Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Hufi88 am 12.05.2023 13:04
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Hallo,
Mir wurden Gem. Art. 31 Abs. 1 BayBesG eine sog. FIKTIVE VORVERLEGUNG DES DIENSTEINTRITTS UM BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE ZEITEN FÜR DIE STUFENFESTLEGUNG ZUR BEMESSUNG DES GRUNDGEHALTES angerechnet.
Da ich ziemlich spät als Beamter einsteige habe ich mich gefragt ob diese Zeit auch auf die Pension angerechnet wird, da ich nie die 40 Jahre voll bekomme. Es handelt sich um 6 Jahre.
Was meint ihr?
Gruß
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Da es sich um zwei verschiedene Rechtsgrundlagen handelt (BayBesG und BayBeamtVG), dürfte die Antwort lauten:
Kann sein - oder auch nicht. Die Ruhegehaltfähigkeit folgt nicht der Anrechenbarkeit für die Stufenfestlegung.
Im Übrigen müssen Sie die 40 Jahre auch nicht vollbekommen, wenn die anderweitigen Altersversorgungsansprüche (Rente, Betriebsrente, VBL, etc.) ausreichen um die maximal erreichbare Pension zu erreichen.
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Hatte den Fall erst bei mir selber.
Antwort: Brauch ich einen Auszug aus der Dienstakte. Die hatten zuerst Panik als ich angerufen habe, dachten ich wollte zur Regierung fahren und die Einträge in meiner Dienstakte kontrollieren...das Gespräch wurde erst entspannter als ich deutlich machte dass ich nur wissen will wie sich das auf die Pension auswirkt.
Habe dann eine Nummer bekommen an die ich mich wenden soll und da hab noch nicht weiter nachgefragt. Aber so musst du wohl auch vorgehen.
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Vielen Dank, dann werde ich das auch mal machen