Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst => Kirche und Wohlfahrt => Thema gestartet von: MrsNiceee am 14.04.2023 18:16
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Hallo liebes Forum.
Es geht um eine arbeitsrechtliche Frage: Person A wird mit einer 3 jährigen staatlich anerkannten Ausbildung im Sozialwesen und 2 Jahren Berufserfahrung im Sozialwesen angestellt.Im Arbeitsvertrag wurde die Person als Sozialarbeiter eingestellt.Dem Betriebsrat fällt auf,das Person A keinen akademischen Abschluss habe und möchte sie heruntergruppieren mit einem Änderungsvertrag,was auch geschehen ist zusätzlich wurden der Person Aufgabenfelder aberkannt da diese nicht in den Aufgabenbereich fallen.Nach dem Änderungsvertrag kommt AG auf mich zu und spricht mir die anerkannten Aufgabenfelder wieder zu.Komme mir etwas ausgenutzt vor.Ist das denn Rechtens arbeitsrechtlich?
lieben dank für eure Antworten
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Wenn Dir wieder höherwertige Tätigkeiten übertragen werden und sich dadurch Deine Eingruppierung wieder ändert, ist das so. Egal was im Arbeitsvertrag steht.
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Einer Tätigkeitsänderung, die zu einer Änderung der EG führt (Egal ob Hoch oder runter), muss der AN nicht zustimmen.
Wenn er zustimmt, dann ist es seine freie Entscheidung.
Arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden, da einvernehmliches handeln.
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Offensichtlich hast Du der Änderung ja schon zugestimmt (bei der Herabgruppierung) - somit ist das nicht mehr zu ändern...
Wenn aber der AG jetzt möchte, dass Du wieder höherwertige Arbeiten übernimmst, besteht die Möglichkeit dieser nur mit einer entsprechenden Anpassung der Gruppierung zuzustimmen.
Mir stellt sich aber die Frage, ob die Aufgaben nicht gemäß einer Verordnung vielleicht nur von Personen mit einer entsprechenden Ausbildung erfüllt werden können!? Wenn dann diese entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wärst Du wohl nicht geeignet!?
Alles Gute für Dich :)
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Mir stellt sich aber die Frage, ob die Aufgaben nicht gemäß einer Verordnung vielleicht nur von Personen mit einer entsprechenden Ausbildung erfüllt werden können!? Wenn dann diese entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wärst Du wohl nicht geeignet!?
Abgesehen davon, dass seit 6 Wochen seitens des TE nicht geantwortet wurde stellt sich mir die Frage, inwieweit eine solche Verordnung eingruppierungsrelevant sein könnte?
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Mir stellt sich aber die Frage, ob die Aufgaben nicht gemäß einer Verordnung vielleicht nur von Personen mit einer entsprechenden Ausbildung erfüllt werden können!? Wenn dann diese entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wärst Du wohl nicht geeignet!?
Abgesehen davon, dass seit 6 Wochen seitens des TE nicht geantwortet wurde stellt sich mir die Frage, inwieweit eine solche Verordnung eingruppierungsrelevant sein könnte?
Korrekt klingt nach Beamtenbullshit
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Hallo liebes Forum.
Es geht um eine arbeitsrechtliche Frage: Person A wird mit einer 3 jährigen staatlich anerkannten Ausbildung im Sozialwesen und 2 Jahren Berufserfahrung im Sozialwesen angestellt.Im Arbeitsvertrag wurde die Person als Sozialarbeiter eingestellt.Dem Betriebsrat fällt auf,das Person A keinen akademischen Abschluss habe und möchte sie heruntergruppieren mit einem Änderungsvertrag,was auch geschehen ist zusätzlich wurden der Person Aufgabenfelder aberkannt da diese nicht in den Aufgabenbereich fallen.Nach dem Änderungsvertrag kommt AG auf mich zu und spricht mir die anerkannten Aufgabenfelder wieder zu.Komme mir etwas ausgenutzt vor.Ist das denn Rechtens arbeitsrechtlich?
lieben dank für eure Antworten
Also Person wurde als Sozialarbeiter eingestellt, hat aber keinen Abschluss als staatlich anerkannter Sozialarbeiter?
Das führt nach der Entgeltordnung zum TVöD, Teil II, UA XXIV zu einer Eingruppierung in S8b.
Eine Herabgruppierung o.ä. ist hier nicht erforderlich, die Eingruppierung ist.
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Inwieweit hätte der TE ausgeführt, dass der TVöD oder überhaupt ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fände?