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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Ulf am 04.07.2023 15:11
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Hallo, ich mache mir gerade Gedanken, welche Werte in diesem Jahr für die JSZ gelten. Gemäß Einigungspapier über den TV-L vom 2. März 2019 heißt es:
"5. Jahressonderzahlung
1Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L wird für die Jahre 2019, 2020, 2021
und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren; dies berührt
nicht die Ost-West-Anpassung der Jahressonderzahlung im Jahr 2019. 2Nach
dem Jahr 2022 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen finden auch
auf die Jahressonderzahlung Anwendung."
Bedeutet das auch, dass die prozentualen Werte aus 2018 wieder maßgeblich sind (35, 50 , 80 und 95%)?
Im Einigungspapier vom 29.11.2021 kann ich nichts Gegenteiliges finden.
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Dies ist die aktuelle Fassung:
§ 20 Absatz 2 Satz 2 ab 1. Januar 2022:)
(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
in den Entgeltgruppen ab dem Kalenderjahr 2022
1 bis 4 87,43 v.H.
5 bis 8 88,14 v.H.
9a bis 11 74,35 v.H.
12 und 13 46,47 v.H.
14 und 15 32,53 v.H.
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Danke für deine Antwort!
Ich habe es befürchtet. Wie armselig... ::)
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Danke für deine Antwort!
Ich habe es befürchtet. Wie armselig... ::)
Armselig trifft es wirklich auf den Punkt, wenn man sich die Zahlen und andere Bereiche anschaut.
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90% für alle muss endlich gefordert werden!
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x0% für alle wäre auch ok.
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das wäre mir zu wenig..
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auch wenn x>9 wäre?
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welche Reglung gilt denn wenn man z.b am 01.10 20
23 nach 9 höher gruppiert wird
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welche Reglung gilt denn wenn man z.b am 01.10 20
23 nach 9 höher gruppiert wird
Soll das eine Frage sein? Falls ja, ergibt sie keinen Sinn.
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welche Reglung gilt denn wenn man z.b am 01.10 20
23 nach 9 höher gruppiert wird
Den maßgebenden Stichtag für die Zuordnung der EntgGr. zu den Prozentsätzen der Jahressonderzahlung haben die Tarifvertragsparteien nicht in § 20 Abs. 2 TV-L, sondern in § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TV-L festgelegt. Maßgeblich ist danach die EntgGr. am 1. September. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. September, aber vor dem 2. Dezember begonnen hat, tritt an die Stelle des 1. September der Tag der Einstellung. Vor oder nach dem maßgeblichen Stichtag eintretende Veränderungen in der EntgGr. bleiben unberücksichtigt.
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Hallo, ich mache mir gerade Gedanken, welche Werte in diesem Jahr für die JSZ gelten. Gemäß Einigungspapier über den TV-L vom 2. März 2019 heißt es:
"5. Jahressonderzahlung
1Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L wird für die Jahre 2019, 2020, 2021
und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren; dies berührt
nicht die Ost-West-Anpassung der Jahressonderzahlung im Jahr 2019. 2Nach
dem Jahr 2022 wirksam werdende Pokemon Fusion Generator (https://pokemoninfinitefusion.io/pokemon-fusion-generator) allgemeine Entgelterhöhungen finden auch
auf die Jahressonderzahlung Anwendung."
Bedeutet das auch, dass die prozentualen Werte aus 2018 wieder maßgeblich sind (35, 50 , 80 und 95%)?
Im Einigungspapier vom 29.11.2021 kann ich nichts Gegenteiliges finden.
Das von Ihnen zitierte Einigungspapier über den TV-L vom 2. März 2019 besagt, dass die Jahressonderzahlung (auch Weihnachtsgeld genannt) für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren wird. Das bedeutet, dass die Höhe der Jahressonderzahlung in diesen Jahren unverändert bleibt und sich nicht erhöht.
