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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: quereinsteiger91 am 21.03.2023 13:00
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Hallo zusammen,
mein alter Beitrag wurde geschlossen, daher hierrüber nochmal eine Nachfrage:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119290.msg260485.html#msg260485 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119290.msg260485.html#msg260485)
Ein Mitarbeiter nimmt zum 01.03.2020 bei einer Kommune eine Tätigkeit auf, die nach EG9a vergütet wird.
Zum 01.09.2022 wechselt der Mitarbeiter die Stelle und führt Tätigkeiten nach EG10 aus.
Der Arbeitgeber ist so freundlich und wartet mit der Höhergruppierung damit keine Stufenlaufzeit verloren geht, so dass diese zeitgleich mit dem Stufenaufstieg von 2 nach 3 zum 01.03.2023 erfolgt.
Der Mitarbeiter befand sich zudem vom 02.07 bis 01.08.2022 in Elternzeit, ein weiterer Zeitraum ist von 02.07 bis 01.08.2023 geplant.
Laut Personalabteilung verschiebt sich auf Grund der Elternzeit in 2022 der Stufenaufstieg vom 01.03 auf den 01.04.2023.
Durch die noch geplante Elternzeit würde der nächste Stufenaufstieg laut Personalabteilung erst zum 01.05.2026 erfolgen.
Ist es korrekt, dass die Elternzeit die Stufenlaufzeit entsprechend verlängert?
Vielen Dank für Rückmeldungen!
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Schau mal § 17 Abs. 3 Satz 1+2 TVöD (für den Bereich VKA):
Satz 2:
"Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet."