februar 2020, überhaupt keine Aussagekraft hat. Weder über die Leistung des Beamten hier, noch über die Leistung der anderen Bewerber.

Sinnvoll erscheinen mir, mangels Vergleichbarkeit der Beamten und um eine Benachteiligung wegen der Erkrankung auszuschließen, hier nur Auswahlgespräche.

Btw. mal die Gewerkschaft fragen.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: dimi45 am 14.03.2023 06:38
Problem ist, dass die Anlassbeurteilung für einen beurteilbaren Zeitraum, hier bspw. 1 Jahr vor der Krankheit in Februar 2020, überhaupt keine Aussagekraft hat. Weder über die Leistung des Beamten hier, noch über die Leistung der anderen Bewerber.

Sinnvoll erscheinen mir, mangels Vergleichbarkeit der Beamten und um eine Benachteiligung wegen der Erkrankung auszuschließen, hier nur Auswahlgespräche.

Btw. mal die Gewerkschaft fragen.

Also ich verstehe dass so, dass die Anlassbeurteilung bezieht sich immer auf aktuellen Zeitpunkt d.h. Zeitpunkt der Anlassbeurteilung.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Casa am 14.03.2023 12:01
Zitat
Also ich verstehe dass so, dass die Anlassbeurteilung bezieht sich immer auf aktuellen Zeitpunkt d.h. Zeitpunkt der Anlassbeurteilung.

Dann strenge ich mich am Tag der Beurteilung ganz doll an und die anderen 364 Tage im Jahr leiste ich wenig.

Es wird ein Zeitraum beurteilt.

Kranke sind praktisch nicht beurteilbar, weil sie keine beurteilungsfähige Leistung erbringen. Dann muss ein anderer Zeitraum herangezogen werden. Liegt der Zeitraum weit in der Vergangenheit, sagt der 1. nichts über die aktuelle Leistung des Bewerbers hier aus und 2. haben nicht kranke Bewerber einen Nachteil, wenn die Beurteilung besonders alt ist und sie sich seitdem gebessert haben.
Aber auch bei Verschlechterung der Leistung eines Bewerbers ist die Beurteilung eines früheren Zeitraums problematisch, da dies nicht sachgerecht ist.

Guck dir mal Rechtsprechung dazu an.


Denkbar ist zudem, dass die lange Krankheit eine mangelnde gesundheitliche Eignung für den (Beförderungs)Dienstposten indiziert.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Thomber am 14.03.2023 12:10
Gespräch anstatt Beurteilung?

Aber gemäß Rechtsprechung ist doch die Beurteilung 51% wert im Bewerbungsverfahren.
Und, wenn ich einer Anlassbeurteilung, die auch mehr als ein Jahr umfassen kann, nicht glauben mag, wie sollte ich dann einen Gespräch von 30 Minuten glauben?

Und mit welchem Recht, dürfte man die guten Beurteilungen der anderen Bewerber/innen unberücksicht lassen? Denke nicht, dass man bei Bewerber A die Beurteilung heranziehen darf und dann bei Bewerber B nur ein Gespräch mit in die Wertung nehmen kann. 
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Organisator am 14.03.2023 12:14
Aber gemäß Rechtsprechung ist doch die Beurteilung 51% wert im Bewerbungsverfahren.

Könntest du dazu bitte einen entsprechendes Urteil verlinken?
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Thomber am 14.03.2023 12:26
Aber gemäß Rechtsprechung ist doch die Beurteilung 51% wert im Bewerbungsverfahren.

Könntest du dazu bitte einen entsprechendes Urteil verlinken?


Die Zahl 51% kann ich nicht wörtlich belegen, aber führe dazu Folgendes aus:

1.
Zitat
Dienstliche Beurteilungen bilden die wichtigste Grundlage für eine Entscheidung unter mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten, also für die Bestenauslese. Dies ist die seit langem herrschende Auffassung und bedarf keines Nachweises anhand von einzelnen Gerichtsentscheidungen.
RA Michael Bertling, Hamburg

