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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: ratti am 31.07.2023 16:23

Titel: Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: ratti am 31.07.2023 16:23
Hallo,

grad ein Stellenangebot auf der HP einer Behörde gelesen, wenn man den Titel anklickt, wird man auf eine Seite ... weitergeleitet und in der sich dann öffnenden Ausschreibung steht:

"Wir arbeiten mit ..., dem Stellenportal für den öffentlichen Dienst. Onlinebewerbungen über ... sind ausdrücklich erwünscht. Bitte sehen Sie von Bewerbungen per Post oder E-Mail ab."

Im Anzeigentext steht aber dennoch die E-Mail-Adresse "bewerbungen@..."

Was ist denn, wenn ich mich nun doch per E-Mail bewerben möchte oder muss, weil ich mich nicht extra auf der Seite ... registrieren möchte und/oder es darüber nicht funktioniert und ich meine Bewerbung an die angegebene Mail schicke? Muss die Bewerbung dann trotzdem berücksichtigt werden?

Danke.

LG
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: maiklewa am 31.07.2023 17:03
Wenn die Bewerbung per Mail eingeht, ist diese im konkreten Fall zu berücksichtigen!
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: carriegross am 31.07.2023 20:01
Ich meine, es gibt da sogar Urteile, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitgeber den Bewerbern gar nicht vorschreiben darf, auf welchem Wege sie sich zu bewerben haben und z. B. zu einer Anmeldung auf einem Portal quasi zwingen darf.

Und im vorliegenden Fall dürfte es für den AG sehr schwierig sein, eine Bewerbung nicht anzuerkennen, wenn diese per E-Mail eingegangen ist und in der Stellenausschreibung auch noch eine E-Mail-Adresse vom AG "bewerbungen@..." steht. Ist ja richtig dämlich!
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: was_guckst_du am 01.08.2023 06:56
...diese Bewerbungen werden berücksichtigt...

...allerdings kann man dann damit rechnen, dass - wenn online-Bewerbungen ausdrücklich erwünscht sind - die nicht über diesen Weg eingereichten Bewerbungen mit einem "Makel" behaftet sind....und zwar nach dem Motto, wenn der oder die BewererIn es noch nicht mal schafft, eine Online-Bewerbiung abzugeben, kann es auch sonst keine Leuchte sein...

...als Teilnehmer an Vorstellungsgesprächen kann ich bestätigen, dass dies zum Thema gemacht wird...
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: rasperle am 01.08.2023 08:26
Das ändert nun erst einmal, und das war wohl die einzige (?) Frage, nicht daran, dass diese Bewerbungben berücksichtigt werden.

Ich frage mich, warum immer mehr AGs im ÖD auf solche Portale setzen.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Fragmon am 01.08.2023 08:46
Das ändert nun erst einmal, und das war wohl die einzige (?) Frage, nicht daran, dass diese Bewerbungben berücksichtigt werden.

Ich frage mich, warum immer mehr AGs im ÖD auf solche Portale setzen.

Weil keine händische Erfassung der Lebensläufe mehr erfolgen muss und die Mitarbeiter sich mit wichtigeren Aufgaben befassen können.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: was_guckst_du am 01.08.2023 08:46
@rasperle

...warum sollte man den Fragenden nicht zusätzlich darauf aufmerksam machen, was Realität ist?...

...und ehrlich gesagt...Online-Bewerbungen sind für beide Seiten eine Erleichterung, mal ganz abgesehen von den Umweltaspekten wegen Papierverbrauch etc...

...aber wer meint, nicht mit der Zeit gehen zu wollen, kann das natürlich tun...ist immer eine persönliche Entscheidung...
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: rasperle am 01.08.2023 09:08
Das ändert nun erst einmal, und das war wohl die einzige (?) Frage, nicht daran, dass diese Bewerbungben berücksichtigt werden.

Ich frage mich, warum immer mehr AGs im ÖD auf solche Portale setzen.

Weil keine händische Erfassung der Lebensläufe mehr erfolgen muss und die Mitarbeiter sich mit wichtigeren Aufgaben befassen können.

Aber nur, wenn der Lebenslauf entsprechend im Portal ausgefüllt wurde.

Ich kenne es auch so, dass in den vorgebenen Zeilen nur die aktuelle oder letzte Anstellung eingetragen wird und man eh die Möglichkeit hat, Dokumente, wie Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse hochzuladen. Es bleibt also nicht aus, dass beim AG jemand oder sogar zwei zur Kontrolle die ganzen Dokumente, besonders das Anschreiben und den Lebenslauf, vollumfânglich liest.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: rasperle am 01.08.2023 09:11
@rasperle

...warum sollte man den Fragenden nicht zusätzlich darauf aufmerksam machen, was Realität ist?...

