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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: User2000 am 30.06.2023 17:54
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Hallo zusammen,
ich möchte gerne die Meinung von den Profis hier in dem Forum über eine besondere Situation erfahren. In den letzten Jahren wird bei uns häufiger versucht Aufgaben, ungeachtet der Tarifgruppen, nach Interesse zu verteilen. Es werden auch Aufgaben ausgeschrieben. Es handelt sich hier nicht um eine Stellenausschreibung, sondern nur um eine Aufgabenverteilung. Angestellte melden sich und danach wird ausgewählt, die Gleichstellungsbeauftragte usw. werden bei der Wahl beteiligt. Also bekommt man eine Zusage oder eine Absage. Aufgaben von z.B. TG 13 werden auf dieser Weise auf Angestellten mit niedrigeren Tarifgruppen verteilt. Ist so etwas mit dem TV-L vereinbar bzw. rechtens?
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Wer schreibt die Aufgabe aus? Die Abteilung Personal? Oder sonstige Führungskräfte?
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Die Personalabteilung und öffentlich im Intranet.
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Die Eingruppierung richtet sich nach er dauerhaft übertragenen Funktion. Ob hier eingruppierungsrelevante Tätigkeiten übertragen worden sind, ist nicht zu erkennen.
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Die Aufgaben sollen dauerhaft übertragen werden.
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Wo siehst du das Problem? Der AG überträgt Aufgaben und sofern dann jeweils die Rechtsmeinung zur Eingruppierung mit der tatsächlichen Eingruppierung einhergeht, ist doch alles ok, oder?
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Wenn jemand mit TG 8 sich meldet, um Aufgaben zu übernehmen, die eigentlich Personen mit TG 13 erledigen müssen, dann darf er sich nicht Beschwerden. Es geht mir darum, ob der AG so etwas verlangen darf?
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Wenn jemand mit TG 8 sich meldet, um Aufgaben zu übernehmen, die eigentlich Personen mit TG 13 erledigen müssen, dann darf er sich nicht Beschwerden. Es geht mir darum, ob der AG so etwas verlangen darf?
Solange er diese wirksam übertragen bekommen hat, bekommt er doch auch EG 13, soweit er die sönstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Wo ist das Problem?
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Kann sein habe ich mich nicht deutlich ausgedruckt. Er bekommt nur neue Aufgaben auf Dauer und wird nicht neu eingruppiert.
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Kann sein habe ich mich nicht deutlich ausgedruckt. Er bekommt nur neue Aufgaben auf Dauer und wird nicht neu eingruppiert.
Er wird nicht eingruppiert, er ist eingruppiert. (nach der tariflichen Systematik)
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Und damit ist korrekte, höhere EG und das Gehalt daraus einklagbar.
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Danke für die Antworten.
Das Ganze ist so eingerichtet, dass die Mitarbeiter sich freiwillig melden. Damit ist es keine klare Übertragung der Aufgaben, also kann auch niemand klagen.
Ich dachte, es gibt andere AGs die so etwas tun. Wahrscheinlich hat unser AG diese Methode erfunden.
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Die Übertragung anderer eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten bedarf der Zustimmung des Beschäftigten, da es sich um eine Änderung des Arbeitsvertrages handelt. Dieses heißt aber nicht, dass wegen der Zustimmung es zu keiner Veränderung der Eingruppierung kommen kann. Übernimmt ein E 8-er Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen von E 13 entsprechen, kann sich seine Eingruppierung ändern. D.H. er ist kraft Tarifautomatik ggf. höhergruppiert. Entsprechen die neuen Tätigkeiten der Eingruppierung des Beschäftigten, ist dieses ohnehin durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers abgedeckt.
Es sind also keine neu erfundenen Spielregeln. Der Arbeitgeber muss ggf. die Konseqenzen tragen.
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Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
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Wir hatten das auch mal, aber etwas umgekehrt. Ein Team von sechs Mitarbeitern und ein junger Kollege, gerade in A9 mit dem Aufstieg A10 musste sich unbedingt vor Gericht vorkämpfen bis er eine globale Vertretungsvollmacht bei den Amtsgerichten hatte und dies wurde dann auch von uns anderen Kollegen dann erwartet, teils halt auch Beschäftigte mit 9c. Da muss man von Anfang an dagegen halten.
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Die Übertragung anderer eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten bedarf der Zustimmung des Beschäftigten, da es sich um eine Änderung des Arbeitsvertrages handelt. Dieses heißt aber nicht, dass wegen der Zustimmung es zu keiner Veränderung der Eingruppierung kommen kann. Übernimmt ein E 8-er Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen von E 13 entsprechen, kann sich seine Eingruppierung ändern. D.H. er ist kraft Tarifautomatik ggf. höhergruppiert. Entsprechen die neuen Tätigkeiten der Eingruppierung des Beschäftigten, ist dieses ohnehin durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers abgedeckt.
Es sind also keine neu erfundenen Spielregeln. Der Arbeitgeber muss ggf. die Konseqenzen tragen.
In Ergänzung dazu:
Wenn ein EG8er 5 Aufgaben hat, alle 20% der Arbeitszeit, alle EG8 und er bekommt eine Aufgabe die EG13 ist, mit 20% der Arbeitszeit (und eine EG8er Aufgabe fällt weg), dann ist es mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers abgedeckt und es hat keine Eingruppierungsrelevanz.
Übernimmt er jedoch 3 EG13 für 3 EG8er Tätigkeiten (hat also 60% EG13er und 40% EG8er Tätigketien), dann geht das nur einvernehmlich und führt zur Eingruppierung in die EG13 (sofern die Voraussetzungen in der Person erfüllt sind)