Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: johndoe123456789 am 03.07.2023 06:53
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Ich möchte neben meinem Hauptamt als Beamter des Landes M-V eine Nebentätigkeit aufnehmen. Nun habe ich im § 7 NLVO M-V (https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NTVMV2019pP7) folgendes gelesen:
(1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3), die im Kalenderjahr den Betrag von 6.500 Euro übersteigen, hat die Beamtin oder der Beamte an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.
Kann mir bitte jemand das übersetzen? Was genau heißt "abzuliefern"? Und was ist mit den letzten beiden Sätzen genau gemeint?
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Abliefern heißt, dass das übersteigende Entgelt an den Dienstherrn abzuführen ist.
Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen dDenst darf nicht gewährt werden, wenn zum Ausgleich im Hauptamt weniger gearbeitet, d.h. die Arbeitszeit reduziert wird
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Danke. Ich hoffe Vergütung bezieht sich auf den tatsächlichen Gewinn und nicht auf den Umsatz (bevor alles versteuert wurde etc).
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Kann es übrigens sein, dass sich der Paragraph auf Nebentätigkeiten im Zusammenhang (also „zusammenarbeit“ o.ä.) mit dem ÖD steht? Anders, wenn ich eine Nebenbeschäftigung in reiner Selbstständigkeit habe und meine Kunden Privatleute (Bürger) sind und keine Behörde, dann ist der Paragraph irrelevant für mich?
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Das steht in § 7 Abs. 1 Satz 1 NLVO M-V: "Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3)". Du musst also in § 3 NLVO M-V nachgucken, ob deine Tätigketi darunter fällt. Natürlich ist der Umsatz und nicht der Gewinn gemeint. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 2 NLVO.
Ich weise darauf hin, dass Nebentätigkeiten angezeigt werden müssen (§ 40 BeamtStG). Dabei ist auch der Umfang anzugeben. In der Regel dürfen Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienst nur bis zu einem wöchentlichen Umfang von 8 Stunden ausgeübt werden.
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Zunächst mal ist die Nebentätigkeit anzeigepflichtig, wie lumer zu recht sagt.
Darüber hinaus besteht eine Abführungspflicht der den Betrag von 6.500,00 € übersteigenden Summe NUR dann, wenn die Nebentätigkeit im ÖFFENLTICHEN DIENST ausführst.
Wenn du bei Aldi an der Kasse sitzt um deine karge Alimentation aufzubessern, gibt es überhaupt keine Ablieferungsverpflichtung.
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Die NLVO bezieht sich wie schon erwähnt lediglich auf Nebentätigkeiten im öD.
Für Nebentätigkeiten außerhalb des öD einfach mal in die §§ 68 - 70 LBG M-V gucken.