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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: proukrain am 24.04.2023 22:00
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Servus,
ich bin seit Kurzem Unterstützer von ukrainischen Flüchtlingen, die bei mir wohnen.
"Unsere" Ukrainer haben Fiktionsbescheinigungen, die von der Ausländerbehörde am 15.4. ausgestellt wurden, allerdings mit einer rückwirkenden Gültigkeit ab 29.3.
Jetzt kam der Bescheid über den SGB II-Bezug, der erst ab 15.4. gewährt wird, also ab Ausstellungstag der Fiktionsbescheinigung.
Müsste aber nicht bereits rückwirkend ab 29.3. SGB II gewährt werden?
Leider finde ich im www nichts dazu.
Wisst ihr da bitte Bescheid?
Dankeschön.
LG
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Leistungen nach SGB II können frühestens mit Bekannten des Anspruchs beim Leistungsträger gewährt werden, rückwirkende Leistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
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In o. g. Fall wäre das ab wann, wenn
1. ein Antrag auf SGB II am 30.3.
oder
2. ein Antrag auf SGB II am 17.4.
gestellt worden wäre?
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In o. g. Fall wäre das ab wann, wenn
1. ein Antrag auf SGB II am 30.3.
oder
2. ein Antrag auf SGB II am 17.4.
gestellt worden wäre?
Jeweils ab Antragsdatum, wenn zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Welcher ausländerrechtliche Status eine solche Voraussetzung ist, wäre herauszufinden.
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In o. g. Fall wäre das ab wann, wenn
1. ein Antrag auf SGB II am 30.3.
oder
2. ein Antrag auf SGB II am 17.4.
gestellt worden wäre?
Ich muss dich leider korrigieren: Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wirkt stets auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde.
Jeweils ab Antragsdatum, wenn zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Welcher ausländerrechtliche Status eine solche Voraussetzung ist, wäre herauszufinden.
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In o. g. Fall wäre das ab wann, wenn
1. ein Antrag auf SGB II am 30.3.
oder
2. ein Antrag auf SGB II am 17.4.
gestellt worden wäre?
Ich muss dich leider korrigieren: Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wirkt stets auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde.
Jeweils ab Antragsdatum, wenn zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Welcher ausländerrechtliche Status eine solche Voraussetzung ist, wäre herauszufinden.
Jetzt hat mich auch die Zitierfunktion gef… Der besseren Lesbarkeit halber:
Ich muss dich leider korrigieren: Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wirkt stets auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde.