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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: vava am 20.07.2023 09:17

Titel: Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)
Beitrag von: vava am 20.07.2023 09:17
Liebe Forumsmitglieder,

ich stehe vor folgendem Problem:

Ich habe bei Wechsel zu meinem neuen Arbeitgeber eine Rückzahlungsvereinbarung für die Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin (AL II/ BL II) unterzeichnet (Bindungsfrist 3 Jahre ab Datum Prüfungszeugnis).

Jetzt habe ich vor in die freie Wirtschaft zu wechseln.
Ich meine gehört zu haben, dass es bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, bei dem der Verwaltungsfachwirt keinen nutzen hat - die Rückzahlungsvereinbarung nichtig ist...?

Vielen Dank schon einmal!

Titel: Antw:Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)
Beitrag von: aronzo am 20.07.2023 09:30
Der Abschluss dient Dir (auch) persönlich in deinem beruflichen Fortkommen, wäre also grundsätzlich tauglich für eine solche Klausel.
Worin lag die Leistung deines Arbeitgebers? Geldleistung oder Freistellung, in welchem Umfang? Mir erscheint die Bindungsdauer von 3 Jahren in jedem Fall zu lang, aber das kann im Einzelfall anders sein. Die Klausel wäre dann unwirksam und unbeachtlich.
Titel: Antw:Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)
Beitrag von: Bernstein am 20.07.2023 11:33
Die Bindungsdauer von 3 Jahren ist gängige Praxis beim AL II.

Du kannst aber auf diese Bindungsfrist im Vorstellungsgespräch hinweisen. Vielleicht macht man dir ja das Angebot,  wenn man dich absolut haben will, dass man die Kosten übernimmt.
Titel: Antw:Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)
Beitrag von: aronzo am 20.07.2023 13:30
Ich würde fast darauf wetten, dass die "gängige Praxis" auf Basis einer unwirksamen Vereinbarung beruht. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Selbstverständlich wäre eine Kostenübernahme durch den neuen Arbeitgeber denkbar, schwächt aber die Position bei der Gehaltsverhandlung. Dann allenfalls anbringen, wenn alles andere schon in trockenen Tüchern ist.
Titel: Antw:Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)
Beitrag von: Bernstein am 20.07.2023 13:42
Bei der Caritas gibt es eine Arbeitsvertragsrichtlinie, in der das auch über 3 Jahre geregelt ist. Dazu existiert auch ein entsprechendes BAG-Urteil, dass dies so rechtmäßig ist.

Ich weiß, ein Vergleich zwischen Äpfel und Birnen, aber mit durchaus vergleichbarem Hintergrund.
Titel: Antw:Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)
Beitrag von: Andi Theke am 20.07.2023 13:59
Hatte das gleiche Problem bei meinem ersten Arbeitgeber (nicht im öffentlichen Dienst). Grundsätzlich wird auf die Dauer der bezahlten Freistellung abgestellt. Mein Fortbildungsstudium ging 1,5 Jahre, Bindungsfrist waren drei Jahre. Bezahlte Freistellung für die Lehrgänge in Präsenz waren insgesamt 2,5 Monate. Somit war die Vereinbarung nichtig.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/rueckzahlungsklauseln-arten-412-bindungsdauer-und-zeitliche-staffelung_idesk_PI42323_HI569071.html
Titel: Antw:Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)
Beitrag von: Hochstapler am 20.07.2023 16:48
Wie lange bist du noch gebunden?

Viele Rückzahlungsvereinbarungen sind nichtig. Wurden nur die Lehrgangskosten gezahlt oder wurdest du für den Lehrgang bezahlt freigestellt?

Als Beispiel für nichtige Rückzahlungsvereinbarungen:
Du wurdest für die Zeiten des Lehrgangs bezahlt freigestellt. Wenn der Arbeitgeber nun neben den gezahlten Lohnkosten auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zurückfordert, wird diese nichtig sein.

Im Übrigen dauert der AL II ca. 3 Jahre. Daher wäre sogar eine Bindung von bis zu 5 Jahren in Ordnung. In der Regel werden 3 Jahre vereinbart.
Titel: Antw:Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)
Beitrag von: Andi Theke am 21.07.2023 06:38
Im Übrigen dauert der AL II ca. 3 Jahre. Daher wäre sogar eine Bindung von bis zu 5 Jahren in Ordnung. In der Regel werden 3 Jahre vereinbart.

Aus Haufe:
"Besteht die Ausbildung aus mehreren Unterrichtsabschnitten, so sind die dazwischen liegenden Unterbrechungszeiten, in denen eine Arbeitsleistung erbracht worden ist, bei der Berechnung der (Ausbildungs-)Dauer nicht mit zu berücksichtigen."

Es kommt nicht auf die Dauer des Lehrgangs insgesamt an, sondern auf die Dauer der bezahlten Freistellung, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird. Man müsste also die Zeiten der Präsenztermine, an denen man bezahlt freigestellt wurde und keine Arbeitsleistung erbracht hat, zusammenrechnen. Dann kann man sich an der Tabelle orientieren.
Titel: Antw:Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)
Beitrag von: Hochstapler am 21.07.2023 08:18
Im Übrigen dauert der AL II ca. 3 Jahre. Daher wäre sogar eine Bindung von bis zu 5 Jahren in Ordnung. In der Regel werden 3 Jahre vereinbart.

Aus Haufe:
"Besteht die Ausbildung aus mehreren Unterrichtsabschnitten, so sind die dazwischen liegenden Unterbrechungszeiten, in denen eine Arbeitsleistung erbracht worden ist, bei der Berechnung der (Ausbildungs-)Dauer nicht mit zu berücksichtigen."

Es kommt nicht auf die Dauer des Lehrgangs insgesamt an, sondern auf die Dauer der bezahlten Freistellung, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird. Man müsste also die Zeiten der Präsenztermine, an denen man bezahlt freigestellt wurde und keine Arbeitsleistung erbracht hat, zusammenrechnen. Dann kann man sich an der Tabelle orientieren.

Oh das hatte ich überlesen.. In meinem AL II hatte ich 121 Präsenz-/Online-/Prüfungstage und ich wurde danach für 3 Jahre gebunden. Also wäre meine eventuell auch aus diesem Grund nichtig. Bei mir gibt es aber noch andere Gründe, wie oben beschrieben, fordert mein AG im Falle einer Kündigung neben den Lohnkosten auch die Arbeitgeberanteile zur SV zurück.
Titel: Antw:Kündigung bei bestehender Rückzahlungsvereinbarung (Wechsel in frei Wirtschaft)
Beitrag von: Börnie am 21.07.2023 10:44
Wenn Du aus NRW sein solltest, wäre eine Rückzahlungsvereinbarung ggfls. gar nicht notwendig, da hier aufgrund des landesbezirklichen TV (TVöD-NRW) eine tarifliche Rückzahlungsverpflichtung beim VL II besteht.