...und ehrlich gesagt...Online-Bewerbungen sind für beide Seiten eine Erleichterung, mal ganz abgesehen von den Umweltaspekten wegen Papierverbrauch etc...

...aber wer meint, nicht mit der Zeit gehen zu wollen, kann das natürlich tun...ist immer eine persönliche Entscheidung...

Ja, stimmt schon. Sorry. War SO nicht gemeint!

Mir persönlich stößt es allersings auch negativ auf, wenn man zu einer Zwangsregistrierung auf einem fremden Portal aufgefordert wird. Es gibt auch Behörden, die ein solches Portal, ohne zusätzliche Registrierungy auf der eigenen HP implementiert haben. DAS finde ich persönlich am smartesten - für beide Seiten! ;-)

Allerdings finde ich auch eine Bewerbung per Mail durchaus noch immer zeitgemäß!

Mich würde da auch die Rechtsprechung interessieren @carriegross und natürlich auch an andere. ;-)
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: pfaffe am 01.08.2023 10:08
Hmmm ... wer mir als potenzieller Arbeitgeber schon vor einem möglichen Arbeitsverhältnis vorschreiben möchte, wie ich was zu machen habe ... ne, lass mal. Es gibt sooo viele Portale und jeder Arbeitgeber nutzt dann ein anderes und ich habe, weil musste, mich nachher bei zig verschiedenen Portalen angemeldet, wegen je nur einer Bewerbung?!

Und wenn im Vorstellungsgespräch dann die Frage kommen würde oder es eine Anspielung geben würde, warum nicht über das Portal beworben, sofern ich mich je nach Interesse und Bezahlung einer Stelle doch per Mail beworben, dann würde ich entsprechend antworten. Mir dann egal, obs was werden würde oder nicht.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: josy am 18.08.2023 07:37
Guten Morgen,

interessant!

Bei mir wars so vor ca. einem halben Jahr, dass ich eine Anzeige erst am letzten Tag der Bewerbungsfrist auf interamt gesehen habe. Da es schon spät war, ich die Frist einhalten wollte, bewarb ich mich auch per Mail. Es stand auch einerseits sowas in der Anzeige, dass man von Bewerbungen per Mail und Post absehen soll und man sich nur über interamt bewerben soll, da aber andererseits die Bewerbungsmailadresse angegeben war, schickte ich meine Bewerbung da hin.

Als ich nach 6 Wochen nach dem Stand des Verfahrens fragte, sagte man mir erst, dass man keine Mail von mir erhalten habe, als ich dann antwortete, dass mir folgende Nachricht von meinem Mailanbieter vorliegt:

"Die Zustellung an diese Empfänger oder Gruppen ist abgeschlossen. Vom Zielserver wurde keine Zustellungsbenachrichtigung gesendet: bewerbungen@..."

(ich erhielt explizit keine Nachricht darüber, dass meine Bewerbung nicht zugestellt werden konnte)

erhielt ich eine aktualisierte Antwort, dass man als AG auf das Bewerbungsverfahren hingewiesen habe, man keine Bewerbungen per Mail und Post wollte ... und man daher meine Bewerbung nicht berücksichtigen durfte/musste.

Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Urteilen hätte ich denn das Recht gehabt, dass meine Bewerbung dennoch berücksichtigt werden musste?

Und was hätte ich dann innerhalb welcher Frist machen können?

Ich fands halt besonders schade, weil der AG und die Stelle mich besonders interessierte und ich meine Schwerbehinderung im Anschreiben erwähnt hatte.

Na ja ...

Dankeschön.

GLG
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Opa am 18.08.2023 07:54
Der Arbeitgeber kann den Kommunikationskanal vorschreiben und davon abweichende Bewerbungen unberücksichtigt lassen. Wenn zusätzlich eine Mailadresse „bewerbung@…“ angegeben ist, dient diese der Kontaktaufnahme bei Rückfragen zur Bewerbung.

Das kann man engstirnig finden, ist aber letztendlich für ein faires Verfahren notwendig. Denn wer sich nicht dran hält, verschafft sich einen Vorteil gegenüber denjenigen, die die vorgegebene Form beachten.

