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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Chrilleger am 24.07.2023 14:47
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Hallo,
ich bin da nicht wirklich fündig geworden.
Welche Reihenfolge der Mitbestimmung ist eigentlich korrekt.
SBV> Frauenvertretung> Personalrat?
Jeder hat eine Frist von 14 Tagen. Hat da jemand Erfahrungen?
LG
Chrilleger
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Wieso überhaupt eine Reihenfolge?
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Eben jeder hat die Frist gleichzeitig.
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...was ist denn eine Frauenvertretung? 8)
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Frauenvertretung gibt es nicht, eventuell Gleichstellungsbeauftragte ;-)
SBV/PR: Läuft gleichzeitig bzw. unabhängig voneinander.
Aber: Der PR hat grundsätzlich ein Verweigerungsrecht, wenn eine Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt, z.B. keine Beteiligung der SBV oder wenn die SBV Einwände in der PR-Sitzung vorbringt, die nahelegen, dass die SBV hier Verstöße sieht.
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Eben jeder hat die Frist gleichzeitig.
Zumindest auf Bundesebene muss zuerst die GB beteiligt werden. Siehe § 27 Abs. 3 BGleiG.
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...aber auch nur bei den dort genannten Fällen und eine gleichzeitige Beteiligung von SBV und PR ist ebenfalls möglich...
...es gibt keine allgemein einzuhaltende Reihenfolge...
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Welche relevanten Fälle der Beteiligung gibt es noch außerhalb von § 27?
Das die GB bei Einstellung, Kündigung, beruflicher Aufstieg, organisatorische Angelegenheiten, soziale Angelegenheiten vor dem PR beteiligt werden muss, hältst du nicht für eine allgemeine Regelung, die einzuhalten ist?
In NRW gilt das übrigens ebenso.
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...dann guck die mal den Katalog in § 72 LPVG NRW oder die entsprechenden Normen in den anderen Bundes- u. Landespersonalvertretungsgesetzen an und versuch diese Tatbestände mal alle in § 27 BGleichG oder sonstigen Gleichstellungsgesetzen unterzubringen...schon allein der Umstand, dass es im BGleichG eine "Aufzählung" von Fällen gibt (eine umfassende Regelung hat das nicht nötig) spricht von vornherein dagegen...
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Das Wort "insbesondere" sagt doch aber aus, dass diese Aufstellunge nicht abschließend ist. Die GB ist bei allen Angelegenheiten zu beteiligen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen können. Das geht viel weiter als beim PR. Bei der Aufzählung in § 72 werden doch "soziale" und "organisatorische" Maßnahmen beim PR eingeschränkt und bei der GB nicht.
Die Beteiligung der GB ist Teil der Willensbildung der Dienststelle. Diese muss abgeschlossen sein, bevor der PR beteiligt wird.
Einzige Ausnahme in NRW ist übrigens die außerordentliche Kündigung. Siehe § 18 Abs. 2 S. 3 LGG NRW.
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Frauenvertretung gibt es nicht, eventuell Gleichstellungsbeauftragte ;-)
Wieso sollte es sie nicht geben? Kenne einige Ämter in denen es nur eine Frauenbeauftragte gibt.
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Frauenvertretung gibt es nicht, eventuell Gleichstellungsbeauftragte ;-)
Wieso sollte es sie nicht geben? Kenne einige Ämter in denen es nur eine Frauenbeauftragte gibt.
Yes, bei uns auch. Hier heißt es "Frauenvertretung". Warum man hier diese "neutrale" Bezeichnung gewählt hat, obwohl diese Funktion ja KEIN Mann bekommen darf, weiß ich nicht - aber auch egal.
"Gleichstellung..." ist vielleicht die korrekte aktuelle Bezeichnung, aber die alte Bezeichnung ist ehrlicher! ;)
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...ja...und zum VW 1300 sagt man "Käfer"...trotzdem ist es ein VW 1300... ::)
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Muss mich korrigieren.
"Frauenvertreterin" ist zumindest im Land Berlin durchaus die offizielle Bezeichnung.
[§ 16 Landesgleichstellungsgesetz, Berlin]
Das Wort "Frauen" dominiert zudem dieses Gesetz, sodass der Gedanke daran, dass es sich hierbei um eine Maßnahme der Gleichstellung handelt, absurd erscheint....
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...Berlin 8)