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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Albeles am 25.03.2023 18:48
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Hallo zusammen
Habe gerade unschöne Post von der LBV bekommen. Ich muss wohl falsch HG worden sein. Was mir aber nicht aufgefallen war. Jetzt will die Zahlstelle von mir das Geld seit 12/21 Brutto zurück, wobei da wohl Sozialversicherungsleistungen noch von Abgezogen werden und da ein Nettobetrag steht, der von mir zu zahlen ist.
Wenn ich das richtig recherchiert habe, gibt es doch im TV-L eine Verfallsgrenze von 6 Monaten, oder nicht?
Nach der 1. HG:
ab 12/21 richtig wäre: EG 9a/2 tatsächlich bekommen ab 12/21: EG 10
2. HG:
ab 02/23 richtig EG 10 und auch schon bekommen, da ja bei der 1. HG mir schon EG 10 bezahlt wurde. Dadurch ist das ganze erst aufgefallen.
Das Schreiben ist vom 22.03.23 und seit 02/23 bin ich ja offiziell in der EG 10. Welche Monate können die jetzt zurückverlangen?
Ich bin der Meinung das nur von 09/22 bis 02/23 zurück verlangt werden kann, wobei der Monat 02/23 ja schon richtig war und somit nur bis 01/23 von mir zu erstatten ist.
Abgesehen davon das ich von dem Geld nichts mehr habe, da ich Unterhaltspflichtig für 3 Kinder bin und die ganzen gestiegenen Kosten durch Nebenkosten und Lebensmittel usw. davon nichts übriggelassen haben. Mir bleibt ja eh nur der Selbstbehalt, der Rest geht in den Unterhalt.
Die LBV möchte jetzt das Geld seit 12/21 bis 01/23 zurück. wer hat denn jetzt recht?
LG Albeles
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Die gehen aber forsch 'ran. Für Rückforderungen gilt ebenso wie für Entgeltansprüche des Arbeitnehmers die Ausschlussfrist. Es darf nur ab 09.2022 zurückgefordert werden. Wenn du den Wegfall der Bereicherung nachweisen kannst, noch nicht einmal das.
Nachtrag: Die Berufung auf die Ausschlussfrist kann unzulässige Rechtsausübung sein, wenn du wusstest, dass du zu viel Geld bekommen hast. Dann ist auch der Wegfall der Bereicherung irrelevant.
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Und dann ggf. auch monatlich verrechnet mit dem laufenden Gehalt. Die spinnen doch.
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Danke für die Antworten. Werde da Montag mal anrufen und schauen was sich ergibt.
Schöne Wochenende :)
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Hab nochmal eine Nachfrage:
Wie wird das aufgerollt? Januar war ja noch dieses Jahr, da geht das bestimmt easy. Aber was ist mit den Monaten 09 - 12 aus 2022?
Die LVB hat einfach den Zuviel gezahlten Bruttobetrag genommen und dann in den Rechner getippt. Da kommt raus bei ~ 400 Brutto Überzahlung ca. 316€ Netto Erstattung von mir.
Wenn ich aber die EG9a normal berechne und mit der EG10 vergleiche kommt da etwas weniger als 200€ Netto zu zahlen von mir.
Dachte die erstellen einfach die korrekten Abrechnungen und vergleichen die mit der falschen und die Netto Differenz muss ich zahlen. Wo liegt mein Denkfehler?
LG Albeles
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Die gehen aber forsch 'ran. Für Rückforderungen gilt ebenso wie für Entgeltansprüche des Arbeitnehmers die Ausschlussfrist. Es darf nur ab 09.2022 zurückgefordert werden. Wenn du den Wegfall der Bereicherung nachweisen kannst, noch nicht einmal das.
Nachtrag: Die Berufung auf die Ausschlussfrist kann unzulässige Rechtsausübung sein, wenn du wusstest, dass du zu viel Geld bekommen hast. Dann ist auch der Wegfall der Bereicherung irrelevant.
Wie ich oben schon geschrieben hatte, war mir das wirklich nicht aufgefallen. Netto waren das ~ 200€ wenn der Rechner im Forum stimmt. Also unter 10%, aber über diesen ominösen 150€ die angeblich Maßgeblich sind für die Annahme, das es wirklich schon aufgebraucht ist, ohne Nachweis. Wie alt sind die Zahlen eigentlich?
