Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: FairBeam am 21.07.2023 12:24
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Hallo zusammen,
da ich mich beruflich verändern möchte und aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden möchte, wollte ich einmal in Erfahrung bringen, wie der Prozess bei einem Dienstherren in der Theorie ablaufen könnte.
Ich bin auf Lebenszeit im mD beim Bund (seit 01.01.2022) verbeamtet und würde mich gerne auf Antrag (§ 33 BBG) entlassen. Über die Konsequenzen, Vor- und Nachteile habe ich mir ausreichend Gedanken gemacht. Muss ich in meinem Antrag auf Entlassung ein konkretes Datum angeben, zu welchem ich die Entlassung beantrage? Grundsätzlich könnte mein Dienstherr mich ja dazu verpflichten noch mind. 3 Monate weiterhin meinem Dienst nachzugehen.
Auch wollte ich einmal erfragen, wie es mit der Nachversicherung funktioniert? Ist diese mit viel Papierkram etc. verbunden?
Vielen Dank schon einmal :)
LG
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Die Nachversicherung wird quasi automatisch vollzogen, du kannst es aber auf Antrag bis 24Mon aufschieben um ggfs. wieder Beamter werden, dann sind Zeiten nicht verloren.
Ich habe bei meinem Antrag auf Entlassung ein Datum abgegeben, was exakt in 3Mon lag. Wollte da jegliche Diskussion umgehen. Sonst entscheidet letztendlich der Dienstherr.
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Danke für die Antwort! Das klingt plausibel. Die Thematik mit den 3 Monaten hatte ich nämlich auch überlegt. Dann geht man geregelt und hat einen sauberen Abschluss.
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Die Nachversicherung wird quasi automatisch vollzogen, du kannst es aber auf Antrag bis 24Mon aufschieben um ggfs. wieder Beamter werden, dann sind Zeiten nicht verloren.
Ich habe bei meinem Antrag auf Entlassung ein Datum abgegeben, was exakt in 3Mon lag. Wollte da jegliche Diskussion umgehen. Sonst entscheidet letztendlich der Dienstherr.
Moooooment. Beim Bund gibt es die Möglichkeit, Altersgeld zu beziehen (entspricht von der Höhe genau der Pension), wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies ist finanziell wesentlich besser als eine Nachversicherung in der GRV. Dies ist im Vorfeld mit dem Dienstherrn zu besprechen.
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Die Nachversicherung wird quasi automatisch vollzogen, du kannst es aber auf Antrag bis 24Mon aufschieben um ggfs. wieder Beamter werden, dann sind Zeiten nicht verloren.
Ich habe bei meinem Antrag auf Entlassung ein Datum abgegeben, was exakt in 3Mon lag. Wollte da jegliche Diskussion umgehen. Sonst entscheidet letztendlich der Dienstherr.
Moooooment. Beim Bund gibt es die Möglichkeit, Altersgeld zu beziehen (entspricht von der Höhe genau der Pension), wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies ist finanziell wesentlich besser als eine Nachversicherung in der GRV. Dies ist im Vorfeld mit dem Dienstherrn zu besprechen.
Das trifft Beamte ohne Pensionsanspruch ( < 5 Jahre pensionswirksame Zeiten) eher nicht.
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Die Nachversicherung wird quasi automatisch vollzogen, du kannst es aber auf Antrag bis 24Mon aufschieben um ggfs. wieder Beamter werden, dann sind Zeiten nicht verloren.
Ich habe bei meinem Antrag auf Entlassung ein Datum abgegeben, was exakt in 3Mon lag. Wollte da jegliche Diskussion umgehen. Sonst entscheidet letztendlich der Dienstherr.
Moooooment. Beim Bund gibt es die Möglichkeit, Altersgeld zu beziehen (entspricht von der Höhe genau der Pension), wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies ist finanziell wesentlich besser als eine Nachversicherung in der GRV. Dies ist im Vorfeld mit dem Dienstherrn zu besprechen.
Das trifft Beamte ohne Pensionsanspruch ( < 5 Jahre pensionswirksame Zeiten) eher nicht.
korrekt, daher sollte TE mal schauen, ob er lange genug Beamter gewesen sein wird.
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Die Nachversicherung wird quasi automatisch vollzogen, du kannst es aber auf Antrag bis 24Mon aufschieben um ggfs. wieder Beamter werden, dann sind Zeiten nicht verloren.
Ich habe bei meinem Antrag auf Entlassung ein Datum abgegeben, was exakt in 3Mon lag. Wollte da jegliche Diskussion umgehen. Sonst entscheidet letztendlich der Dienstherr.
Moooooment. Beim Bund gibt es die Möglichkeit, Altersgeld zu beziehen (entspricht von der Höhe genau der Pension), wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies ist finanziell wesentlich besser als eine Nachversicherung in der GRV. Dies ist im Vorfeld mit dem Dienstherrn zu besprechen.
Wenn ich richtig informiert bin besteht die Möglichkeit auf Altersgeld nur mit Zustimmung des Dienstherren?
Bitte man um Entlassung ohne Zustimmung des Dienstherren besteht kein Anspruch auf Altersgeld und man wird in der tollen Rentenversicherung nachversichert.
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Eventuell wäre auch das eine Option: Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge.
https://www.dahag.de/c/ebs/beamtenrecht/kann-das-beamtentum-fuer-eine-arbeit-ausserhalb-des-oeffentlichen-dienstes-unterbrochen-werden-5517#:~:text=In%20dieser%20Situation%20kann%20eine,muß%20diese%20Beurlaubung%20bewilligt%20werden.
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Wenn ich richtig informiert bin besteht die Möglichkeit auf Altersgeld nur mit Zustimmung des Dienstherren?
Bitte man um Entlassung ohne Zustimmung des Dienstherren besteht kein Anspruch auf Altersgeld und man wird in der tollen Rentenversicherung nachversichert.
Fast. Altersgeld ist zu gewähren, solange der Entlassung keine dringenden dienstlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Im Regelfall ist also Altersgeld zu gewähren, da Ziel ist, bei einer Entlassung auf Antrag die Nachteile für den Ex-Beamten im Bereich der Altersversorgung gering zu halten und somit eine stärkere Durchlässigkeit zwischen Beamtentum / öD und Privatwirtschaft zu ermöglichen.
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Wenn ich richtig informiert bin besteht die Möglichkeit auf Altersgeld nur mit Zustimmung des Dienstherren?
Bitte man um Entlassung ohne Zustimmung des Dienstherren besteht kein Anspruch auf Altersgeld und man wird in der tollen Rentenversicherung nachversichert.
Fast. Altersgeld ist zu gewähren, solange der Entlassung keine dringenden dienstlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Im Regelfall ist also Altersgeld zu gewähren, da Ziel ist, bei einer Entlassung auf Antrag die Nachteile für den Ex-Beamten im Bereich der Altersversorgung gering zu halten und somit eine stärkere Durchlässigkeit zwischen Beamtentum / öD und Privatwirtschaft zu ermöglichen.
Bei der dünnen Personaldecke könntze ich mir eher genau das Gegenteil vorstellen.
Das wären für mich zB dringende dienstliche Hintergründe, kein bzw. wenig Personal vorhanden und somit kann der Dienstposten nicht nachbesetzt werden.
Ich werde es Ende 2025 versuchen, wenn das Altersgeld abgelehnt wird ändert das für mich aber nichts ausser nätürlich dann später wenns mit 67 Jahren in die Rente geht.
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Wenn ich richtig informiert bin besteht die Möglichkeit auf Altersgeld nur mit Zustimmung des Dienstherren?
Bitte man um Entlassung ohne Zustimmung des Dienstherren besteht kein Anspruch auf Altersgeld und man wird in der tollen Rentenversicherung nachversichert.
Fast. Altersgeld ist zu gewähren, solange der Entlassung keine dringenden dienstlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Im Regelfall ist also Altersgeld zu gewähren, da Ziel ist, bei einer Entlassung auf Antrag die Nachteile für den Ex-Beamten im Bereich der Altersversorgung gering zu halten und somit eine stärkere Durchlässigkeit zwischen Beamtentum / öD und Privatwirtschaft zu ermöglichen.
Bei der dünnen Personaldecke könntze ich mir eher genau das Gegenteil vorstellen.
Das wären für mich zB dringende dienstliche Hintergründe, kein bzw. wenig Personal vorhanden und somit kann der Dienstposten nicht nachbesetzt werden.
Ich werde es Ende 2025 versuchen, wenn das Altersgeld abgelehnt wird ändert das für mich aber nichts ausser nätürlich dann später wenns mit 67 Jahren in die Rente geht.
