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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Enigmau2540 am 29.06.2023 08:00

Titel: [BY] Neuer Familienzuschlag ab 01.04.2023
Beitrag von: Enigmau2540 am 29.06.2023 08:00
Hallo zusammen,

ich habe folgende Konstellation:

Ehemann Beamter Bund, vollzeitbeschäftigt
Ehefrau Beamtin Land Bayern, Teilzeitbeschäftigt (62,5 % der Wochenarbeitszeit)
2 Kinder im Familienzuschlag (bisher beim Ehemann)

Meine Frage:
Welchen Orts- und Familienzuschlag erhält die Ehefrau, wenn der neue Orts- und Familienzuschlag (2023) in Bayern zur Anwendung kommt und die beiden Kinder vom Ehemann zur Ehefrau im Familienzuschlag übertragen werden sollten?
Erhält die Ehefrau die Stufe 2 zu 100 % oder anteilig zur Wochenarbeitszeit?

Leider konnte das Personalamt hier keine Antwort geben...grr.

Vielen Dank schon mal für die Antworten....
Titel: Antw:Neuer Familienzuschlag Land Bayern ab 01.04.2023
Beitrag von: Muenchner82 am 30.06.2023 10:11
Der Familienzuschlag müsste voll gewährt werden. Die Kinder leben ja nicht nur zu 62,5%
Titel: Antw:Neuer Familienzuschlag Land Bayern ab 01.04.2023
Beitrag von: Beamter am 30.06.2023 11:32
Der Familienzuschlag müsste voll gewährt werden. Die Kinder leben ja nicht nur zu 62,5%

Wollen Sie mit „müsste“ ihre persönliche moralische Haltung ausdrücken?

Bezogen auf die bestehende Norm liegen Sie falsch und helfen dem Themenersteller nicht weiter.

Analog der persönlichen quotierten Arbeitszeit.
Titel: Antw:Neuer Familienzuschlag Land Bayern ab 01.04.2023
Beitrag von: sapere aude am 30.06.2023 15:45
Der Familienzuschlag müsste voll gewährt werden. Die Kinder leben ja nicht nur zu 62,5%

Wollen Sie mit „müsste“ ihre persönliche moralische Haltung ausdrücken?

Bezogen auf die bestehende Norm liegen Sie falsch und helfen dem Themenersteller nicht weiter.

Analog der persönlichen quotierten Arbeitszeit.

§ 36 Abs. 5 Satz 6 BayBesoldungsgesetz:

Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer oder eine der Anspruchsberechtigten im Sinn des Satzes 4 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.

Dies sollte hier der Fall sein! Also keine Kürzung der Familienzuschläge entsprechend der Teilzeit.