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In Niedersachsen wurde der Betrag inzwischen angehoben. Bei den anderen Bundesländern weiß ich es nicht. Dort mag noch der alte Betrag von 300 DM, umgerechnet in EUR, gelten. Diese Grenze bezieht sich auf den monatlichen Bruttoüberzahlungsbetrag.
Also musst du versuchen, den Wegfall der Bereicherung nachzuweisen. Aber die Ausschlussfrist gilt unabhängig davon, es sei denn, dein Arbeitgeber wirft dir vor, dass du den Fehler erkannt, aber nicht angezeigt hast. Das wäre, wenn es stimmen würde, ein Verstoß gegen Treu und Glauben. In diesem Fall wäre es unzulässige Rechtsausübung, sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu berufen.
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Welchen Sinn macht es das Brutto zu beziffern, ich erhalte mein Gehalt Netto und bemerke es höchstens da. Gefühlt kam bei jeder Abrechnung was anderes raus, da hab ich aufgehört mir meine Abrechnungen anzugucken. Geld war eh immer fast weg durch den Unterhalt und Lebenshaltungskosten.
Naja bin mal gespannt was die anderen zu der Rückabwicklung schreiben.
Danke Dir auf jeden Fall für deine Antworten :)
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Ich sehe das wie ISN.
Bei 3 unterhaltsberechtigten Kindern kann von einer Entreicherung ausgegangen werden. Allerdings wird der Unterhalt ja nun nicht auf Grundlage der E10 berechnet und gezahlt worden sein, sondern auf Grundlage der E9a-2 oder gar einer Entgeltgruppe darunter. Das spricht gegen eine Entreicherung.
Zudem ist Entreicherung nicht einfach mit "Geld ausgegeben" zu vergleichen.
Und freilich dürfte man keine Kenntnis von der falschen Eingruppierung haben bzw. grob fahrlässige Unkenntnis. Wenn auf der Abrechnung steht, E9a-2 und ich bekomme Geld in Höhe einer E10, muss das auffallen. Ebenso, wie wenn der Mitarbeiter aus beruflichen Gründen Kenntnis von der Eingruppierungssystematik haben muss, weil er Personalsachbearbeiter für Bezüge ist.
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Ich sehe das wie ISN.
Bei 3 unterhaltsberechtigten Kindern kann von einer Entreicherung ausgegangen werden. Allerdings wird der Unterhalt ja nun nicht auf Grundlage der E10 berechnet und gezahlt worden sein, sondern auf Grundlage der E9a-2 oder gar einer Entgeltgruppe darunter. Das spricht gegen eine Entreicherung.
Zudem ist Entreicherung nicht einfach mit "Geld ausgegeben" zu vergleichen.
Und freilich dürfte man keine Kenntnis von der falschen Eingruppierung haben bzw. grob fahrlässige Unkenntnis. Wenn auf der Abrechnung steht, E9a-2 und ich bekomme Geld in Höhe einer E10, muss das auffallen. Ebenso, wie wenn der Mitarbeiter aus beruflichen Gründen Kenntnis von der Eingruppierungssystematik haben muss, weil er Personalsachbearbeiter für Bezüge ist.
Mir ist es nicht aufgefallen. Ich habe auch 3 Konten und interessiere mich nicht wirklich für Geld, da mein Gehalt fast durch die Fixkosten weg ist am 04. eines Monats. Wenn ich mal irgendwann kein Unterhalt mehr zahlen muss, ist das bestimmt auch mal wieder anders. ;D
Aber ich wollte die Kids ja und ich bin froh das sie da sind....der Rest wird sich finden.
Bis zur Rente hab ich ja noch Zeit :P
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"Wenn auf der Abrechnung steht, E9a-2 und ich bekomme Geld in Höhe einer E10, muss das auffallen."
Nein, dann muss es nicht unbedingt auffallen, denn man ist als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine Gehaltsabrechnungen zu überprüfen. Wenn man allerdings in der Vergangenheit durch Rückfragen zu den Gehaltsabrechnungen gezeigt hat, dass man sie überprüft, wird ein höherer Maßstab angelegt.
