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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Fireball84 am 07.08.2023 11:33

Titel: Umgang mit Resturlaub bei Schwangerschaft und Ende der befristeten Beschäftigung
Beitrag von: Fireball84 am 07.08.2023 11:33
Hallo allerseits, wir bekommen Anfang Oktober zum zweiten Mal Nachwuchs und sind uns etwas unsicher bezüglich der Elternzeit bzw. des Resturlaubs bei der Mutter.
Sie ist befristet in Teilzeit (täglich mit reduzierter Stundenzahl) angestellt bis Ende März 2024.
Ihr stehen für 2023 noch 24 Urlaubstage zur Verfügung. Rechnen wir damit, dass das Kind auch im Oktober geboren wird, dann würden ihr für November und Dezember jeweils 2,5 Urlaubstage gestrichen.
Macht also: 24 – 5 = 19
Soweit korrekt?
Die geplante Elternzeit soll definitiv über März 2023 hinaus gehen. Ein erneuter Arbeitsantritt ist also nicht geplant.

Jetzt hat Sie wohl zwei Optionen:
a) Sich den Urlaub auszahlen lassen.
b) Die geplante Elternzeit unterbrechen und den Urlaub in 2024 einschieben.


Dazu folgende Fragen:
Zu a):
 Zu b):
 

Mir ist klar, dass dies zum Teil sehr spezielle Fragen sind, aber vielleicht wisst ihr Rat.


Besten Dank! :)
Titel: Antw:Umgang mit Resturlaub bei Schwangerschaft und Ende der befristeten Beschäftigung
Beitrag von: andi1504 am 08.08.2023 08:14
Hallo Fireball84,

wenn die Geburt Anfang Oktober ist, erfolgt keine Kürzung des Urlaubs für November und Dezember. Urlaubsansprüche werden während des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) nicht gekürzt.

zu a)
Ermittlung der U-Abgeltung bei einer 5-Tagewoche: Entgelt nach §21 TV-L im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geteilt durch 65 multipliziert mit 3 und multipliziert mit der Anzahl der abzugeltenden Tage.

Die steuerliche Behandlung erfolgt nach den steuerlichen Merkmalen zum Zeitpunkt der Zahlung.

Die Auszahlung sollte mit der Abrechnung für den Monat des Ausscheidens (in Deinem Fall also März 2024) erfolgen.

Ob die U-Abgeltung das Elterngeld reduziert, kann ich nicht sagen.

zu b):
ja, für den Zeitraum des in 2024 genommenen Urlaubs entsteht ein neuer Urlaubsanspruch.

Für Teilmonate erfolgt keine Kürzung des Urlaubsanspruches. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs für jeden vollen Monat Kalendermonat um ein Zwölftel. Da in Deinem Beispiel die Elternzeit nur vom 01.-10. des Monats vorliegt, wird für diesen Monat der Urlaubsanspruch dementsprechend auch nicht gekürzt.
Titel: Antw:Umgang mit Resturlaub bei Schwangerschaft und Ende der befristeten Beschäftigung
Beitrag von: Fireball84 am 08.08.2023 10:03
Hallo andi1504,
danke dir für deine Antworten! Das hilft weiter.

Das für Zeiten des Mutterschutes der Urlaub nicht gekürzt wird, war mir neu. Nun gut, dann hoffen wir, dass der Mutterschutz bis in den Dezember hinein reicht und der Nachwuchs nicht zu zeitig kommt.
Ich werde nochmal bei der Elterngeldstelle nachfragen, wie die Auszahlung von Urlaub dort behandelt wird.