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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Sozpäd76 am 22.06.2023 14:46

Titel: Höhergruppierung in Stufe 5 und 6 nicht möglich?
Beitrag von: Sozpäd76 am 22.06.2023 14:46
Hallo zusammen,

ich bin staatlich anerkannter Jugend- und Heimerzieher und leite ein Jugendhaus, bin eingestellt in der Tätigkeit als Sozialarbeiter. Eingruppiert bin ich in S8b Stufe 4. Da ich nun schon über 7 Jahre bei der Kommune angestellt bin, hatte ich nachgefragt wann ich in Stufe 5 komme. Nach meinem Wissen nach 6 Jahre. Jedoch bekam ich die Antwort, dass ich meine Endstufe erreicht hätte, da ich nicht qualifiziert sein sollte für Stufe 5 und 6. Sowas habe ich noch nie gehört und ich bin maximal verwirrt.
Hat jemand schon einmal etwas ähnliches gehört bzw. erlebt?
Bin über jeden Ratschlag dankbar.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Stufe 5 und 6 nicht möglich?
Beitrag von: McOldie am 22.06.2023 15:29
Dies ist geregelt in Abschnitt D 12 Nr.3 des TVöD

"Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4
a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und
b) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3"
Titel: Antw:Höhergruppierung in Stufe 5 und 6 nicht möglich?
Beitrag von: PiA am 22.06.2023 16:30
Die o. a. Fallgruppen 3 sind jeweils "Beschäftigte in höherwertiger Tätigkeit", also in der S4 "nicht-ErzieherInnen" in der Tätigkeit von ErzieherInnen und in der S8b "nicht-SozialarbeiterInnen/-pädagogInnen" in der Tätigkeit von eben jenen.

Die Regelung gilt noch bis Ende September 2024, vgl. "SuE"-Einigungspapier vom 18. Mai 2022:

Zitat
IX. Stufenlaufzeiten/Werte Entgeltgruppe S 9/Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung
1. § 1 Absatz 2 der Anlage zu § 56 (VKA) TVöD-BT-V und § 52 Absatz 2 TVöD-BT-B werden wie folgt geändert:

Zum 1. Oktober 2024 wird Satz 7 aufgehoben. Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Die Stufenlaufzeit beginnt in dieser Stufe neu zu laufen.

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2022/220518_Einigungspapier.pdf (https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2022/220518_Einigungspapier.pdf)

Das heißt, ab Oktober 2024 geht es in Stufe 5 und (da auch die längeren Laufzeiten abgeschafft wurden, "schon") ab Oktober 2029 in Stufe 6.


Den Streit, ob ErzieherInnen, deren Ausbildung lt. KMK dem FH-Bachelor gleichwertig ist (beide DQR-Niveau 6) nach langjähriger Berufserfahrung "ähnliche Fähigkeiten" erworben haben wie die "studierten Kollegen", könnte eigentlich mal wieder jmd. vor's BAG tragen... ::)

Titel: Antw:Höhergruppierung in Stufe 5 und 6 nicht möglich?
Beitrag von: PiA am 22.06.2023 16:54
Andere Idee - bin in dem Punkt aber kein Fachmensch:

Erfüllt Du ggf. auch "auf anderem Wege", namentlich Fallgruppe 1 die S8b, ErzieherInnen ... mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten?

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind - lt. Protokollerklärung Nr. 6 der Entgeltordnung - z.B. die
Hilfsweise aber auch erst, nachdem Du die Leitung abgegeben hast (Verhandlungs-"Zaunpfahl")?