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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Rheinlandmensch am 09.08.2023 14:20
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Hallo zusammen, vielleicht kann mir jemand mit folgender Frage weiterhelfen:
Ich bin seit 2021 verbeamtet (inzwischen A14) und war vorher 10 Jahre im ÖD angestellt (jeweils Uni in NRW). Kürzlich kam Post von der Deutschen Rentenversicherung, diese alljährliche Mitteilung über den Stand der Dinge, und da stand drin, dass ich im Falle einer jetzt eintretenden vollen Erwerbsminderung keinen Anspruch mehr auf "Rente wegen voller Erwerbsminderung" habe. Im letzten Jahr hatte ich noch einen Anspruch (ca 850 Euro).
Ich glaube auch verstanden zu haben, warum - nämlich weil man in den letzten 5 Jahren mind. 3 Beitragsjahre brauchte, die hab ich wegen meiner Verbeamtung vor 2 Jahren jetzt nicht mehr.
Meine Frage an die Forenintelligenz ist: Lohnt sich irgendeine freiwillige Nachzahlung meinerseits, um einen Anspruch aufrecht zu erhalten? Oder bin ich als Beamter gut genug über meinen Dienstherrn abgesichert und "brauche" dafür die DRV nicht mehr?
Danke und viele Grüße
Rheinlandmensch
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sorry, ich hatte eine aussagekräftigere Überschrift vergessen
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Nach 5 Jahren als Beamter beträgt die Mindestpension in NRW z.Zt. 1866 €...diesen Anspruch würdest du bei Dienstunfähigkeit also im Laufe des Jahres 2026 erreichen...
...inwieweit eine freiwillige Nachversicherung in der Rentenversicherung sinnvoll ist bzw. überhaupt möglich wäre, entzieht sich meiner Kenntnis...
...alternativ wäre eine befristete Dienstunfähigkeitsversicherung möglich, um ein vielleicht bestehendes Risiko bis dahin abzudecken...
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Im Erlebensfall wird die Rente neben den Versorgungsbezügen gezahlt. Man bekommt nicht mehr, es wird also miteinander verrechnet. Wären nur max. 5 Beitragsjahre aufgelaufen, hätte man den AN-Anteil zurückfordern können. So habe ich es mal gehört...
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Nach 5 Jahren als Beamter beträgt die Mindestpension in NRW z.Zt. 1866 €...diesen Anspruch würdest du bei Dienstunfähigkeit also im Laufe des Jahres 2026 erreichen...
Hat er den Anspruch auf Mindestversorgung nicht sogar bereits nach fünf Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit? Da dabei Ausbikdungszeiten und Zeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst berücksichtigt würden, bestände der Anspruch auf Mindestversorgung dann bereits heute.
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..diese Zeiten können anerkannt werden...ist also Einzelfallabhängig...im vorliegenden Fall spricht allerdings Einiges für eine Anerkennung..
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Ich glaube auch verstanden zu haben, warum - nämlich weil man in den letzten 5 Jahren mind. 3 Beitragsjahre brauchte, die hab ich wegen meiner Verbeamtung vor 2 Jahren jetzt nicht mehr.
Meine Frage an die Forenintelligenz ist: Lohnt sich irgendeine freiwillige Nachzahlung meinerseits, um einen Anspruch aufrecht zu erhalten?
Es müssen nicht nur 3/5 Beitragsjahre sein, sondern es muss sich um Pflichtbeiträge handeln. Freiwillige Beiträge würden diese Voraussetzung zur Aufrechterhaltung deines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente nicht erfüllen.
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Alles klar - ich danke euch sehr für die hilfreichen Informationen. Beste Grüße