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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: bobfahrer999 am 30.05.2023 10:13
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Hallo. Ich bin seit 2006 im ÖD. 2018 hab ich die Behörde gewechselt. Mein Stufe war damals 4. Im Letzten Jahr wurde ich Krank, genauer im September und bin seither AU. ZUm 1.7. werde ich die Behörde wechseln. Wie ist das mit der Sonderzahlung? Bekomme ich die und von wem? Zudem bin ich seit diesem Monat Stufe 5, im neuen Vertrag werde ich in 4 Übernommen, da hab ich nicht aufgepasst. Kann ich da nachtr. was machen? Vielen Dank.
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Wenn du nur die Behörde und nicht den AG wechselst und es keine Höhergruppierung ist, dann bist du weiterhin in der 5.
Wenn es ein neuer AG ist, dann kannst du dich über die 4 freuen, hätte auch 3 oder 1 werden können und änderbar ist da jetzt nichts mehr.
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Wer stellt den freiwillig jemanden ein der so lange AU ist?
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1. Was ist an 11 Monaten AU lange ohne das KB zu kennen?
2. Weiß die neue Behörde nichts davon, zudem anderer Landkreis.
3. Sagt Ihre Aussage sehr sehr VIEL über SIE aus, aber GAR nichts über mich.
4. Wünsche Ihnen nie länger krank zu sein!
5. !
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Dann wirst du in der Stufe 4 (Glück gehabt) mit Stufenlaufzeit 0 eingruppiert.
Kannst aber natürlich fragen ob sie die Anwendung vom 16.2a im AV korrigieren und dir nicht doch die 5 anerkennen.
(Müssen sie nicht, könnten sie aber)
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Also ich war Entgeldgr. 5 Stufe 4 und bin ab Mai EG 5 Stufe 5 .....
OK, das werde ich mal ansprechen, mal sehen was rauskommt.
Wie ist das mit der Sonderzahlung?
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Die sollte dein alter Ag dir zahlen und der neue ebenfalls
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Die sollte dein alter Ag dir zahlen und der neue ebenfalls
Wieso sollte der alte AG eine Sonderzahlung leisten? Ich gehe davon aus, dass die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) gemeint ist. Demnach besteht ein Anspruch (anteilig für 6/12) lediglich gegenüber dem neuen AG.
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ich ging davon aus, dass die Inflationssonderzahlung damit gemeint ist
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Genau die hab ich gemeint. Ich wechsle zum 01.07. und war vorher AU. Deswegen die Frage.
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Hast du in der Zeit vom 01.01.23 bis 31.05.23 an mindestens einem Tag Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, einen Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber oder Kinderkrankengeld bezogen? Falls nein, dürftest du meines Erachtens keinen Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld in Höhe von 1240,00 Euro haben.
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Doch habe ich. Krankengeldzuschuß.
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Doch habe ich. Krankengeldzuschuß.
Dann besteht Anspruch
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Dann sollte dir dein aktueller Arbeitgeber die Sonderzahlung auch auszahlen müssen, ansonsten die Personalabteilung kontaktieren und fragen, wann du damit rechnen kannst.
Schönes Wochenende