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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: abcdefgeh am 06.05.2023 19:20
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Servus,
UVG ist doch eine Sozialleistung, warum sind dann für Klagen nicht Sozial-, sondern Verwaltungsgerichte zuständig?
Aus welcher Rechtsgrundlage geht das bitte hervor?
Danke.
MfG
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Mangels abdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet. Insbesondere ergibt sich keine Sonderzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit aus § 51 SGG.
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UVG ist doch eine Sozialleistung, warum sind dann für Klagen nicht Sozial-, sondern Verwaltungsgerichte zuständig?
Richtige Aussage von Juri. Das ergänzend: Die Zuständigkeit der Sozialgerichte hängt nicht am Status der zu entscheiden Materie als "Sozialleistung". Die Sozialgerichte sind nach § 51 Absatz 1 Nr. 6a SGG auch für Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig, obwohl die Asylbewerberleistungen keine Sozialleistungen sind.
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Asslbewerberleistung ist dann welche Leistung?
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Keine spezifische Kategorie.