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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Scanner am 17.07.2023 08:00
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Hallo,
eine Frage zum TVL:
angenommen man arbeitet von 01/23 - 08/23 und wird dann krank geschrieben ab 09/23.
Die Krankschreibung läuft über ein Jahr.
Bekommt derjenige dann Ende November trotzdem anteilig sein Weihnachtsgeld mit dem Krankengeld, da man
ja 8 Monate in dem Jahr gearbeitet hat?
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Ja.
https://www.mf.niedersachsen.de/download/78937/Jahressonderzahlung_20_TV-L_-_Stand_01.07.2013.pdf
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Kurzfassung: Die JSZ wird um ein Zwölftel für jeden Monat gekürzt, in dem an keinem Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand.
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Wieso wird der Krankengeldzuschuss dabei berücksichtigt?
Ich dachte es handelt sich dabei um einen Ausgleich für das fehlende Gehalt zum Krankengeld.
Wenn man also ab September im Krankengeld ist (und dieses 39 Wochen) bezieht, zählen dann die folgenden Monate doch alle mit für die Jahressonderzahlung?
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Ja. Und es spielt dabei auch keine Rolle, ob tatsächlich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, sondern nur, ob dem Grunde nach Anspruch auf den KGZ besteht. Siehe § 20 Abs. 4 Satz 3 TV-L.
Der Krankengeldzuschusszeitraum ist aber kürzer als der Krankengeldzeitraum.
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Ok, und mit welchem Geld wird dann der jeweilige Monat berechnet, um den Betrag für die Jahressonderzahlung zu ermitteln?
Gilt dann der Krankengeldzuschuss oder der letzte verdiente Lohn?
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Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird.
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.