Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: sheriff1978 am 20.06.2023 13:51
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Hallo. Ich bin bei einer Kommune in Hessen verbeamtet. Wurde letztes Jahr zum 01.11 in die A10 befördert. Sitze auf einer A11er Stelle. Wie lange ist die Wartezeit bis zur nächsten Beförderung.
Kann mir jemand die Rechtsgrundlage nennen?
Vielen Dank!
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Von einem Beamten auf einer A11er Stelle würde ich mal erwarten, dass entsprechende gesetzliche Grundlagen eigenständig gefunden werden.
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danke für deine freundliche Antwort. :-X Hab die Regelung schon gefunden. § 21 HBG. Hier steht 2 Jahre. Habe aber eine ehem. Kollegin bei meinem ehemaligen Dienstherren. Die wird nach 1 Jahr befördert.. gleiche Situation
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Aus einer Rechtswidrigkeit lässt sich kein eigener Rechtsanspruch herleiten.
Auch so ein Rechtsinstitut dass bekannt sein sollte.......
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anderer Dienstherr, andere Wartezeiten.
Beim Bund wartet man in der Regel 3 Jahre.
Ist halt so.
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Aus einer Rechtswidrigkeit lässt sich kein eigener Rechtsanspruch herleiten.
Auch so ein Rechtsinstitut dass bekannt sein sollte.......
Wie kommen Sie auf Rechtswidrigkeit?
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..es gibt die gesetzliche Mindestwartezeit....darüber hinausgehende Wartezeiten sind durchaus üblich...
...die Mindestwartezeiten sind in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen bzw entsprechend beim Bund geregelt...
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In MV darf man mit 9-15 Jahren rechnen
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Aus einer Rechtswidrigkeit lässt sich kein eigener Rechtsanspruch herleiten.
Auch so ein Rechtsinstitut dass bekannt sein sollte.......
Wie kommen Sie auf Rechtswidrigkeit?
Aus einer Rechtswidrigkeit lässt sich kein eigener Rechtsanspruch herleiten.
Auch so ein Rechtsinstitut dass bekannt sein sollte.......
Wie kommen Sie auf Rechtswidrigkeit?
Ich nehme an, dass der dicke Gallier davon ausgeht, dass die geschilderte Beförderung (nach einem Jahr) unrechtmäßig war.
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Uff. Beim Bund jeweils 2 Jahre bis A12. Zumindest wenn die Beurteilung stimmte.
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...Stellenbündelung wie beim Bund oder Land (wo durchbefördert werden kann), kennt man bei den Kommunen nicht...
...dort wird nicht befördert, wenn man keine entsprechende Stelle hat...und das kann dann schonmal dauern...
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...Stellenbündelung wie beim Bund oder Land (wo durchbefördert werden kann), kennt man bei den Kommunen nicht...
...dort wird nicht befördert, wenn man keine entsprechende Stelle hat...und das kann dann schonmal dauern...
Ich darf ergänzen: Unterhalb von BUND bleibst du auf deiner A9 schön bis zur Pensionierung sitzen. Niemanden interessiert dein berufliches Fortkommen. Jeder muss selbst sehen, wo er/sie/es bleibt. (so, wie halt "draußen" auch)
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anderer Dienstherr, andere Wartezeiten.
Beim Bund wartet man in der Regel 3 Jahre.
Ist halt so.
Wenn "Bund" die unterschiedlichen Bundesbehörden meint, muss ich widersprechen. Je nach Behörde und Beförderungswilligkeit und -reife beträgt die Wartezeit zwischen der gesetzlichen Mindestfrist von einem Jahr bis unendlich. Von Behörde zu Behörde völlig unterschiedlich.
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danke für Eure rege Beteiligung. :) Also gehe ich mal von mindestens 2 Jahren aus laut § 21 hessisches Beamtengesetz. Hätte ja sein können das ich irgendeine Sonderregelung übersehen habe..
in MV 9-15 Jahre :o :o :o
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Die Zeit in der keine Beförderung stattfinden darf, leitet im Umkehrschluss nicht her, wann befördert wird.
Wenn Du 2 Jahr zu warten hast, bis eine Beförderung zulässig wäre, heißt dies nicht, dass Du nach 2 Jahren befördert wird. Dies kann dann auch 10 Jahre dauern oder niemals passieren.
Einen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht!
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Uff. Beim Bund jeweils 2 Jahre bis A12. Zumindest wenn die Beurteilung stimmte.
Es gibt bem Bund 2 Jahre Mindestwartezeit?
Bei uns in einer Bundesoberbehörde beträgt die Mindeststandzeit 1 Jahr.
Im gD und mD ist das auch die Regel für die Eingangsämter bei uns. A6-Stellen haben nicht einmal im Stellenplan.
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Vollkommen unterschiedlich.
In benachbarten Kommunen in NRW teilweise mehrere Jahre, teilweise auch nur ein Jahr.
Wenn den jeweiligen Vorgesetzen dein Gesicht gefällt ist vieles möglich. ;D
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...Stellenbündelung wie beim Bund oder Land (wo durchbefördert werden kann), kennt man bei den Kommunen nicht...
Ist doch ein Riesen-Vorteil: Man muss sich einfach nur auf eine nächsthöhere (Plan-)Stelle bewerben und wird dann, mangels Beförderungsranklisten bei der Topfwirtschaft, auch befördert. Beim BRH wollten die mir mal was von "ja, alle zwei Jahre beurteilen wir und wenn sie gut genug sind, DANN ..." erzählen. Hab dankend abgelehnt.
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...Stellenbündelung wie beim Bund oder Land (wo durchbefördert werden kann), kennt man bei den Kommunen nicht...
Ist doch ein Riesen-Vorteil: Man muss sich einfach nur auf eine nächsthöhere (Plan-)Stelle bewerben und wird dann, mangels Beförderungsranklisten bei der Topfwirtschaft, auch befördert. Beim BRH wollten die mir mal was von "ja, alle zwei Jahre beurteilen wir und wenn sie gut genug sind, DANN ..." erzählen. Hab dankend abgelehnt.
Dachte der BRH ist eine der Behörden die sogar jährlich durchbefördern
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In MV darf man mit 9-15 Jahren rechnen
Mein Dienstherr (in M-V) hat mich tatsächlich zwei Monate nach Ablauf der Beförderungssperrfrist von 2 Jahren befördert. Ich hoffe, dass diese unterirdischen Wartezeiten der Vergangenheit angehören. Die Behörden können es sich langsam nicht mehr leisten, das Personal mit solch einer Verfahrensweise zu "vergraulen".
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In MV darf man mit 9-15 Jahren rechnen
Mein Dienstherr (in M-V) hat mich tatsächlich zwei Monate nach Ablauf der Beförderungssperrfrist von 2 Jahren befördert. Ich hoffe, dass diese unterirdischen Wartezeiten der Vergangenheit angehören. Die Behörden können es sich langsam nicht mehr leisten, das Personal mit solch einer Verfahrensweise zu "vergraulen".
In Bayern gibt es teils noch längere Wartezeiten, manchmal die erste Beförderung erst kurz vor der Pensionierung...
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Ausnahmen sind doch möglich, auch in Hessen:
"Über Ausnahmen von Abs. 1 [Die Beamtin oder der Beamte darf nicht befördert werden im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung] entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.
Wo ein Wille ist...