Hier mal die andere Perspektive: Wenn ich eine digitale Bewerbung verlange und mir schickt jemand einen dicken Umschlag mit Papier, dann gehe ich davon aus, dass der Bewerber entweder nicht richtig lesen kann, ein Querulant ist oder seine digitalen Kompetenzen seit den 1970ern nicht weiterentwickelt hat. Warum soll ich mit ihm meine Zeit verplempern?

@Josy: Eine Online-Bewerbung dauert doch wohl nicht länger, als eine Mail-Bewerbung. Ich habe mal ein Formular bei Interamt ausgefüllt- das hat keine 10 Minuten gedauert.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Opa am 18.08.2023 08:17
PS @Josy: Trifft zwar offensichtlich nicht auf dich zu, aber der Vollständigkeit halber:
Bei einer Schwerbehinderung, die besondere Ansprüche an die Barrierefreiheit des Kommunikationskanal stellt, hebelt der erweiterte Bewerberverfahrensanspruch den o.g. Grundsatz aus. Wenn Interamt also für Sehbehinderte eine erhebliche Hürde ist oder wenn sich ein Hör-/Sprechbehinderter per Telefoninterview nicht bewerben kann, ist das zu berücksichtigen.

So etwas würde man aber als Bewerber im Vorfeld oder spätestens im Anschreiben anbringen.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: josy am 18.08.2023 08:20
@Opa

Aus welchen Rechtsgrundlagen geht bitte hervor, dass der AG den Kommunikationsmanal wählen und vorgeben darf und alle anderen Wege sind nicht erlaubt?

Weiter oben wurde von anderen ja wiederholt das Gegenteil geschrieben.

Was davon stimmt jetzt und beruht auf welcher Rechtsgrundlage?
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Fragmon am 18.08.2023 08:48
@Opa

Aus welchen Rechtsgrundlagen geht bitte hervor, dass der AG den Kommunikationsmanal wählen und vorgeben darf und alle anderen Wege sind nicht erlaubt?

Weiter oben wurde von anderen ja wiederholt das Gegenteil geschrieben.

Was davon stimmt jetzt und beruht auf welcher Rechtsgrundlage?

Ich denke, dass liegt im Organisationsermessen. Rechtsgrundlagen dafür wird es nicht geben, sondern es müssen die rechtlichen Anforderungen der jeweiligen Gesetze beachtet werden (SGB,AGG). Solange es bspw. nicht gegen Grundsätze der Barrierefreiheit verstößt, geht es m.E. in Ordnung. Denn im Zweifel muss der Bewerber geltend machen, dass er aufgrund der ausschließlichen Online Bewerbung diskriminiert wurde. Wenn es sich um ein barrierefreies Portal handelt, würde es schon schwer werden.

Denn im Zweifel könnte eine ausschließliche Papierbewerbung genauso angegriffen werden.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: ElBarto am 18.08.2023 09:04
Heutzutage ist halt fast alles online.

Wenn man die Kosten gegenüberstellt, nehme ich an, dass ein Onlineportal im Jahr weniger kostet als 1 Stellenanzeige in der Zeitung. Bei uns z.B.ca.  6.000 EUR für 1 Anzeige in der Zeitung. Die lesen halt aber viele junge Leute garnicht.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: was_guckst_du am 18.08.2023 10:22
...warum das überhaupt ein Punkt sein muss, über den man sich hier aufregt, verstehe ich nicht...

...wenn ich interessiert bin, dann halte ich mich eben an die Vorgaben oder lass es ganz sein...wenn der AG eine Bewerbung ausschließlich über ein Online-Portal wünscht, dann ist es halt so...und wenn er eine Bewerbung auf gelben Papier haben will, dann bekommt er das von mir...alles eine Frage meines Interesses an der Stelle
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Organisator am 18.08.2023 12:00
@Opa

Aus welchen Rechtsgrundlagen geht bitte hervor, dass der AG den Kommunikationsmanal wählen und vorgeben darf und alle anderen Wege sind nicht erlaubt?

Weiter oben wurde von anderen ja wiederholt das Gegenteil geschrieben.

Was davon stimmt jetzt und beruht auf welcher Rechtsgrundlage?

