Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Grick13 am 14.04.2023 14:08
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Hallo zusammen,
meine damalige Stelle wurde aufgrund der Einführung eines neuen Geschäftsverteilungsplans zum 1.02.2022 von EG 9a auf EG 9b TVöD-VKA angehoben.
Zum 1.05.2022 bin ich in eine anderen Niederlassung gewechselt, auf einen Dienstposten mit der EG 10.
Habe ich demnach nicht noch Anspruch auf eine Rückwirkende Zahlung vom 01.2.2022-01.05.2022?
Nach Informationen der Personalabteilung lag mir das "Umsetzungsschreiben" bis zum Wechsel der neuen Stelle nicht vor, so dass ich nicht mehr auf den Dienstposten mit der EG 9b umgesetzt werden konnte!
Ich denke aber, dass es doch nicht mein Verschulden ist und mir die Differenz noch zusteht, oder liege ich da falsch?
Ich bin über jede hilfreiche Antwort dankbar.
Viele Grüße und vielen Dank im Voraus.
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Wann wurden dir denn andere Aufgaben übertragen, die eine Höhergruppierung rechtfertigten?
Geschäftsverteilungspläne, Stellenpläne oder Stellen sind nämlich für eine HG irrelevant.
Wenn dir wirksam andere auszuübende Tätigkeiten nicht nur vorübergehend übertragen wurden und dies führte zu einer höheren EG, warst du ab da entsprechend eingruppiert.
Allerdings dürfte auf Grund der sechsmonatigen Ausschlussfrist jeglicher Geld-Anspruch dahin sein, es sei denn, du hast deinen Anspruch ordentlich geltend gemacht.
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Es handelt sich ja um den gleichen Dienstposten wo ich schon über Jahre drauf sitze.
Die Stellen wurde dann angehoben und das unbefristet.
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Sind Geschäftsverteilungspläne tatsächlich irrelevant? Schließlich bringt der Arbeitgeber damit ja ganz grob umschrieben zum Ausdruck, wer mit welchen Aufgaben/Tätigkeiten betraut ist. Dies könnte ja womöglich sogar der geforderten kurzen Charakterisierung der Tätigkeiten im Nachweisgesetz genügen?
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Es handelt sich ja um den gleichen Dienstposten wo ich schon über Jahre drauf sitze.
Die Stellen wurde dann angehoben und das unbefristet.
Dienstposten und Stellen sind für deine Eingruppierung nicht relevant. Es kommt auf die übertragenen Tätigkeiten an. Wenn diese sich seit Arbeitsaufnahme nicht haben, dann hat dein AG offensichtlich hinsichtlich seiner Rechtsmeinung zu deiner Eingruppierung geirrt und diese korrigiert.
Daher steht dir auch die Differenz zu, allerdings schon ab Beginn der Übernahme der unveränderten Tätigkeit. Aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist von 6 Monaten wirst du den Anspruch allerdings nicht erfolgreich geltend machen können.
@ Tagelöhner
Geschäftsverteilungspläne definieren nur Zuständigkeiten für Aufgaben. Die für die Bewertung notwendige Tiefe der Bearbeitung, insbesondere das Bilden von Arbeitsvorgängen, geht daraus nicht hervor.
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Ich könnte mir vorstellen, dass die Geschäftsverteilungspläne im Zweifel ein Indiz sein könnten, dafür dass eine Veränderung der Aufgabe vorliegt. Mehr (also für eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung) dürfte schwierig sein.
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Ich könnte mir vorstellen, dass die Geschäftsverteilungspläne im Zweifel ein Indiz sein könnten, dafür dass eine Veränderung der Aufgabe vorliegt. Mehr (also für eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung) dürfte schwierig sein.
Jipp, sehe ich auch so.
GVPL zeigt DAS sich was geändert hat, aber nicht WAS.
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Der GVPl hat sich geändert , da die Stelle aufgewertet wurde.
Wird die Ausschlussfrist von 6 Monaten nicht verlängert aufgrund dessen, dass ich schon mehrmals Kontakt zu meiner alten Personalabteilung hatte und den Betrag nachgefordert hatte? Auch den Personalrat hatte ich eingeschaltet, ohne Erfolg.
Es kann natürlich auch mit Absicht und Unwissenheit der Personalabteilung verzögert worden sein.
Auch hier wäre ich von der Ausschlussfrist betroffen?
Es muss doch so etwas geregelt sein und nicht einfach ignoriert werden beziehungsweise, dass ich mich darum kümmern muss?
Oder sehe ich das falsch?
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Wie genau hast du deinen Anspruch geltend gemacht?
Du kannst es so sehen: Die PA vertritt in erster Linie die Interessen des AG. Die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers muss der einzelne AN selber vertreten. Das ist in dem Moment dumm gelaufen für den, der sich auf das anständige Arbeiten in der PA verlässt und dadurch gegebenenfalls einen Nachteil hat. Wenn es dumm läuft, bleibt leider nur der Lerneffekt.
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Der GVPl hat sich geändert , da die Stelle aufgewertet wurde.
Wird die Ausschlussfrist von 6 Monaten nicht verlängert aufgrund dessen, dass ich schon mehrmals Kontakt zu meiner alten Personalabteilung hatte und den Betrag nachgefordert hatte? Auch den Personalrat hatte ich eingeschaltet, ohne Erfolg.
Es kann natürlich auch mit Absicht und Unwissenheit der Personalabteilung verzögert worden sein.
Auch hier wäre ich von der Ausschlussfrist betroffen?
Es muss doch so etwas geregelt sein und nicht einfach ignoriert werden beziehungsweise, dass ich mich darum kümmern muss?
Oder sehe ich das falsch?
Die Ausschlussfrist wäre gehemmt, wenn du konkret und nachdrücklich deinem AG eine Zahlungsaufforderung geschickt hättest. Beispiele, wie das aussehen könnte, findest du hier im Forum. Aus deinen Ausführungen vermag ich aber eine so konkrete Zahlungsaufforderung nicht erkennen.
Ansonsten ja. Wenn du meinst, dass dir Entgelt zusteht und dein AG als Vertragspartner dir es vorenthält musst du dich darum kümmern.