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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: rttp889 am 23.07.2023 12:30
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Hallo zusammen,
ich würde hier gerne eine Frage stellen und hoffe auf das Schwarmwissen dieses Forums: :)
§ 34 TV-L regelt die Kündigungsfrist bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
Ich frage mich, wie der Beginn der Beschäftigungszeit definiert ist.
Seit 1.8.18 beim Land BW (Hochschule A) beschäftigt (Dauer 2 Jahre), ab 1.8.20 bei Hochschule B (ebenfalls Land BW) beschäftigt.
Meines Wissens ist der Beginn der Beschäftigungszeit der 1.8.18, ergo hätte ich Ende Juli 5 Jahre Beschäftigungszeit und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende?
Oder werden die ersten zwei Jahre nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet, da es sich um eine andere Dienststelle handelt?
Viele Grüße!
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Moin,
relevant für die Beschäftigungszeit ist der gleiche Arbeitgeber, nicht die gleiche Dienststelle.