Da ein Arbeitgeber als solcher nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts agiert, bedarf es für sein Handeln keiner Rechtsgrundlage. Insofern steht es ihm frei, einen aus seiner Sicht geeigneten Kommunikationskanal für Bewerbungen festzulegen.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Opa am 18.08.2023 12:09
So ist es. Wenn es nicht durch Rechtsgrundlage ausdrücklich eingeschränkt ist, gilt auf privatrechtlichem Gebiet die Vertragsautonomie, die auch alle zur Vertragsanbahnung erforderlichen Schritte umfasst.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: maiklewa am 18.08.2023 20:14
Auf interamt und anderen Portalen kann man sich ja nun auch die Anzeigen ausdrucken oder als pdf erstellen. Was ist nun, wenn der Hinweis auf Portalbewerbungen soweit unten steht, unterhalb des eigentlichen Ausschreibungstextes (Aufgaben und Profil), und somit auch weit unter der Angabe der E-Mail-Adresse bewerbungen@xyz.de und es keinen Hinweis darauf gibt, dass die angegebene E-Mail-Adresse nur für Rückfragen gedacht ist, man sich per Mail bewirbt? Schützt hier Unwissenheit quasi nicht vor "Strafe", weil der Bewerber die Anzeige ja bis zum Ende hätte lesen können und müssen!? Aber ist ein Bewerber überhaupt verpflichtet, noch weiter zu lesen, wenn der eigentliche Anzeigentext zu Ende ist?

Ein AG im ÖD muss ja das Anschreiben und auch den Lebenslauf vollumfânglich zur Kenntnis nehmen, wobei beim Anschreiben bis zur Grußformel gelesen werden muss. Steht z. B. die Angabe der Schwerbehinderung da drunter, z. B. unter "Anlagen: Schwerbehindertenausweis" reicht das für einen Bewerber idR nicht aus, Ansprüche aus dem AGG geltend machen zu können.

Aber wie ist das nun andersrum? Ist der Bewerber dazu verpflichtet, alles zu lesen?
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Opa am 18.08.2023 23:09
Wer einen solchen Hinweis nicht liest, hat sich schon selbst disqualifiziert. Wie sorgfältig wird so jemand wohl seine Arbeit verrichten, wenn er bereits bei so etwas wichtigem wie der eigenen Bewerbung versagt?

Da der Arbeitgeber die Bewerbung nicht zu berücksichtigen hat, ist die Frage sowieso überflüssig. Er würde sich einem erfolgversprechenden Konkurrentenklageverfahren aussetzen, wenn er es dennoch tut.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Organisator am 21.08.2023 08:30
Aber wie ist das nun andersrum? Ist der Bewerber dazu verpflichtet, alles zu lesen?

Da Privatrecht gibt es keine gesetzliche Grundlage, die den Bewerber zum lesen verpflichtet. Du bist ja auch nicht verpflichtet, bei Kaufverträgen die AGB zu lesen, deren Anwendung du per Mausklick akzeptierst. Wenn du dadurch wichtige Informationen verpasst, gehts zu deinen lasten.

Als AG würde ich wie von Opa beschrieben handeln - wer nicht mal die Ausschreibung richtig lesen kann...
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: alois am 21.08.2023 23:07
Forum ÖD?
AG = Behörde?

Wenn sich da mal nicht ein paar hier gewaltig täuschen!
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: was_guckst_du am 22.08.2023 06:59
...schön zu wissen...
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: alois am 22.08.2023 07:44
Ich bin zzt. nicht im Hause und habe somit keinen Zugriff auf die Kommentare auf diverse Gesetze und Urteile. Ich melde mich in ein paar Wochen nochmal.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Pukki am 22.08.2023 08:28
Forum ÖD?
AG = Behörde?

Wenn sich da mal nicht ein paar hier gewaltig täuschen!
Eher nicht...
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Opa am 22.08.2023 08:46
Der einzige rechtliche Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis bei einer Behörde und einem Arbeitsverhältnis bei einer Pommesbude ist die Anwendbarkeit von Art. 33 GG.

Deshalb müssen Pommesbuden stets den Grundsatz der Bestenauslese beachten  ;D ;D
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: was_guckst_du am 22.08.2023 08:51
...und die gerechtere Bezahlung bei der Pommesbude... 8)
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: alois am 22.08.2023 09:06
Der einzige rechtliche Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis bei einer Behörde und einem Arbeitsverhältnis bei einer Pommesbude ist die Anwendbarkeit von Art. 33 GG.

Deshalb müssen Pommesbuden stets den Grundsatz der Bestenauslese beachten  ;D ;D

Fast bzw. nicht nur!
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: FearOfTheDuck am 22.08.2023 09:17
Forum ÖD?
AG = Behörde?

Wenn sich da mal nicht ein paar hier gewaltig täuschen!