Die Grenze für den unterstellten Wegfall der Bereicherung bezieht sich auf den Bruttobetrag, aber das bedeutet doch nicht, dass beim Überschreiten dieses Betrages kein Wegfall der Bereicherung vorliegen kann. Du musst ihn allerdings nachweisen.
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Wenn auf der Abrechnung steht, E9a-2 und ich bekomme Geld in Höhe einer E10, muss das auffallen."
Nein, dann muss es nicht unbedingt auffallen, denn man ist als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine Gehaltsabrechnungen zu überprüfen.
Grundsätzlich stimme ich dir zu.
Nur wird es kaum zu erklären sein, dass jemand eine neue Arbeit beginnt und sich so gar nicht darüber informiert, was er eigentlich dabei verdient oder verdienen müsste.
Vielmehr obliegt die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Abrechnung dem Arbeitnehmer. Denn es ist auch nach der Gesetzesbegründung zu § 108 GewO gerade Sinn und Zweck der Abrechnungserteilung dem Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, die Berechnung überprüfen zu können (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25).
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 09.05.2017 – 8 Sa 455/16
Steht denn nun E9a-2 oder E10 auf der Abrechnung?
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E10....warum schreibt man sowas nicht mit auf die Überweisung. Da fällt es eher auf. Ich guck mir doch nicht ständig mein Lohnzettel an. Mich interessiert nur das Gehalt. Und das ist ja immer mehr geworden. Jetzt bin ich klüger.... :)
Im Notfall bin ich Rechtschutzversichert. Und ich finde jederzeit wieder einen Job in der Privatwirtschaft falls ich durch deren Fehler irgendwelche Nachteile haben sollte. Es nervt halt sehr sich mit sowas rumschlagen zu müssen. Ich leiste gute Arbeit jeden Monat und verlange das auch von meinem AG.
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Das witzige ist, meine Arbeit hat sich nie verändert. Eigentlich müsste es keine HG sein, sondern eine Korrektur. Da nie höhere Aufgaben übertragen wurden. Erst jetzt wurde eine Stellenbeschreibung angefordert von meinen Vorgesetzten. Und danach wurde ich HG.
Vielleicht sollte ich einfach das Gehalt der E10 nachfordern. Geht dann jawohl auch nur für 6 Monate, aber dann wären wir quitt ;)
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Das solltest du tun. Du solltest aber den Anspruch nicht nur für die letzten 6 Monate, sondern ab dem Zeitpunkt geltend machen, ab dem dir die Tätigkeit übertragen wurde. Du würdest das Entgelt zwar nicht rückwirkend bekommen, denn ein Eingruppierungsirrtum des Arbeitgebers setzt die Ausschlussfrist nicht außer Kraft, aber die Stufenlaufzeit würde bereits ab der Übertragung der Tätigkeit beginnen.
Die von Casa zitierte Passage aus dem Urteil des LAG bezog sich übrigens nicht auf einen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers, sondern auf einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers, der verfristet war. In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass es zu Lasten des Arbeitnehmers geht, wenn er seine Gehaltsabrechnungen nicht prüft und deshalb versäumt, seine Ansprüche geltend zu machen.
Nach herrschender Rechtsprechung des BAG besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Gehaltsabrechnungen zu prüfen.
Viel Erfolg!
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Wenn es tatsächliche keine HG gab, dann sollte sich für dich gar nicht die Frage stellen, wann in welcher Höhe ein bestimmtes Gehalt ausbezahlt wurde. Dann solltest du so handeln, wie ISN beschrieben hat. Du hast nämlich in diesem Fall, also wenn du die gleiche Tätigkeit von Beginn ausführtst und sie dir korrekt (nicht nur vorübergehend auszuüben übertragen) war, einen Anspruch gegenüber dem AG.
Dann wäre die Rückforderung hinfällig und der AG müsste deine Stufenlaufzeit entsprechend korrigieren.
Wie begründet denn der AG die beiden HG?
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Wenn es tatsächliche keine HG gab, dann sollte sich für dich gar nicht die Frage stellen, wann in welcher Höhe ein bestimmtes Gehalt ausbezahlt wurde. Dann solltest du so handeln, wie ISN beschrieben hat. Du hast nämlich in diesem Fall, also wenn du die gleiche Tätigkeit von Beginn ausführtst und sie dir korrekt (nicht nur vorübergehend auszuüben übertragen) war, einen Anspruch gegenüber dem AG.
