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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: ike am 07.05.2023 09:34
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Hallo,
wer ist der Arbeitegeber bei einer Universität - das entsprechende Bundesland oder die Universität?
Es handelt sich nicht um eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
In der Stellenausschreibung ist die Entgeltgruppe gemäß TV-L angegeben.
ist eine Befristung auf drei Jahre zulässig?
Wenn ja, dann nur mit Sachgrund, oder?
Vielen Dank.
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Noch eine Frage:
ist eine Befristung zulässig, wenn ich von einem unbefristeten nahtlos in ein befristetes Arbeitsverhältnis (Annahme hier: selber AG: das Bundesland) wechsle?
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Da Hichschulorganisation und Hochschulrecht von Bundesland zu Bundesland variiert, kommt es auf den Einzelfall an. In der Regel sind die Hichschulen allerdings Körperschaften öffentlichen Rechts und als solche selbstständig. Damit ist dann auch die Hochschule selbst Arbeitgeber und nicht das Land.
Befristung für drei Jahre mit Sachgrund kann grundsätzlich zulässig sein.
Eine Sachgrundbefristung ist zulässig, wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis zuvor gekündigt wurde.
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Es handelt sich um das Bundesland Bayern, um die Frage nach dem AG konkreter zu machen, sorry.
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Arbeitgeber ist hier wohl - zumindest bei Neueinstellungen - der Freistaat Bayern, siehe Art. 53 BayHIG:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHIG-53 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHIG-53)