Inwieweit?
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Opa am 22.08.2023 13:19
Der einzige rechtliche Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis bei einer Behörde und einem Arbeitsverhältnis bei einer Pommesbude ist die Anwendbarkeit von Art. 33 GG.

Deshalb müssen Pommesbuden stets den Grundsatz der Bestenauslese beachten  ;D ;D

Fast bzw. nicht nur!
Aus Neugier: Was denn noch, deiner Ansicht nach?
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: GofX am 23.08.2023 04:32
Ich glaube, das gibt es nur in Deutschland, dass man sich Gedanken über die unterschiedlichen Kommunikationswege machen muss und daraus folgernd, ob ein potentieller Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, vorab bekanntgegebene und nicht eingehaltene Kommunikationswege zu berücksichtigen.

Ja, es ist schön, dass wir nicht in "Takka-Tukka-Land" leben und Bewerbungen nicht auf Klopapier geschrieben werden.

Einzuhaltende Rechtsnormen für jeden Schiss sind aber leider oft auch kontraproduktiv: da braucht man sich am Ende nicht zu wundern, dass kaum noch Bewerbungen eintreffen. Vielleicht ist aber auch das gerade so gewollt?

Wenn ich mich erst in irgendeinem barrierefreien dämlich-öffentlich-rechtlichen Jobportal registrieren muss - egal, ob ich Barrierefreiheit benötige oder nicht - bevor ich eine Bewerbung schicken "darf", schreibe ich lieber einfach den Stelleninhaber der Privatwirtschaft per Mail an, der meine Bewerbung auch dann noch berücksichtigen darf, wenn mein Bewerbungs-PDF versehentlich auf US Letter, anstatt auf DIN A4 erstellt wurde.

Im ÖD gäbe es dabei bereits den nächsten Aufschrei, sowie endlose Diskussionen und Angst vor dem Rechnungshof und Konkurrentenklagen, da Bewerbungen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen ... völlig "gaga".
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: MoinMoin am 23.08.2023 07:17
Ich glaube, das gibt es nur in Deutschland, dass man sich Gedanken über die unterschiedlichen Kommunikationswege machen muss und daraus folgernd, ob ein potentieller Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, vorab bekanntgegebene und nicht eingehaltene Kommunikationswege zu berücksichtigen.
Ich glaube das gibt es auch in anderen Ländern, nur das da nicht eine solch hohe Vollkaskomentalität (bzw. man muss es allen Rechtmachen) und die daraus folgende Sicherstellung der Rechtsstattlichkeit bis auf die letzte Kommastellung gibt.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: alois am 24.08.2023 00:40
Der einzige rechtliche Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis bei einer Behörde und einem Arbeitsverhältnis bei einer Pommesbude ist die Anwendbarkeit von Art. 33 GG.

Deshalb müssen Pommesbuden stets den Grundsatz der Bestenauslese beachten  ;D ;D

Fast bzw. nicht nur!
Aus Neugier: Was denn noch, deiner Ansicht nach?

Bin ja noch außer Haus. Aber ich meine, mich erinnern zu können, dass eine Behörde jede Bewerbung berücksichtigen muss, egal wie diese eingegangen ist und unabhängig davon, dass die Behörde Bewerbungen nur per Flaschenpost von einer Robbe nur am kurzen Freitag überbracht haben wollte. Da ist die Kommentierung eindeutig und es gibt auch entsprechende BAG-Urteile. Darüber hinaus wirds wohl für die Behörde schwierig, solche Vorgaben an die BA und den IGFD weiterzugeben!?
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Fragmon am 24.08.2023 09:00
...Da ist die Kommentierung eindeutig und es gibt auch entsprechende BAG-Urteile. ....

In solch einem Forum wäre ein Beleg für diese Behauptung angebracht.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: MoinMoin am 24.08.2023 10:09
Der einzige rechtliche Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis bei einer Behörde und einem Arbeitsverhältnis bei einer Pommesbude ist die Anwendbarkeit von Art. 33 GG.

Deshalb müssen Pommesbuden stets den Grundsatz der Bestenauslese beachten  ;D ;D

Fast bzw. nicht nur!
Aus Neugier: Was denn noch, deiner Ansicht nach?

