Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Bana22 am 10.05.2023 15:59
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Hallo,
ich habe eine Frage zu vorliegendem Fall:
Arbeitsvertrag nach TVÖD-V, 2 Jahre befristet mit sachlichem Grund
Probezeit: 6 Wochen
Die Probezeit ist vorbei. Ich befinde mich aber noch in den ersten 6 Monaten meiner Dienstzeit.
Welche ordentlichen Kündigungsfristen gelten, wenn ich innerhalb dieser 6 Monate kündigen will.
Welche Kündigungsfristen gelten wenn ich zum Ende der 6 Monate kündigen will und was gilt danach?
Ich stolpere über den Satz im Internet: "nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt."
Kann ich nach 6 Monaten also nicht ordentlich kündigen? Sind also 12 Monate fest?
Danke fürs Erklären!
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Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
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Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Ausgeschlossen?
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Der Vertrag endet mit Ablauf der Befristung automatisch. Eine Kündigung vor diesem Zeitpunkt ist nur bei wichtigen Gründen möglich
Wichtige Gründe können z.B. die unpünktliche Zahlung des Arbeitgebers, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder grobe Beleidigungen und Arbeitsschutzverletzungen sein.
Man kann versuchen, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Darauf hat man jedoch keinerlei Anspruch.
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Wäre es möglich die Probezeit noch zu verhandeln, da ja ein sachlicher Grund vorliegt und somit 6 Monate üblich sind?
Zu Kündigung steht im Arbeitsvertrag:
Die Voraussetzungen einer Kündigung sowie das bei der Kündigung zu beachtende Verfahren richten sich für den Arbeitgeber und den Beschäftigten nach den einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.
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Die Probezeit beträgt bei einem Arbeitsvertrag mit Sachgrundbefristung doch 6 Monate. Eine Öffnungsklausel, dass die Vertragsparteien diese selbst abweichend regeln können (wie in § 2 Abs. 4 S. 1 TVöD), gibt es nicht. Sofern die Probezeit im Vertrag mit 6 Wochen angegeben wurde, ist dies zumindest im Bereich der Eigenkündigung unwirksam. Der Arbeitgeber hat sich zugunsten des Sicherheitsbedürfnisses des Arbeitnehmers eine kürzere Probezeit auferlegt.
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Schau dir den § 30 Abs. 5 TVöD an. Dort kannst du die Kündigungsfristen nachlesen.