Aufwendungen für Sehhilfen sind beihilfefähig (letzte Beihilfe Sehhilfe < 3 Jahre), wenn diese verloren gegangen oder unbrauchbar geworden sind. Hat jemand Erfahrung, die man dies begründen kann? Genügt eine Begründung, die selbst geschrieben wurde oder muss der Arzt diese verfassen?
ich verweise hierzu auf § 22 Absatz 5 Nr. 2 BayBhV (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBhV-22) (Aufwendungen für Sehhilfen, sonstige visusverbessernde Maßnahmen). Eine besondere formerfordernis lässt sich hier nicht herauslesen, daher sollte eine eigene Erklärung ausreichend sein. Diese muss aber natürlich insoweit glaubhaft sein und dem tatsächlichen Umstand entsprechen.
Wenn die erstmalige Beschaffung der Brillen bei der Beihilfe bereits via ärztlichem Attest erfolgt ist, sollte für die Ersatzbeschaffung die Refraktionsbestimmung durch den Optiker*in ausreichend sein.