Bin ja noch außer Haus. Aber ich meine, mich erinnern zu können, dass eine Behörde jede Bewerbung berücksichtigen muss, egal wie diese eingegangen ist und unabhängig davon, dass die Behörde Bewerbungen nur per Flaschenpost von einer Robbe nur am kurzen Freitag überbracht haben wollte. Da ist die Kommentierung eindeutig und es gibt auch entsprechende BAG-Urteile. Darüber hinaus wirds wohl für die Behörde schwierig, solche Vorgaben an die BA und den IGFD weiterzugeben!?
Nun, wenn man als ein Kriterium für die Bestenauslese vorab festlegt, dass dir vorgeschriebene Kommunikationsweg eingehalten werden muss, dann kann man solche die es nicht machen doch berücksichtigen und trotzdem recht zügig in die Rundablage legen, oder?
Dann sind sie berücksichtigt, werden aber nicht eingeladen. Oder werden in den BAG-Urteilen die Form und Intensität der Berücksichtigung auch konkretisiert?
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Flying am 24.08.2023 15:22
Der einzige rechtliche Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis bei einer Behörde und einem Arbeitsverhältnis bei einer Pommesbude ist die Anwendbarkeit von Art. 33 GG.

Deshalb müssen Pommesbuden stets den Grundsatz der Bestenauslese beachten  ;D ;D

Fast bzw. nicht nur!
Aus Neugier: Was denn noch, deiner Ansicht nach?

Bin ja noch außer Haus. Aber ich meine, mich erinnern zu können, dass eine Behörde jede Bewerbung berücksichtigen muss, egal wie diese eingegangen ist und unabhängig davon, dass die Behörde Bewerbungen nur per Flaschenpost von einer Robbe nur am kurzen Freitag überbracht haben wollte. Da ist die Kommentierung eindeutig und es gibt auch entsprechende BAG-Urteile. Darüber hinaus wirds wohl für die Behörde schwierig, solche Vorgaben an die BA und den IGFD weiterzugeben!?

Mag sein - aber wenn ich es nicht mal schaffe den gewünschten Bewerbungsweg einzuhalten, dann zeigt mir das als AG doch, dass selbst die einfachsten Dinge scheinbar zu schwer sind..
Dann wird er halt berücksichtigt und schnell wieder aussortiert.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: GofX am 24.08.2023 16:40
Mag sein - aber wenn ich es nicht mal schaffe den gewünschten Bewerbungsweg einzuhalten, dann zeigt mir das als AG doch, dass selbst die einfachsten Dinge scheinbar zu schwer sind..
Dann wird er halt berücksichtigt und schnell wieder aussortiert.

Ich bin neugierig, wie lange es dauert, bis auch der letzte Knaller in der Personalabteilung des ÖD kapiert hat, dass er seinen dämlichen Job machen und dazu beitragen soll, freie Stellen zu besetzen.

Wir suchen z.B. händeringend Informatiker und haben mehr Stellen als Bewerber. Wenn ich einen Personaler dabei erwische mit seinem "Mimimi, wir konnten den Bewerber nicht berücksichtigen wegen <beliebige fadenscheinige Begrundung einsetzen>", dann raucht's!
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Organisator am 24.08.2023 17:11
Also wenn ein IT-ler es nicht schafft, seine Bewerbung über ein Portal einzureichen sondern stattdessen per Post, ist er wohl nicht der richtige.

--> Eine Behörde die möchte, dass man sich über Interamt bewirbt, bekommt und verdient Interamt-Bewerber; eine Behörde, die Bewerbungen über Xing oder LinkedIn ermöglicht bekommt andere Bewerber.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Opa am 25.08.2023 06:46
Die Auswahl des Suchwegs und der Bewerbungsform macht ein guter Personaler vom Anforderungsprofil abhängig. Bei klassischen Sachbearbeitungstätigkeiten mag Interamt mit online-Bewerbung ein erfolgversprechender Weg sein, bei Führungskräften, Ingenieuren, Arbeitern oder IT-Heinis würde ich jeweils auf andere Kanäle setzen.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: Flying am 25.08.2023 10:07
Mag sein - aber wenn ich es nicht mal schaffe den gewünschten Bewerbungsweg einzuhalten, dann zeigt mir das als AG doch, dass selbst die einfachsten Dinge scheinbar zu schwer sind..
Dann wird er halt berücksichtigt und schnell wieder aussortiert.

Ich bin neugierig, wie lange es dauert, bis auch der letzte Knaller in der Personalabteilung des ÖD kapiert hat, dass er seinen dämlichen Job machen und dazu beitragen soll, freie Stellen zu besetzen.

Wir suchen z.B. händeringend Informatiker und haben mehr Stellen als Bewerber. Wenn ich einen Personaler dabei erwische mit seinem "Mimimi, wir konnten den Bewerber nicht berücksichtigen wegen <beliebige fadenscheinige Begrundung einsetzen>", dann raucht's!

