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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: flip am 10.05.2023 19:54

Titel: Mindestruhegehalt - kein Kindererziehungszuschlag BeamtVG § 50a
Beitrag von: flip am 10.05.2023 19:54
Bekommt ein Beamter, der auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird und er das Mindestruhegehalt noch (knapp) nicht erdient hat keinen  Kindererziehungszuschlag bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag für die Ihm zuerkannten Kindererziehungszeiten?
Und wie wäre es, wenn das erdiente Ruhegehalt + Kindererziehungszuschlag dann über dem Mindestruhegehalt liegen würde?
Titel: Antw:Mindestruhegehalt - kein Kindererziehungszuschlag BeamtVG § 50a
Beitrag von: Umlauf am 10.05.2023 21:05
Wenn ich das richtig im Kopf habe, stimmt das erste.

Beim 2. müsste es so sein.
Erdientes Ruhegehalt plus Kinderzuschlag, aber nicht Mindestruhegehalt plus Kinderzuschlag.
Eine der ganz merkwürdigen Regeln innerhalb es Regeljungles.
Jedenfalls rettet der Kinderzuschlag über diese Mindestgrenze ohne diese selbst einhalten zu müssen.
Titel: Antw:Mindestruhegehalt - kein Kindererziehungszuschlag BeamtVG § 50a
Beitrag von: flip am 10.05.2023 21:29
Danke Dir. Dennoch bin ich frustriert ob dieser Regelungen.
Titel: Antw:Mindestruhegehalt - kein Kindererziehungszuschlag BeamtVG § 50a
Beitrag von: Firematthias am 11.05.2023 07:23
Hierzu die folgende Passage aus der BeamtVG VwV:

50a.7.2.1
Um die Zuschläge erhöht wird das erdiente Ruhegehalt. Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich zu gewährender Zuschläge hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung, wird das erhöhte Ruhegehalt gewährt.