Personalmangel würde ich allenfalls als kurzfristiges dringendes dienstliches Problem sehen. Hier wäre es allenfalls eine Zeitfrage, bis Ersatz gefunden werden kann. Wenn dauerhaft Personalmangel besteht, ists kein dringender dienstlicher Hintergrund, sondern ein dauerhafter.
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Wenn ich richtig informiert bin besteht die Möglichkeit auf Altersgeld nur mit Zustimmung des Dienstherren?
Bitte man um Entlassung ohne Zustimmung des Dienstherren besteht kein Anspruch auf Altersgeld und man wird in der tollen Rentenversicherung nachversichert.
Fast. Altersgeld ist zu gewähren, solange der Entlassung keine dringenden dienstlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Im Regelfall ist also Altersgeld zu gewähren, da Ziel ist, bei einer Entlassung auf Antrag die Nachteile für den Ex-Beamten im Bereich der Altersversorgung gering zu halten und somit eine stärkere Durchlässigkeit zwischen Beamtentum / öD und Privatwirtschaft zu ermöglichen.
Bei der dünnen Personaldecke könntze ich mir eher genau das Gegenteil vorstellen.
Das wären für mich zB dringende dienstliche Hintergründe, kein bzw. wenig Personal vorhanden und somit kann der Dienstposten nicht nachbesetzt werden.
Ich werde es Ende 2025 versuchen, wenn das Altersgeld abgelehnt wird ändert das für mich aber nichts ausser nätürlich dann später wenns mit 67 Jahren in die Rente geht.
Personalmangel würde ich allenfalls als kurzfristiges dringendes dienstliches Problem sehen. Hier wäre es allenfalls eine Zeitfrage, bis Ersatz gefunden werden kann. Wenn dauerhaft Personalmangel besteht, ists kein dringender dienstlicher Hintergrund, sondern ein dauerhafter.
Ich hoffe es, dein Wort in Gottes Ohr. Wäre natürlich schon deutlich besser mit 67 Altersgeld zu bekommen anstatt in der Rentenversicherung nachversichert zu werden.
Da ich in einem absoluten Mangelbereich (Bundeswehr Mangel AVR) tätig bin hab ich halt kein gutes Gefühl.
Vielleicht werde ich ja positiv überrascht oder bis Ende 2025 ändert sich noch irgendwas.
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Ich hoffe es, dein Wort in Gottes Ohr. Wäre natürlich schon deutlich besser mit 67 Altersgeld zu bekommen anstatt in der Rentenversicherung nachversichert zu werden.
Da ich in einem absoluten Mangelbereich (Bundeswehr Mangel AVR) tätig bin hab ich halt kein gutes Gefühl.
Vielleicht werde ich ja positiv überrascht oder bis Ende 2025 ändert sich noch irgendwas.
Also dauerhaften Personalmangel würde ich als strukturelles Problem sehen. Dringend bedeutet vom Wortlaut her, dass etwas keinen Aufschub duldet und sofort erledigt werden muss. Dauerhaft dringend kann es daher nicht geben.
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Vielen Dank für alle Antworten! :) Ich konkretisiere einmal meine aktuelle Situation zum besseren Verständnis.
Ich bin seit 01.01.2022 im Beamtenverhältnis. Zuvor war ich als Angestellter tätig. Meine Probezeit wurde aufgrund meiner Berufserfahrung auf 1 Jahr reduziert. Daher bin ich seit dem 01.01.2023 Beamter auf Lebenszeit. Das hatte ich in meinem Ausgansthread falsch dargestellt bzw. mich vertan ;D
Demzufolge bin ich aktuell (Stand 25.07) seit fast 18 Monaten im Beamtenverhältnis und davon seit fast 7 Monaten auf Lebenszeit. Ich wechsele voraussichtlich ca. im Oktober oder November innerhalb des öD, bin dann allerdings beim neuen AG als Angestellter tätig. Eine Versetzung ist nicht möglich und an dieser habe ich auch kein Interesse.
Bezüglich des Austritts aus der PKV und den Wechsel in die GKV habe ich mich bereits informiert. Bezüglich des Altersgeldes bin ich mir unsicher. Ich denke, dass ich dann keinen Anspruch darauf haben werde. Ist es dann so, dass ich in der gesetzlichen RV nachversichert werde, also mein aktueller AG die Kosten der Nachversicherung trägt?
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Vielen Dank für alle Antworten! :) Ich konkretisiere einmal meine aktuelle Situation zum besseren Verständnis.