Dann wäre die Rückforderung hinfällig und der AG müsste deine Stufenlaufzeit entsprechend korrigieren.
Wie begründet denn der AG die beiden HG?
Im Grunde schriftlich gar nicht. Wir wollen sie HG, stimmen sie zu, dann unterschreiben sie hier den Änderungsvertrag.
ÖD ist so kompliziert.... ;D
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Interessant wäre, wie es überhaupt dazu gekommen ist, dass du das Entgelt der EG 10 bekommen hast. Entweder war das schlicht ein Erfassungsfehler, das wäre dann aber ein merkwürdiger Zufall, dich später tatsächlich höherzugruppieren, oder man hat den Eingruppierungsurrtum erkannt, aber später kalte Füße bekommen. Eventuell musst du deinem Arbeitgeber in Sachen Tarifautomatik auf die Sprünge helfen, und ein Hinweis auf den Grundsatz "Tarifrecht bricht Haushaltsrecht" könnte auch nötig sein.
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Ich sehe es auch so, dass die gesamte Forderung geltend gemacht werden sollte.
Man könnte darüber nachdenken, ob die Neubewertung der Stelle damals von dir angeregt wurde und damit bereits eine Geltendmachung der höheren Entlohnung erfolgte.
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Ich sehe es auch so, dass die gesamte Forderung geltend gemacht werden sollte.
Man könnte darüber nachdenken, ob die Neubewertung der Stelle damals von dir angeregt wurde und damit bereits eine Geltendmachung der höheren Entlohnung erfolgte.
Das stelle ich mir im Nachgang schwierig vor. Und im Sachverhalt erst recht.
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Die Anregung, die Bewertung der Tätigkeit (nicht der Stelle) zu überprüfen, hätte nicht ausgereicht, um die Ausschlussfrist zu wahren. Dafür wäre es nötig gewesen, das Entgelt der EG 10 schriftlich zu fordern.
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Mittlerweile werden alle Schulverwaltungsassistent Technik mit E10 eingestellt. Ich wurde gefragt, ob ich HG werden möchte. Klar wollte ich das, mehr Geld ist immer gut. Die Bewertung der Tätigkeit kam von Seite des AG. Eigentlich hätte sowas ja schon zu Dienstantritt vorhanden sein müssen hab ich mittlerweile erfahren. Am meisten ärgert mich, das ich wirklich dieselben Aufgaben mache von Beginn an und ich trotzdem keine Stufenaufstieg habe. Hätte ich mal lieber 2 Jahre später angefangen hier zu arbeiten, dann wäre ich mit E10/3 eingestellt worden ::)
Jetzt häng ich in der 10/2 noch 2 Jahre fest, das frustriert ungemein.
Was wenn der AG "wissentlich mehr zahlt" um Leute zu bekommen und ich Feststellungsklage einreiche, aber das Gericht sagt...das ist nur E9a / E9b. Dann hab ich die A...karte :-[
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Klar, das kann passieren. Klage solltest du nur erheben, wenn du deiner Sache ziemlich sicher bist. Aber zunächst einmal könntest du deinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Falls du darauf eine brauchbare Antwort bekommst, bist du ja auch ein Stück weiter.
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Klar, das kann passieren. Klage solltest du nur erheben, wenn du deiner Sache ziemlich sicher bist. Aber zunächst einmal könntest du deinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Falls du darauf eine brauchbare Antwort bekommst, bist du ja auch ein Stück weiter.
Das wäre natürlich eine Möglichkeit. Ich möchte aber auch keine Verbrannte Erde hinterlassen. Werde mich mal an den BR wenden, der muss ja auch eine Meinung dazu haben. Ist das fordern denn unverfänglich, oder löst das den Fall aus, das es vor Gericht geht.
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Vor Gericht würde es nur gehen, wenn du dann auch klagst.
