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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Dini am 19.07.2023 08:31
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Hallo, ich habe eine Frage. Ich habe am 01.04.23 bei meinem Arbeitgeber angefangen.nun habe ich vorgestern also am 17.07. meine Kündigung für den 31.08. abgegeben. Meine Chefin meinte das wäre nicht möglich zwecks Schließtage etc.Daher bekam ich die Aussage das ich zum 01.08. gehen “darf”. Ist das rechtens richtig?
Vielen Dank im voraus
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nein, sie kann dich nicht mehr zum 1.8. kündigen.
Dafür ist mEn die Kündigungsfrist abgelaufen.
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Wenn dir das Geld egal ist, kannst du Ende Juli gehen, wenn du das Geld für August noch mitnehmen möchtest, bleibst du bis zum 31.8. .
Du solltest allerdings der Dienststelle deine Entscheidung zeitnah mitteilen.
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Eine ordentliche Kündigung ist tarifrechtlich nur zum Monatsende (31.07. oder 31.08.) möglich. Sollte es so gemeint sein wäre eine Kündigung zum 31.07. denkbar, wenn Sie am 17.07. schriftlich durch die berechtigte (?) "Chefin" nach Anhörung des Personalrats - soweit vorhanden - erfolgte. Sonst steht der 31.08. - mit entsprechender Betriebsruhe. ;D
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Eine fristgerechte Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und bedarf nicht der Zustimmung des Empfängers (hier Arbeitgeber).
Der Arbeitgeber muss die Kündigung zum 31.8.23 akzeptieren. Er kann keine betriebliche Gründe (wa auch immer Schließzeiten bedeuten soll) dagegen anführen und auf einen früheren Termin bestehen.
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Eine fristgerechte Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und bedarf nicht der Zustimmung des Empfängers (hier Arbeitgeber).
Der Arbeitgeber muss die Kündigung zum 31.8.23 akzeptieren. Er kann keine betriebliche Gründe (wa auch immer Schließzeiten bedeuten soll) dagegen anführen und auf einen früheren Termin bestehen.
Eben: Er hätte nur ebenfalls eine fristgerechte Kündigung zu einem früheren Termin machen können, aber das ist halt nicht mehr möglich.
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Mir wurde ein Kompromiss angeboten zum 11.08. Alles andere wird von der Chefin und personalbüro abgewimmelt. An wen wende ich mich da?
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Laß dich nicht abwimmeln. Die Kündigung bedarf nicht der Zustimmung durch den Arbeitgeber. Wenn die dich in der Zeit vom 12.8. bis zum 31.8.23 nicht beschäftigen können ist es deren Problem.
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Mir wurde ein Kompromiss angeboten zum 11.08. Alles andere wird von der Chefin und personalbüro abgewimmelt. An wen wende ich mich da?
An das Arbeitsgericht, wenn sie dir dein Entgelt nicht zahlen.