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		Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Hannes Braun am 08.08.2023 14:07
		
			
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				Werden angeordnete Überstunden nur mit einem Zeitausgleich abgegolten oder müssen diese auch zwingend bezahlt werden ?
			
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				Wenn diese angeordneten Stunden in der Folgewoche nicht per Zeitausgleich ausgeglichen werden, werden sie zu Überstunden und sind entsprechend mit Zuschlägen (15%/30%) auf das Zeitkonto zu versehen.
 
 
 Guckst du ProErkl. 2 zum §8:
 Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen;
 für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen,
 in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern kein
 Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der
 Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält
 die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des
 dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je
 Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der
 jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig
 von einem Freizeitausgleich.