Ich bin seit 01.01.2022 im Beamtenverhältnis. Zuvor war ich als Angestellter tätig. Meine Probezeit wurde aufgrund meiner Berufserfahrung auf 1 Jahr reduziert. Daher bin ich seit dem 01.01.2023 Beamter auf Lebenszeit. Das hatte ich in meinem Ausgansthread falsch dargestellt bzw. mich vertan ;D
Demzufolge bin ich aktuell (Stand 25.07) seit fast 18 Monaten im Beamtenverhältnis und davon seit fast 7 Monaten auf Lebenszeit. Ich wechsele voraussichtlich ca. im Oktober oder November innerhalb des öD, bin dann allerdings beim neuen AG als Angestellter tätig. Eine Versetzung ist nicht möglich und an dieser habe ich auch kein Interesse.
Bezüglich des Austritts aus der PKV und den Wechsel in die GKV habe ich mich bereits informiert. Bezüglich des Altersgeldes bin ich mir unsicher. Ich denke, dass ich dann keinen Anspruch darauf haben werde. Ist es dann so, dass ich in der gesetzlichen RV nachversichert werde, also mein aktueller AG die Kosten der Nachversicherung trägt?
Korekt, während der Zeit als Beamter werden die Beiträge für die Rentenversicherung durch den Dienstherrn nachgezahlt.
Bei solch einer kurzen Zeit als Beamter spielt das mit dem Altersgeld sowieso nur eine untergeordnete Rolle abr bei zB >10 Jahren macht es schon einen deutlichen Unterschied ob man Altersgeld bekommt oder in der GRV nachversichert wird.
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Vielen Dank für alle Antworten! :) Ich konkretisiere einmal meine aktuelle Situation zum besseren Verständnis.
Ich bin seit 01.01.2022 im Beamtenverhältnis. Zuvor war ich als Angestellter tätig. Meine Probezeit wurde aufgrund meiner Berufserfahrung auf 1 Jahr reduziert. Daher bin ich seit dem 01.01.2023 Beamter auf Lebenszeit. Das hatte ich in meinem Ausgansthread falsch dargestellt bzw. mich vertan ;D
Demzufolge bin ich aktuell (Stand 25.07) seit fast 18 Monaten im Beamtenverhältnis und davon seit fast 7 Monaten auf Lebenszeit. Ich wechsele voraussichtlich ca. im Oktober oder November innerhalb des öD, bin dann allerdings beim neuen AG als Angestellter tätig. Eine Versetzung ist nicht möglich und an dieser habe ich auch kein Interesse.
Bezüglich des Austritts aus der PKV und den Wechsel in die GKV habe ich mich bereits informiert. Bezüglich des Altersgeldes bin ich mir unsicher. Ich denke, dass ich dann keinen Anspruch darauf haben werde. Ist es dann so, dass ich in der gesetzlichen RV nachversichert werde, also mein aktueller AG die Kosten der Nachversicherung trägt?
Für die Nachversicherung zahlt dein Dienstherr die AG-Beiträge nach. DIe AN-Beiträge gehen flöten. Zudem hat man als Beamter ja ein deutlich niedrigeres Brutto, was die Beiträge an die Rentenkasse weiter schmälert.
Altersgeld ist auch nicht wirklich attraktiv, da es im Gegensatz zur Pension um 15% gekürzt wird bei < 12 Jahren altersgeldfähiger Dienstzeit bzw. 5% ab 12 Jahren.
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Alles klar, danke! :) Bedeutet also, dass ich keinen Altersgeld Anspruch haben werde? Theoretisch müsste ich das Altersgeld wenn ja auch bereits mit dem Antrag auf Entlassung beantragen, oder?
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Alles klar, danke! :) Bedeutet also, dass ich keinen Altersgeld Anspruch haben werde? Theoretisch müsste ich das Altersgeld wenn ja auch bereits mit dem Antrag auf Entlassung beantragen, oder?
Ein Anspruch auf Altersgeld besteht eher nicht, da im Gegensatz zur Pension die Zeiten als TB im öD nicht zählen.
https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Altersgeld/Anspruch-Altersgeld/anspruch-altersgeld_node.html
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Vielen Dank für alle Antworten! :) Ich konkretisiere einmal meine aktuelle Situation zum besseren Verständnis.