Freie Stellen müssen nicht nur besetzt, sondern in erster Linie gut besetzt werden.
Und wenn ich es als ITler nicht schaffe, eine Bewerbung über den korrekten Weg abzusetzen - dann bin ich ziemlich sicher auch kein hilfreicher Mitarbeiter.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: GofX am 26.08.2023 06:37
Freie Stellen müssen nicht nur besetzt, sondern in erster Linie gut besetzt werden.
Und wenn ich es als ITler nicht schaffe, eine Bewerbung über den korrekten Weg abzusetzen - dann bin ich ziemlich sicher auch kein hilfreicher Mitarbeiter.

Gehört es zu den Aufgaben der Personalabteilung schon vorab eine Art "Eignungstest" durchzuführen, dadurch, dass für den Bewerber Regeln aufgestellt werden, die bei Nichteinhaltung zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren führen sollen?

Ich dachte bisher, dafür würde eine Bewerbungskommission gebildet, die dann nach einem Vorstellungsgespräch gemeinsam darüber entscheidet, welchen Eindruck der Bewerber hinterlassen hat. Der Teilnehmer der Personalabteilung kann ja dann gerne seine Bedenken äußern, dass der Bewerber so "frech" war, einen anderen Weg der Bewerbung zu wählen.

Was kommt als Nächstes? Wenn der Bewerber mit einer Frage vorher anruft und den Personaler beim Kuchenessen stört, wird er gleich als dumm und vorlaut abgestempelt?

Nochmal: es ist in diesem Zusammenhang Aufgabe der Personalabteilung, potentielle Arbeitnehmer zu finden und eben nicht, dafür zu sorgen, dass keine Bewerbung mehr berücksichtigt werden kann.

Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: andreb am 26.08.2023 19:02
Ich spreche jetzt mal aus meiner Sicht als Personaler !

Recruiting Systeme (Interamt oder geschäftsbereichspezifische Insellösungen) sollen primär dazu dienen, es für ALLE Seiten zu vereinfachen.
Für den Personaler dient die Plattform primär dazu, Stellenausschreibungen zu veröffentlichen und im Nachgang alles weitere darüber durchzuführen (u.a. Kommunikation mit den Bewerbern, Einbindung GleiB, Fachvorgesetzter etc.). Alles auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit im Sinne der Bestenauslese. in Gänze somit auch aus verwaltungsökonomischen Gründen.
Man stelle sich vor es gehen 120 Papier-/E-Mail-/Rauchzeichen-Bewerbungen ein, die händisch in eine Excel Tabelle eingehämmert werden müssen, nur damit man im Nachgang 120 Eingangsbestätigungen per papierpost versenden muss. Dann Einladungen und später die Absagen ebenfalls wieder mit Papierpost….

Eignungstest sicherlich nicht… Aber wenn Bewerber des Lesens nicht mächtig sind und NICHT in der Lage sind eine angemessene Bewerbung über ein relativ einfach gestricktes Portal hochzuladen, dem muss man insbesondere etwaige Kompetenzen absprechen (insbesondere im Bereich der kaufmännischen / verwaltenden Tätigkeiten / Sachbearbeiterebene oder höher). Ein Ausschluss erfolgt in keiner Weise… aber man darf sich dann auch nicht wundern, wenn die Fachseite die Bewerbung aussortiert, wenn weder Anschreiben / Lebenslauf / sonstige Anlagen nicht beigefügt worden sind.

Die personalbearbeitende Stelle trifft in letzter Instanz die Auswahlentscheidung; meist auf der Grundlage einer Stellungnahme der Fachseite.

Der personaler wird daran gemessen, wie er entsprechendes Personal schnellstmöglich der Fachseite auf den Hof stellen kann. Dabei wird auch auf die entsprechende Zielgruppe geachtet. Im ungelernten Bereich (Arbeiter) sowie Fachhandwerker wird jede Bewerbung berücksichtigt, weil man hier entsprechende Schwierigkeiten sieht) E-Mail / Papierbewerbungen im kaufmännischen / verwaltenden Bereich oder höher werden freundlich, aber bestimmend mit Verweis auf das entsprechende Portal beantwortet (hier jedoch in Abhängigkeit der tatsächlichen Bewerberlage). Zu 99% klappt es dann erstaunlicherweise dann doch mit der Portalbewerbung innerhalb der Bewerbungsfrist. Bewerbungen mit Bezug zum SGB X sind selbstverständlich nicht davon erfasst.