2.
Es gibt selbstverständlich Auswahlentscheidungen nach Aktenlage. Ein Bewerbungsgespräch ist nicht nötig, wenn gem. Aktenlage die Bewerber unterscheidbar sind.
Beispiel:    Bewerber A (A12):  Note 1   Bewerber B(A11): Note 2    Hier wäre eine Entscheidung nach Aktenlage zulässig und, dass die Beurteilung eines Beamtes das wichtigste Kriterium ist, darf ich als bekannt voraussetzen.
Daraus folgt, ...WENN nichts anderes also unbedingt zu berücksichtigen ist, dann muss ja die Beurteilung mind. 51% wert sein.   
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Thomber am 14.03.2023 12:31
Nachtrag:   Sollte die Beurteilung von A und B gleichwertig sein, könnte man auch die Beurteilung vom Zeitraum davor noch heranziehen.  (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dazu in einem Beschluss vom 08.03.18 - OVG 10 S 76.16 - in RN 9)

Eine Einladung zum Gespräch wäre also tatsächlich nicht unbedingt erforderlich. Alles kann mittels Beurteilung entschieden werden.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Casa am 14.03.2023 12:35
Das ist nicht nachvollziehbar.


Wenn Gespräche stattfinden, dann für beide nicht anders vergleichbare Bewerber. Wie willst du sonst eine Vergleichbarkeit herstellen?
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Thomber am 14.03.2023 12:44
Das ist nicht nachvollziehbar.


Wenn Gespräche stattfinden, dann für beide nicht anders vergleichbare Bewerber. Wie willst du sonst eine Vergleichbarkeit herstellen?

Natürlich müssen die Grundqulifikationen vor dem Gespräch vergleich sein, sonst dürfte/ bräuchte ich keine Gespräche führen. Der Unterschied zwischen den Bewerbern muss im Grunde immer so klein sein, dass jemand im Gespräch auch tatsächlich überzeugen und überholen können muss.   Es wäre mehr als unfair, hinterher einen Ablehnungsgrund aufzutischen, den es vor dem Gespräch schon gab.   Hier bei uns werden schriftliche Bewerbung bzw. formale Qualifikationen UND mündliche Leistungen "addiert" zu einem Gesamtbild.  [spreche aber von Verfahren für Tarifler)

Und die Logik zur Frage der 51% ist wohl selbsterklärend.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Organisator am 14.03.2023 12:51
Eine Einladung zum Gespräch wäre also tatsächlich nicht unbedingt erforderlich. Alles kann mittels Beurteilung entschieden werden.

Dem stimme ich grundsätzlich zu. Nur die Logik zu 51% verstehe ich nicht. Wenn es nur das Auswahlkriterium der Beurteilungen gibt, dann kann es nur zu 0% oder 100% berücksichtigt werden.

Ansonsten wäre erst bei der Durchführung von Gesprächen o.ä. eine Gewichtung möglich und da irritieren die 51%.

Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Thomber am 14.03.2023 13:08
Eine Einladung zum Gespräch wäre also tatsächlich nicht unbedingt erforderlich. Alles kann mittels Beurteilung entschieden werden.

Dem stimme ich grundsätzlich zu. Nur die Logik zu 51% verstehe ich nicht. Wenn es nur das Auswahlkriterium der Beurteilungen gibt, dann kann es nur zu 0% oder 100% berücksichtigt werden.

Ansonsten wäre erst bei der Durchführung von Gesprächen o.ä. eine Gewichtung möglich und da irritieren die 51%.


Allgemein gilt:  Sind die Bewerber vergleichbar, im Sinne von fast gleichwertig, sollte man Gespräche führen. Ist die Lage aber schon vorher zu deutlich zu Gunsten eines Bewerbers verschoben, kann Bewerber B ja nichts mehr reißen...   
Die 51%-Wertigkeit resultiert aus dem Fakt, dass man aufgrund der Beurteilungen entscheiden darf. Sonstige Qualifikationen spielen, wenn überhaupt nur eine Rolle, wenn sie im Ausschreibungstext/ Stellenprofil auch explizit genannt worden sind.    Ich kann eine schlechtere Note nicht mit Fortbildungsbescheinigungen aufwerten.    Das geht nur solange ich aufgrund meiner vergleichbar gute Note noch im Rennen bin.    1. Auswahl aufgrund von Formalien und dann Note und dann.....danach ziehe ich weitere Kriterien heran.    Mit den 51% wird plakativ die sehr hohe Bedeutung der Noten unterstrichen.   Wie gesagt, die Zahl ist eher symbolisch zu verstehen

Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Casa am 14.03.2023 13:24
Hier geht es darum, dass die Bewerber in ihrer Beurteilung nicht vergleichbar sind, da eine Beurteilung nicht für beide in aussagekräftigen und identischen Zeiträumen erfolgen kann.