Im Prinzip dürfte der AG das auch nicht böse aufnehmen, wenn da ganz nüchtern überprüft werden soll, ob die EG nicht schon von Beginn an vorliegt. Dass es die EG 10 ist, sieht der AG ja selber so. Nur wenn sich dabei keine Aufgaben geändert haben, liegt der Moment, in der du in der EG 10 eingruppiert bist, eben auch da, an welchem du die Tätigkeit übertragen bekommen hast. Mit verbrannter Erde hat das nichts zu tun, du möchtest eine Korrektur und gut.
Wenn der AG das anders sieht, kannst immer noch überlegen, was du machst.
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Vor Gericht würde es nur gehen, wenn du dann auch klagst.
Im Prinzip dürfte der AG das auch nicht böse aufnehmen, wenn da ganz nüchtern überprüft werden soll, ob die EG nicht schon von Beginn an vorliegt. Dass es die EG 10 ist, sieht der AG ja selber so. Nur wenn sich dabei keine Aufgaben geändert haben, liegt der Moment, in der du in der EG 10 eingruppiert bist, eben auch da, an welchem du die Tätigkeit übertragen bekommen hast. Mit verbrannter Erde hat das nichts zu tun, du möchtest eine Korrektur und gut.
Wenn der AG das anders sieht, kannst immer noch überlegen, was du machst.
Gibt es dazu ein Vordruck, oder ist das einfach nur ein Zweizeiler? An wen geht das, an die Personalstelle, oder einfach an die Adresse vom Arbeitsvertrag. Ich arbeite an einer Schule und die haben mit der Verwaltung null zu tun.
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Oder geht das an den Personalrat?
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Zweizeiler sollte reichen, adressiert bestenfalls an die Personalabteilung oder eben den AG.
Ich würde noch die Geltendmachungung deiner Ansprüche druntersetzen.
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Hallo,
wir haben einen ähnlichen Fall, neue AN in 12/2021 wurde falsch als Vollzeit, statt 30h TZ angelegt. Nun soll auch alles zurück gerechnet werden (es gab wohl anwaltliche Zustimmung - meine Vermutung aus dem Geschriebenen hier, es wird angenommen, dass 500 € mehr einfach mal auffallen hätten müssen?). Bis 01/22 kann man im Programm direkt das ändern und es spuckt inklusive der Berücksichtigung der Rückzahlungen SV-Beiträge eine Rückzahlung aus (es kam die Frage, wie die das berechnen, also das macht das Programm schon und das sollte schon passen) nur der 12/2021 ist ungünstig, das Programm bietet keine Eingabe eines Bruttoabzuges an, nur eines Nettoabzuges, was aber nicht richtig wäre.
Aber der Betrag ist so hoch, da gäbe es keine Zahlungen die nächsten Monate... sicherlich sind da noch die Besprechungen, aber gibt es da Vorgaben? Muss man eine "Pfändungsgrenze" einhalten?
CU Frankfurter (mein letzter Beitrag, ab nächste Woche arbeite ich woanders)
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Hallo,
wir haben einen ähnlichen Fall, neue AN in 12/2021 wurde falsch als Vollzeit, statt 30h TZ angelegt. Nun soll auch alles zurück gerechnet werden (es gab wohl anwaltliche Zustimmung - meine Vermutung aus dem Geschriebenen hier, es wird angenommen, dass 500 € mehr einfach mal auffallen hätten müssen?). Bis 01/22 kann man im Programm direkt das ändern und es spuckt inklusive der Berücksichtigung der Rückzahlungen SV-Beiträge eine Rückzahlung aus (es kam die Frage, wie die das berechnen, also das macht das Programm schon und das sollte schon passen) nur der 12/2021 ist ungünstig, das Programm bietet keine Eingabe eines Bruttoabzuges an, nur eines Nettoabzuges, was aber nicht richtig wäre.
30h statt Vollzeit hätte auffallen müssen.
Aber der Betrag ist so hoch, da gäbe es keine Zahlungen die nächsten Monate... sicherlich sind da noch die Besprechungen, aber gibt es da Vorgaben? Muss man eine "Pfändungsgrenze" einhalten?
CU Frankfurter (mein letzter Beitrag, ab nächste Woche arbeite ich woanders)
Aufrechnungsgrenze sind die pfanndfreien Beträge, §§ 387, 394 BGB. Bestenfalls einigt man sich auf monatliche Raten.