Mich beschleicht jedoch langsam das Gefühl, dass Sie hier nur rumtrollen und überhaupt keine Ahnung vom Personalgeschäft haben.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: FGL am 26.08.2023 23:26
Die personalbearbeitende Stelle trifft in letzter Instanz die Auswahlentscheidung; meist auf der Grundlage einer Stellungnahme der Fachseite.
Glücklicherweise nicht überall. Bei uns trifft der Fachvorgesetzte die Auswahlentscheidung. Der Personaler steht beratend zur Seite und hat evtl. rechtliche Bedenken zur Auswahlentscheidung kund zu tun. Dafür hapert es mit der dezentralen Ressourcenverantwortung bei uns an anderer Stelle...
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: andreb am 27.08.2023 00:17
Dann habe ich mich leider etwas unglücklich ausgedrückt ;)

Zu 99,9 % wird die fachliche Stellungnahme des Fachvorgesetzten zur Auswahlentscheidung führen. In den anderen 0,1 % gibt es entweder rechtliche Bedenken (z.B. wenn man einen Schwerbehinderten Bewerber versucht „rauszubewerten“) oder aber GleiB und Personalrat drehen mal wieder voll ab und hinterfragen bzw. bezweifeln die Entscheidung aufgrund eigener „subjektiver“ Wahrnehmungen.

Hinsichtlich der Auswahlentscheidung wird im Fall der Fälle sich nicht die Fachseite vor einem Arbeitsgericht erklären müssen… hier ist der Arbeitgeber in Gestalt der personalbearbeitenden Stelle erforderlich. Deshalb ist bei uns der Auswahlvermerk die „Rechtsgrundlage“ für die tatsächliche Auswahlentscheidung.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: GofX am 27.08.2023 06:35
Mich beschleicht jedoch langsam das Gefühl, dass Sie hier nur rumtrollen und überhaupt keine Ahnung vom Personalgeschäft haben.

Du hast es genau richtig erkannt, ich habe keine Ahnung vom Personal-"Geschäft".

Was ich jedoch beitragen kann, ist, dass es mir absolut widersinnig erscheint, dass durch die bloße Kenntnis des Personal-"Geschäfts" der Personalabteilung, aber das mangelnde Verständnis für die fachliche Anforderung, es ermöglicht werden soll, dass ein guter Bewerber mit hervorragenden fachlichen Leistungen und einer enormen sozialen Kompetenz, Teamfähigkeit, usw., ein wahrer "Traumkandidat" deswegen aussortiert werden soll, weil in der Stellenanzeige eines Jobportals eine Mailadresse angegeben war, die er benutzt hat, anstatt auf den "Online bewerben hier"-Button zu klicken.

Leider werden von der PA "aussortierte" Bewerber in unserer Behörde gar nicht mehr an die Fachabteilung gemeldet. Deshalb gehe ich hier auf die Barrikaden, wenn ich gar nicht mehr alle Bewerber sehe, weil die PA Ihre "Kernkompetenz" (das Verhindern von Bewerbungen) auslebt.

Man stelle sich vor es gehen 120 Papier-/E-Mail-/Rauchzeichen-Bewerbungen ein, die händisch in eine Excel Tabelle eingehämmert werden müssen [...]

Ja, mir kommen gleich die Tränen. "Augen auf bei der Berufswahl", würde ich sagen oder ganz einfach "mach Deinen Job!". Soll ich Beispiele von stupiden Arbeiten bringen, die ein Master der Informatik manchmal erledigen darf? Davon abgesehen, kann ich von 120 Bewerbungen für eine IT-Stelle nur träumen und bitte um Aufklärung, in welchem Schlaraffenland dies möglich sein soll.

… aber man darf sich dann auch nicht wundern, wenn die Fachseite die Bewerbung aussortiert, wenn weder Anschreiben / Lebenslauf / sonstige Anlagen nicht beigefügt worden sind.

Darum ging es nicht. Siehe oben. Wenn Lebenslauf, Zeugnisse und Anschreiben fehlen, kann eine Bewerbung selbstredend nicht berücksichtigt werden.
Titel: Antw:Nur über ... zu bewerben?!
Beitrag von: was_guckst_du am 28.08.2023 14:15
@GofX

...dieser Groll auf Personaler und das es jemanden wie dich braucht, um den Korintenkackern und Schnarchnasen erstmal zu zeigen, was rechtlich möglich bzw. was darüber hinaus auch geht, erinnert mich extrem an ein anderes Profil...was ist eigentlich daraus geworden?