Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder => Thema gestartet von: PoloG am 26.06.2023 14:28
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Hallo,
mir geht es um folgenden Fall:
Eine bisher im Bereich Berufsschule/Berufliches Gymnasium als TV-L Angestellte Lehrerin wird in Sachsen zum 1.3.2019 zur Beamtin auf Probe ernannt. Zum 1.3.2020 erfolgt nach der überdurchschnittlich guten Probezeitbeurteilung die verbeamtung auf Lebenszeit.
Zum 1.12.2019 wurde nach erfolgreichem Bewerbungsverfahren die Stelle als Fachleiterin (bis zur A 14) mit ihr besetzt. Auf Nachfrage wurde ihr dann mitgeteilt, dass zunächste das Amt A 13 mit amtszulage durchlaufen werden muss, bevor die Beförderung nach A 14 erfolgen kann.
Zum 1.8.2023 wird die Stelle der stellvertetenden Scchulleiterin (bis A 15) mit ihr besetzt.
Meine Fragen dazu:
Aus welcher Vorschrift geht hervor, dass nach A13 noch die AZ durchlaufen werden muss, ehe die Beförderung erfolgen kann?
Kann die Beförderung nach A14 mit Antritt der Stelle als stellv. Schulleiterin erfolgen? Oder ist hier ggf. wieder eine Wartezeit/Regelbeurteilungsrunde einzuplanen?
Gibt es an Schulen Regelbeurteilungen aller 3 Jahre? Bei mir war gerade erst wieder eine, die davor 2019 (Ich bin LG 2.1).
Danke und viele Grüße
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Aus der Fußnote 5 geht hervor:
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Die amtszulagen gibt es bei uns meines Wissens nach nicht, hier geht es gleich von A 13 nach A 14.
Ist das üblich so?
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Aus welcher Vorschrift geht hervor, dass nach A13 noch die AZ durchlaufen werden muss, ehe die Beförderung erfolgen kann?
Die Frage sollte dem Dienstherrn gestellt werden. Die Antwort wird sicherlich nicht gefunden.
Des Weiteren gibt es keinen Anspruch auf Beförderung, womit die Person auch ewig in A13 verweilen kann.
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Hallo,
mir geht es um folgenden Fall:
Eine bisher im Bereich Berufsschule/Berufliches Gymnasium als TV-L Angestellte Lehrerin wird in Sachsen zum 1.3.2019 zur Beamtin auf Probe ernannt. Zum 1.3.2020 erfolgt nach der überdurchschnittlich guten Probezeitbeurteilung die verbeamtung auf Lebenszeit.
Zum 1.12.2019 wurde nach erfolgreichem Bewerbungsverfahren die Stelle als Fachleiterin (bis zur A 14) mit ihr besetzt. Auf Nachfrage wurde ihr dann mitgeteilt, dass zunächste das Amt A 13 mit amtszulage durchlaufen werden muss, bevor die Beförderung nach A 14 erfolgen kann.
Zum 1.8.2023 wird die Stelle der stellvertetenden Scchulleiterin (bis A 15) mit ihr besetzt.
Meine Fragen dazu:
Aus welcher Vorschrift geht hervor, dass nach A13 noch die AZ durchlaufen werden muss, ehe die Beförderung erfolgen kann?
Kann die Beförderung nach A14 mit Antritt der Stelle als stellv. Schulleiterin erfolgen? Oder ist hier ggf. wieder eine Wartezeit/Regelbeurteilungsrunde einzuplanen?
Gibt es an Schulen Regelbeurteilungen aller 3 Jahre? Bei mir war gerade erst wieder eine, die davor 2019 (Ich bin LG 2.1).
Danke und viele Grüße
1. Es gibt in Sachsen mir keine Bekannte Regelung, jedoch kann der Dienstherr bezüglich der Beförderung eigene Regelungen treffen. Jedes Ressort hat dies meist in Beförderungsgrundsätzen verschriftlicht. Diese könntest du dir ggf. über deinen Personalrat versorgen. Wie diese Aussehen lässt sich Anhand der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage einsehen (DRUCKSACHE 6/14876). Zum damaligen Zeitpunkt waren seitens des SMK noch keine eigenen Grundsätze vorhanden.
2. Grundsätzlich ist selbst bei höherwertigen Dienstposten eine Mindestwartezeit von einem Jahr nach Beförderung zu durchlaufen. Einige Ressorts legen jedoch fest, dass die jeweilige Beurteilung (welche für eine Beförderung) nach einer Beförderung verbraucht ist. Somit wird aufgrund des Dreijahresrhythmus eine Beförderungszeit von drei Jahren schnell zur Normalität. Ob das im SMK ebenfalls so gehandhabt wird, kann man auch nur über den ÖPR oder das Landesamt für Schule und Bildung in Erfahrung bringen.
3. Die Beurteilung erfolgt wie bereits genannt im Dreijahresrhythmus. Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung der LG 2.2 in Sachsen zum Stichtag 31.05.2023.
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1185-Saechsische-Beurteilungsverordnung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18916-VwV-Beurteilung-Beamte-Schuldienst
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Planstelle bedeutet ja nicht gleich Beförderung. Gibt es der Haushalt her? Spricht man denn nicht darüber, wenn solche Stellenbesetzungen durchgeführt werden?
Ich fand meine Vorgesetzen diesbezüglich bislang nahezu aufdringlich. :o
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Und vor allem nicht in Sachsen! Beförderungsstellen sind gerade ab A12 rar gesät.
Fast jeder fertig gestellte Steuerinspektor (A9) fängt in den Finanzämtern auf ner A12 Stelle an.
Mittlerer Dienst steigt auch mit A6 in der Regel auf ne A9er Stelle ein.
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Die A13z ist sicherlich nicht zu durchlaufen.
Alleine schon deshalb, weil diese Besoldungsgruppe mit Zulage rar ist. Selbst in Bundesbehörden hat nicht jede Abteilung A13z-Stellen. Dass es diese A13z gibt, ist außerhalb des technischen Dienstes auch noch ziemlich neu.
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Mittlerer Dienst steigt auch mit A6 in der Regel auf ne A9er Stelle ein.
[/quote]
Das ist wahrlich nicht der Standard.
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Vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt. Ich meinte, dass die Stelle bis A9 beförderungsfähig ist.
Ausgebildeter Steuersekretär in Sachsen = A6. Einsatz als Mitarbeiter sonstige Stpfl = bis A9 beförderungsfähig.
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Die A13z ist sicherlich nicht zu durchlaufen.
Alleine schon deshalb, weil diese Besoldungsgruppe mit Zulage rar ist. Selbst in Bundesbehörden hat nicht jede Abteilung A13z-Stellen. Dass es diese A13z gibt, ist außerhalb des technischen Dienstes auch noch ziemlich neu.
Bitte beachtet, dass es sich hier um Lehrer handelt, diese kann man in vielen Bundesländern nicht mit der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienst gleichziehen. In Sachsen gibt es beispielsweise ordentlich viele A14, A13 A15Z Stellen im Stellenplan des Kultusressort.