Was die prozentualen Werte betrifft, beziehen sich diese auf den sogenannten "monatlichen Tabellenentgeltbetrag", der als Berechnungsgrundlage für die Jahressonderzahlung dient. Die prozentualen Werte geben an, welcher Anteil des Tabellenentgelts als Jahressonderzahlung ausgezahlt wird. Üblicherweise sind dies 35% für die unteren Entgeltgruppen, 50% für die mittleren Entgeltgruppen, 80% für die höheren Entgeltgruppen und 95% für die obersten Entgeltgruppen.
Da die Jahressonderzahlung laut dem Einigungspapier auf dem materiellen Niveau von 2018 eingefroren wird, bleibt auch die Berechnungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (der monatliche Tabellenentgeltbetrag) in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 unverändert. Das bedeutet, dass die prozentualen Werte aus dem Jahr 2018 weiterhin maßgeblich sind.
Bitte beachten Sie jedoch, dass meine Antwort auf dem von Ihnen zitierten Einigungspapier basiert, das möglicherweise nicht die neuesten Entwicklungen oder spezifischen regionalen Regelungen berücksichtigt. Es ist immer ratsam, aktuelle Tarifverträge oder Regelungen Ihres Arbeitgebers zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Sie die genauesten und aktuellsten Informationen erhalten.
Die Höhe der Jahressonderzahlung ab 2022 ist Gegenstand des derzeit gültigen Tarifvertrages. Da bedar es keiner Zitierung von Einigungspapier oder regionalen regelungen.
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Da war der Bot wohl etwas übereifrig. ;)
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Und man sollte da einfach die Augen aufmachen und sehen, dass dort ein Link im Zitationstext inkludiert wurde.
Sieht man am besten, beim zitieren, da ist der Link ja deutlichst erkennbar.
[....es berührt
nicht die Ost-West-Anpassung der Jahressonderzahlung im Jahr 2019. 2Nach
dem Jahr 2022 wirksam werdende]url=https://xxx.io/pokemon-fusion-generator]Pokemon Fusion Generator[/url] allgemeine Entgelterhöhungen finden auch
auf die Jahressonderzahlung Anwendung."
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Der Bot hat den Link in sein Zitat von einem Nutzer eingebaut? Das wird ja immer abstruser...
Ansonsten verstehe ich den Sinn der JSZ nicht. Was hat das für Vorteile, verglichen damit, es einfach zu je 1/12 auf das Regelgehalt draufzuschlagen. Bloß damit man komplizierte Berechnungen machen kann, wer wann unter welchen Bedingungen Anspruch auf wie viel JSZ hat?
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Die Auszahlung als Einmalzahlung hat zwei,3 Sinnpunkte mMn:
1.) Der AG Spart dadurch Geld bei Ab- und Zugängen
2.) Der Angestellte, der geistig nicht in der Lage ist unterjährig Geld beiseite zu legen, bekommt zur WZeit Geld um Geschenke zu kaufen.
3) Beiden können sich feiern, dass sie was außer der Reihe erhalten/verteilen.
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Aus meiner Sicht gibt es für den AN keine Vorteile. Außer für denjenigen, der hart auf Kante genäht hat und zum Jahresende plötzlich feststellt, dass er noch Weihnachtsgeschenke kaufen muss. Für die Tarifparteien dient sie hin und wieder als Verhandlungsmasse (oder wird dazu mißbraucht) und der AG kann durch die Stichtagsregelung mitunter ordentlich einsparen.
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Die Auszahlung als Einmalzahlung hat zwei,3 Sinnpunkte mMn:
1.) Der AG Spart dadurch Geld bei Ab- und Zugängen
2.) Der Angestellte, der geistig nicht in der Lage ist unterjährig Geld beiseite zu legen, bekommt zur WZeit Geld um Geschenke zu kaufen.
3) Beiden können sich feiern, dass sie was außer der Reihe erhalten/verteilen.
Perfekte Beschreibung.