Ich bin seit 01.01.2022 im Beamtenverhältnis. Zuvor war ich als Angestellter tätig. Meine Probezeit wurde aufgrund meiner Berufserfahrung auf 1 Jahr reduziert. Daher bin ich seit dem 01.01.2023 Beamter auf Lebenszeit. Das hatte ich in meinem Ausgansthread falsch dargestellt bzw. mich vertan ;D
Demzufolge bin ich aktuell (Stand 25.07) seit fast 18 Monaten im Beamtenverhältnis und davon seit fast 7 Monaten auf Lebenszeit. Ich wechsele voraussichtlich ca. im Oktober oder November innerhalb des öD, bin dann allerdings beim neuen AG als Angestellter tätig. Eine Versetzung ist nicht möglich und an dieser habe ich auch kein Interesse.
Bezüglich des Austritts aus der PKV und den Wechsel in die GKV habe ich mich bereits informiert. Bezüglich des Altersgeldes bin ich mir unsicher. Ich denke, dass ich dann keinen Anspruch darauf haben werde. Ist es dann so, dass ich in der gesetzlichen RV nachversichert werde, also mein aktueller AG die Kosten der Nachversicherung trägt?
Korekt, während der Zeit als Beamter werden die Beiträge für die Rentenversicherung durch den Dienstherrn nachgezahlt.
Bei solch einer kurzen Zeit als Beamter spielt das mit dem Altersgeld sowieso nur eine untergeordnete Rolle abr bei zB >10 Jahren macht es schon einen deutlichen Unterschied ob man Altersgeld bekommt oder in der GRV nachversichert wird.
Die Nachzahlung geschieht auf Grundlage des niedrigeren Beamtenbrutto. Es ist niedriger, da als Beamter keine Beträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen.
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Alles klar, danke für die Antworten! Bedeutet also, dass ein Teil vom AG an die Rentenkasse zurückgezahlt wird und ich somit dann weniger eingezahlt habe, als wenn ich normal als Angestellter die Beiträge geleistet hätte?
Bezüglich des Antrags auf Entlassung hatte ich noch eine Frage. Es sieht danach aus, als dass ich meine neue Stelle ab dem 01.11 antreten werde.
Da ich die 3 Monate als Beamter noch Dienst leisten möchte (auch um die Diskussionen um einen früheren Entlassungszeitpunkt zu umgehen), würde ich kommenden Montag (31.07) meine Entlassung mit Wirkung zum 31.10.2023 beantragen. Dies ist dann ja ausreichend und kann mir auch nicht versagt werden, oder?
Den Antrag richte ich an meine zuständige Personalsachbearbeitung (auch im Schreiben?!), ist dies korrekt? Und reicht es aus, kurz zu schreiben, dass ich meine Entlassung mit Wirkung zum 31.10.2023 beantrage?
Danke im Voraus! :)
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Alles klar, danke für die Antworten! Bedeutet also, dass ein Teil vom AG an die Rentenkasse zurückgezahlt wird und ich somit dann weniger eingezahlt habe, als wenn ich normal als Angestellter die Beiträge geleistet hätte?
Dem ersten Teil kann ich zwar nicht ganz folgen. Aber der hintere Teil ist korrekt. Als TB wäre bei ähnlicher Entwicklung mehr in der Rentenkasse gelandet.
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Alles klar, danke für die Antworten! Bedeutet also, dass ein Teil vom AG an die Rentenkasse zurückgezahlt wird und ich somit dann weniger eingezahlt habe, als wenn ich normal als Angestellter die Beiträge geleistet hätte?
Dem ersten Teil kann ich zwar nicht ganz folgen. Aber der hintere Teil ist korrekt. Als TB wäre bei ähnlicher Entwicklung mehr in der Rentenkasse gelandet.
Eben, wenn der TBLer das gleiche Netto (bei gleichem Familienstand und Steuerklasse) hat, hat er eine wesentlich höheres Brutto.
z.B. A9 Stufe 3
Monats-Brutto: 3237.34 €
netto bleiben: 2664.26 €
EG11 Stufe 3
Monats-Brutto: 4317.18 €
netto bleiben: 2599.89 €
EG11er Zahlt
417,24 Rentenbeitrag
Beamter A9S3 bekäme
311,30 Rentenbeitrag
in die Rentenkasse eingezahlt.
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Danke, so hatte ich es mir auch vorgestellt.
Und bezüglich des Antrags auf Entlassung nach § 33 BBG, muss ich da etwas spezielles beachten oder richte ich diesen an mein Personalamt und kann dann nach spätestens 3 Monaten auf jeden Fall aus dem Beamtenverältnis entlassen werden?