Das Thema der völligen Ungeeignetheit steht gar nicht zur Debatte. Es dürfte klar sein, dass der Beamte im mD keine Chance hat Amtsleiter A16 im hD der Verwaltung zu werden.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Thomber am 14.03.2023 13:28
Hier geht es darum, dass die Bewerber in ihrer Beurteilung nicht vergleichbar sind, da eine Beurteilung nicht für beide in aussagekräftigen und identischen Zeiträumen erfolgen kann.

Das Thema der völligen Ungeeignetheit steht gar nicht zur Debatte. Es dürfte klar sein, dass der Beamte im mD keine Chance hat Amtsleiter A16 im hD der Verwaltung zu werden.

Falls Du dich auf meinen Beitrag beziehst, beachte bitte, dass ich zuletzt auf Organisator geantwortet habe.
Zur Frage einer Anlassbeurteilung hatte bereits mich hinreichend geäußert.    Es ist hier im Forum durchaus nicht unüblich, dass man im Laufe der Diskussion auch "Nebenbaustellen" miteinander bespricht.    Kann jeder, aber muss nicht jeder lesen.   
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Casa am 14.03.2023 13:35
Zitat
Falls Du dich auf meinen Beitrag beziehst, beachte bitte, dass ich zuletzt auf Organisator geantwortet habe.
Zur Frage einer Anlassbeurteilung hatte bereits mich hinreichend geäußert.    Es ist hier im Forum durchaus nicht unüblich, dass man im Laufe der Diskussion auch "Nebenbaustellen" miteinander bespricht.    Kann jeder, aber muss nicht jeder lesen.   

Kann durchaus sein und das mit den Nebenbaustellen kenne ich. :-D
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: dimi45 am 15.03.2023 18:12
Zitat
Also ich verstehe dass so, dass die Anlassbeurteilung bezieht sich immer auf aktuellen Zeitpunkt d.h. Zeitpunkt der Anlassbeurteilung.

Dann strenge ich mich am Tag der Beurteilung ganz doll an und die anderen 364 Tage im Jahr leiste ich wenig.

Es wird ein Zeitraum beurteilt.

Kranke sind praktisch nicht beurteilbar, weil sie keine beurteilungsfähige Leistung erbringen. Dann muss ein anderer Zeitraum herangezogen werden. Liegt der Zeitraum weit in der Vergangenheit, sagt der 1. nichts über die aktuelle Leistung des Bewerbers hier aus und 2. haben nicht kranke Bewerber einen Nachteil, wenn die Beurteilung besonders alt ist und sie sich seitdem gebessert haben.
Aber auch bei Verschlechterung der Leistung eines Bewerbers ist die Beurteilung eines früheren Zeitraums problematisch, da dies nicht sachgerecht ist.

Guck dir mal Rechtsprechung dazu an.


Denkbar ist zudem, dass die lange Krankheit eine mangelnde gesundheitliche Eignung für den (Beförderungs)Dienstposten indiziert.

Also ich denke in meinem Fall muss sich die Anlassbeurteilung auf den Zeitraum nach der Krankheit bis heute sich beziehen. Oder zumindest auf die letzten 12 Monate z.B.
Interessant ist auch, dass in meiner Regelbeurteilung nicht erwähnt wird, dass ich fast die Hälfte der Zeit ( Beurteilung ) im Krankenstand war. Übrigens muss sowas in der Beurteilung festgehalten werden? Auch steht drin, dass ich zum 01.12.2019 zum A8 befördert bin. d.h. bis dahin waren meine Leistungen gut, sonst keine Beförderung, und 2 Monate Später Februar 2020 werde ich krank, Knie OP. Kreuzband und Meniskus. bis April 2022. Die Beurteilung erfolgte März 2021. Wie kann meine dienstliche Leistung viel schlechter geworden sein, wenn ich gar nicht im Dienst war? Alles in einem bin ich in einem Nachteil aufgrund der Krankheit, obwohl das laut Vorschrift nicht sein darf!
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: clarion am 15.03.2023 18:55
Hallo mit der Beförderung wird mehr erwartet.  Es ist völlig normal,  dass man nach einer Beförderung eine Note noch unten rutscht,  weil der Erwartungshorizont gestiegen ist.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: dimi45 am 15.03.2023 19:20
Hallo mit der Beförderung wird mehr erwartet.  Es ist völlig normal,  dass man nach einer Beförderung eine Note noch unten rutscht,  weil der Erwartungshorizont gestiegen ist.

