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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: öfföff am 12.06.2023 23:12
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Frage zum Ausschluss ordentlicher Kündigung gem. TV-L:
Gemäß §34 TV-L sind ja für diesen Ausschluss das Alter von 40 und eine Beschäftigungszeit von mind. 15 Jahren beim gleichen Arbeitgeber ausreichend:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-34
An bayr. Unikliniken sind Tarifbeschäftigte per Arbeitsvertrag angestellt entweder mit Arbeitgeber "Freistaat Bayern" oder "Universitätsklinikum XXX, Anst. öff. Recht". Mitunter wechselt man durchaus mal hin und her zw. den beiden Optionen bevor es eine Entfristung gibt.
Daher gibt es im bayr. Universitätsklinikagesetz auch den § 15:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUniKlinG-15
Dort heisst es
"(3) Im Übrigen wird Folgendes bestimmt:
1. Die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beim Freistaat Bayern werden vom Klinikum, solche beim Klinikum werden vom Freistaat Bayern jeweils wie eigene Beschäftigungszeiten angerechnet."
Sehen die Arbeitsrecht-Experten des Forum es ebenso, wie ich als Laie, dass die Bedingung "mind. 15 Jahre" erfüllt ist, auch wenn man innerhalb dieser letzten 15 Jahre zw. den beiden Optionen hin- und hergewechselt hat?
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Niemand eine Meinung dazu?
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Ich würde sagen bei sowas wirklich entscheidenden ist ein echtes Gespräch mit einem Arbeitsanwalt nicht verkehrt. Eine Erstberatung ist außerdem auch ohne Anwaltsversicherung gar nicht teuer.
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Sehen die Arbeitsrecht-Experten des Forum es ebenso, wie ich als Laie, dass die Bedingung "mind. 15 Jahre" erfüllt ist, auch wenn man innerhalb dieser letzten 15 Jahre zw. den beiden Optionen hin- und hergewechselt hat?
Da ich keine Arbeitsrecht-Experten bin, habe ich mich nicht angesprochen gefühlt. ;D
Und da ich diesen Paragraphen im echtem Leben für absolut irrelevant empfinde, sehe ich es als irrelevant an, ob 15 oder nicht Jahre zusammengekommen sind.
Denn ich habe es durchaus schon erlebt, dass Mitarbeiter/innen "unfreiwillig" aus dem öD gefallen sind, obwohl sie unter §34 gefallen sind.
Ich empfinde diesen Paragraphen daher nur als Hype und Pseudo"gleichstellung" zum Beamten, zumindest solange ich keinen Fall kenne, wo alleinig wegen dem §34.2.1 jemand bis zur Rente beschäftigt war.