Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: fresh21 am 14.06.2023 09:02
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Hallo zusammen, folgender Sachverhalt: Beamter aus NRW hat keine Beurteilung, keine Info über Bewährung oder Nichtbewehrung erhalten, obwohl die vereinbarte Probezeit (1 Jahr) abgelaufen ist.
Was sind die Konsequenzen? Hat er nun Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit ? Oder kann der Dienstherr die Beurteilung noch nachholen und ggf. vielleicht erklären, dass Nichtbewährung vorliegt?
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Wie wäre denn eine Nachfrage bei der personalverwaltenden Stelle? Da muss doch etwas - möglichst in Schriftform - fixiert worden sein.
Unter Probezeit ist Erprobungszeit zu verstehen?
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Genau, Erprobungszeit.
Es handelt sich um einen fiktiven Sachverhalt.
Welche Rechtsfolge tritt , wenn die Erprobungszeit abläuft, ohne dass jemand sich meldet , auch die Personalstelle nicht .
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Um das Beamtenverhältnis zu ändern, bspw. BaP -> BaL, muss doch jemand aktiv werden.
Diese Fallkonstellation führt mich gedanklich in eine Sackgasse. Der betroffene Beamte müsste schon aus eigenem Interesse nachfragen.
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Bist du noch in der Ausbildung und sollst eine fiktiven Fall lösen?
Es gibt keine vereinbarte Probezeit. Es handelt sich offenbar um die laufbahnrechtliche Proebezeit nach § 5 der Laufbahnverordnung. Die Länge der Probezeit ist durch diese Vorschrift vorgegeben. Wenn keine Nichtbewährung festgestellt worden ist, kann die Pobezeit kann dann auch grundsätzlich nicht mehr verlängert werden und er kann nicht wegen Nichtbewährung innerhalb der Probezeit entlassen werden.
Ergebnis ist quasi ein Beamtenverhältnis auf Probe, das Ähnlichkeit mit einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat.
Die Entlassungstatbestände sind in § 34 Landesbeamtengesetz aufgeführt.
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Ergebnis ist Beamter auf Probe , aber Ähnlichkeit mit einem Beamten auf Lebenszeit? ich denke, es geht nur das eine oder andere. Eine "Zwitterlösung" dürfte wohl nicht möglich sein.
So abwegig ist der Fall nicht, da in Historie bereits geschehen, siehe
https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/ein-kurioser-fall-die-ernennung-zum-beamten-auf-lebenszeit-wurde-vergessen/
Bist du noch in der Ausbildung und sollst eine fiktiven Fall lösen?
Es gibt keine vereinbarte Probezeit. Es handelt sich offenbar um die laufbahnrechtliche Proebezeit nach § 5 der Laufbahnverordnung. Die Länge der Probezeit ist durch diese Vorschrift vorgegeben. Wenn keine Nichtbewährung festgestellt worden ist, kann die Pobezeit kann dann auch grundsätzlich nicht mehr verlängert werden und er kann nicht wegen Nichtbewährung innerhalb der Probezeit entlassen werden.
Ergebnis ist quasi ein Beamtenverhältnis auf Probe, das Ähnlichkeit mit einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat.
Die Entlassungstatbestände sind in § 34 Landesbeamtengesetz aufgeführt.
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Ich würde Folgendes vermuten: wenn Dienstherr und Beamter auf Probe vor Ablauf der Probezeit nicht tätig werden, kann der Beamter auf Probe anschließen end sich auf Paragraph 15 LBG NRW berufen und Verbeamtung auf Lebenszeit einfordern. Der Dienstherr muss diesem Ersuchen nachkommen und hat keinen Spielraum mehr.
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er ist solange Beamter auf Probe bis er in Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird. Meine Antwort war die Betrachtung, als Voraussetzung BaL auch die Vollendung des 27. Lebensjahres war.
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Genau das ist der Punkt. Ich stimme dir zu, er wäre vom Status Beamter auf Probe, hätte aber einen Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit , da fristgemäß die Behörde keine Erklärung vor Ablauf der Probezeit hinsichtlich seiner Bewahrung getätigt hat und im übrigen sämtliche weitere Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Lebenszeit vorliegen. Richtig?
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M.E. ja
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Danke für deine Einschätzung 😊
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Hat der Beamte auf Probe denn eine schriftliche Bestätigung, dass die Probezeit auf ein Jahr reduziert ist?
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Ja, gemäß § 37 VwVfG.
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Wie ist es eigentlich. Kann nach Ablauf der Probezeit noch eine amtsärztliche Untersuchung vor der Verbeamtung auf Lebenszeit angeordnet werden?