Der Beurteilungszeitraum war 03.2018-03.2021. In dem Zeitraum bzw. im Dezember 2019 folgt Beförderung, 2 Monate später Krankenstand bis April 2022. Die Note der Regelbeurteilung 6 Punkte. Das passt doch überhaupt nicht! bzg. dieses habe ein interessantes Urteil entdeckt:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=12886
 
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Casa am 15.03.2023 19:47
Hier ist schon gar nicht einschlägig, dass die geringere Erledigungsmenge auf Grund der Erkrankung zu einer Herabstufung führte.

Anlassbeurteilungen der anderen Bewerber aus bspw. 01.07.2021 bis 30.06.2022 sind zudem nicht vergleichbar mit einer Regelbeurteilung aus März 2018 bis März 2021. Und für 07/21 bis 06/22 kann der Bewerber hier nicht beurteilt werden, weil er keinen Dienst geleistet hat. Das muss doch einleuchten.

Ggf. wird die ältere Bewertung des Beamten hier, mit den älteren Bewertungen der anderen Beamten verglichen.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 24.02.22 - 1 B 1739/21 -

Aber auch das ist problematisch, wenn sich die anderen Bewerber nach der Regelbeurteilung in März 2021 deutlich gebessert haben.


Im Übrigen kann eine Beurteilung aus März 2021 nicht mehr angefochten werden. Eine Rücknahme wird zudem schwierig. I. E. ist die Regelbeurteilung so hinzunehmen.
Wir können auch versuchen tote Kühle zu melken, die werden aber keine Milch geben.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: dimi45 am 17.03.2023 08:33
Hier ist schon gar nicht einschlägig, dass die geringere Erledigungsmenge auf Grund der Erkrankung zu einer Herabstufung führte.

Anlassbeurteilungen der anderen Bewerber aus bspw. 01.07.2021 bis 30.06.2022 sind zudem nicht vergleichbar mit einer Regelbeurteilung aus März 2018 bis März 2021. Und für 07/21 bis 06/22 kann der Bewerber hier nicht beurteilt werden, weil er keinen Dienst geleistet hat. Das muss doch einleuchten.

Ggf. wird die ältere Bewertung des Beamten hier, mit den älteren Bewertungen der anderen Beamten verglichen.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 24.02.22 - 1 B 1739/21 -

Aber auch das ist problematisch, wenn sich die anderen Bewerber nach der Regelbeurteilung in März 2021 deutlich gebessert haben.


Im Übrigen kann eine Beurteilung aus März 2021 nicht mehr angefochten werden. Eine Rücknahme wird zudem schwierig. I. E. ist die Regelbeurteilung so hinzunehmen.
Wir können auch versuchen tote Kühle zu melken, die werden aber keine Milch geben.

Mir ist klar, dass ich in Bezug auf die Regelbeurteilung einen Fahler gemacht habe, da ich damals keinen Widerspruch eingelegt habe. Ich denke ich hätte gute Chancen, für Umänderung der Punkte. Aber damals war zu beschäftigt mit meiner Gesundheit. Na ja, man lernt daraus.
Ich denke, trotz dessen, dass ich meine Regelbeurteilung nicht mehr anfechten kann, kann ich grundsätzlich Recht bekommen, denke ich, wenn bei einer Absage ich diese Entscheidung anfechte, weil die Zeiträume der Beurteilung zu weit auseinander liegen, und weil die Hälfe der Zeit von der Regelbeurteilung ich nicht im Dienst war. d.h. der Zeitabstand wird noch größer. mind. 3 Jahre.
Titel: Antw:[Allg] Anlassbeurteilung
Beitrag von: Casa am 17.03.2023 14:12
Zitat
Ich denke, trotz dessen, dass ich meine Regelbeurteilung nicht mehr anfechten kann, kann ich grundsätzlich Recht bekommen, denke ich, wenn bei einer Absage ich diese Entscheidung anfechte, weil die Zeiträume der Beurteilung zu weit auseinander liegen, und weil die Hälfe der Zeit von der Regelbeurteilung ich nicht im Dienst war. d.h. der Zeitabstand wird noch größer. mind. 3 Jahre.


Die Chancen einer erfolgreichen Anfechtung stehen gar nicht mal so schlecht. Die Ausführungen der Entscheidung des OVG NRW sind recht interessant und die empfehle ich zu lesen.