Hier mal zur arbeitsrechtlichen Pflicht:
Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers kann somit vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine von ihm bemerkte, laufende offenkundige Lohnüberzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nicht anzeigt (BAG, Urteil vom 28. 8. 2008 – 2 AZR 15/07 (lexetius.com/2008,3821))
Ich gebe zu bedenken, dass bei derartig hohen Überzahlungen, die hätten auffallen müssen, ein Betrug durch Unterlassen im Raum steht.
Ich würde hier mal mit der Personalstelle sprechen und überlegen, ob und inwieweit sie auf die Ausschlussfrist Rücksicht nehmen wollen und ob es weitere Konsequenzen gibt.
Es kann von Vorteil sein, wenn man sich nicht auf die Ausschlussfrist beruft und den gesamten Betrag zurück zahlt. Das hängt stark vom Einzelfall ab.
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Hallo,
wir haben einen ähnlichen Fall, neue AN in 12/2021 wurde falsch als Vollzeit, statt 30h TZ angelegt. Nun soll auch alles zurück gerechnet werden (es gab wohl anwaltliche Zustimmung - meine Vermutung aus dem Geschriebenen hier, es wird angenommen, dass 500 € mehr einfach mal auffallen hätten müssen?). Bis 01/22 kann man im Programm direkt das ändern und es spuckt inklusive der Berücksichtigung der Rückzahlungen SV-Beiträge eine Rückzahlung aus (es kam die Frage, wie die das berechnen, also das macht das Programm schon und das sollte schon passen) nur der 12/2021 ist ungünstig, das Programm bietet keine Eingabe eines Bruttoabzuges an, nur eines Nettoabzuges, was aber nicht richtig wäre.
Aber der Betrag ist so hoch, da gäbe es keine Zahlungen die nächsten Monate... sicherlich sind da noch die Besprechungen, aber gibt es da Vorgaben? Muss man eine "Pfändungsgrenze" einhalten?
CU Frankfurter (mein letzter Beitrag, ab nächste Woche arbeite ich woanders)
Da ich nur grob auf das Netto schaue auf den Auszügen war es halt für mich nicht erkennbar. je nach Monat waren es ~150€. aber immer unter 200€. Selbst Brutto waren es immer unter 400€ und da hab ich gar nicht groß drauf geachtet. Ich guck wenn unten auf den Auszahlungsbetrag. Die Stufe steht klein zwischen den Zahlen. Ich hab jetzt denen meine Stellungnahme geschickt und darauf verwiesen das ich auf Jahre noch unter dem Pfändungsfreibetrag liegen werde. Und auf §37 hingewiesen. Mal schauen was bei rum kommt.
Viel Erfolg übrigens im neuen Job@ Frankfurter
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@ Frankfurter
Ich gehe davon aus, das die Pfändungsfreigrenze immer eingehalten werden muss, egal ob vorsätzlich oder sonst was. Sonst macht der Name ja keinen Sinn.
Ob es da eine Verjährungsfrist gibt, kann ich Dir allerdings nicht sagen.
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Ja, bei der monatlichen Verrechnung der Überzahlung muss die Pfändungsfreigrenze eingehalten werden.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
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Ich gehe davon aus, das die Pfändungsfreigrenze immer eingehalten werden muss, egal ob vorsätzlich oder sonst was. Sonst macht der Name ja keinen Sinn.
Das kommt auf die Rechtsgrundlage der Forderung an. Bei gewöhnlichen Geldforderungen und Aufrechnung aus dem Arbeitseinkommen, sind wir bei den Pfändungsfreigrenzen gem. 850c ZPO. Bei rechtswidriger unerlaubter Handlung können diese Grenzen unterschritten werden, § 850f Abs. 2 ZPO.
Da Betrug im Raum steht, wäre ich vorsichtig, was und wie ich dem Arbeitgeber antworte.
Eine außerordentliche Kündigung erscheint hier außerdem möglich.
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@Casa: Meinst du den Fall von Albeles oder den von FrankFurter geschilderten?
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@Casa: Meinst du den Fall von Albeles oder den von FrankFurter geschilderten?
Den Fall von Frankfurter. Wegen der 2 Themen in einem Thread haben sich die Themen ein wenig verschliffen.
Bei Albeles sehe ich keine Strafbarkeit.