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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: malli am 24.08.2023 09:30
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Hallo,
ich bin befristet angestellt und da die Befristung zu 99,9 % nicht weiterbefristet oder sogar entfristet wird, habe ich mich Arbeit suchend gemeldet. Jetzt habe ich eine Einladung zu einem Termin bei meinem Arbeitsvermittler erhalten, der während meiner eigentlichen Arbeitszeit ist.
Kann und darf ich den nun jetzt wahrnehmen? Muss ich mich diesbzgl. ausstempeln, ist also keine Arbeitszeit oder muss mich mein AG dafür freistellen und es handelt sich dabei um "Arbeitszeit", ich müsste mich nur entsprechend ausstempeln, dass ich das Hause verlassen habe und wieder einstempeln, wenn ich wieder da bin, neben der Info an Personalabteilung und Vorgesetzten, dass ich einen Termin beim Arbeitsamt wahrnehmen muss?
Welche Rechtsgrundlagen gibt es da bitte?
Dankeschön.
LG
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Wenn eine Verschiebung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist, dürfte m.E. ein Feistellungsanspruch bestehen. Grundlage § 616 BGB
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Wie lange arbeitest Du bereits bei Deinem Arbeitgeber und wann endet der Vertrag?
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https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mitarbeiter-darf-nach-kuendigung-frei-nehmen-fuer-jobsuche_76_182134.html
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Wie lange arbeitest Du bereits bei Deinem Arbeitgeber und wann endet der Vertrag?
Aus Neugier: inwiefern ist es relevant, ob jemand z. B.
- 2 Jahre befristet noch 23 Restmonate
- 2 Jahre befristet noch 8 Restmonate
- 2 Jahre befristet noch 3 Restmonate
- 1 Jahr befristet noch 11 Restmonate
- 1Jahr befristet noch 8 Restmonate
- 1 Jahr befristet noch 3 Resrmonate
hat?
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https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mitarbeiter-darf-nach-kuendigung-frei-nehmen-fuer-jobsuche_76_182134.html
Da gehts nur um gekündigte unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse. Der TE ist befristet angestellt. Passt also nicht ganz. ;-)
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Da gehts nur um gekündigte unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse. Der TE ist befristet angestellt. Passt also nicht ganz. ;-)
Ein befristeter hat mWn 3 Monate vor Ende entsprechende Rechte. Quasie virtuelle Kündigungsfrist 3Monate.
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https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/kuendigung-173-freistellungsanspruch-des-arbeitnehmers-zum-aufsuchen-der-agentur-fuer-arbeit_idesk_PI13994_HI938811.html
Falls Dir schon vor mehr als drei Monaten vorm Ende der Befristung gesagt wurde, dass es wahrscheinlich nicht weitergeht, dürfte IMHO auch davor schon Anspruch auf Freistellung bestehen.
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Analog §38 SGB III wird bei befristeten Arbeitsverträgen eine Frist von 3 Monaten angenommen, so die gefestigte Rechtsprechung (noch aus früheren Zeiten, als die Norm in §37b SGB III zu finden war).
Allerdings sind die Arbeitsagenturen schon seit langer Zeit mit ihrer Terminvergabe sehr flexibel auf Berufstätige eingestellt, so dass es schwierig sein dürfte, den Freistellungsanspruch durchzusetzen. Seit Corona kommen Videoberatung und telefonische Beratung als Standardkanäle hinzu, sodass der zeitliche Aufwand nochmal geringer ist.
Bei einem normalen Bürojob mit Gleitzeit- oder Flex-Regelung kann sich der Arbeitgeber, wenn er will, erfolgreich querstellen. Er wird dann den Mitarbeiter auf die zumutbare Verschiebung des Behördentermins verweisen.
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Drum sollte man dann flugs Bewerbungsgespräche quer durch die Republik wahrnehmen, die auch eine Befreiung erlauben :P
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Da gehts nur um gekündigte unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse. Der TE ist befristet angestellt. Passt also nicht ganz. ;-)
Im ersten Absatz im ersten Satz steht, "oder die Befristung ausläuft."
Das passiert nach meinem Wissen nur dann, wenn es sich nicht um ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis handelt. 8)
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Man kann sich auch telefonisch oder online arbeitssuchend melden.
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Was der TE bereits getan hat. Es geht ihm um einen physischen Termin beim Arbeitsvermittler.
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"Voraussetzung ist weiterhin eine Kündigung, und bei befristeten Arbeitsverhältnissen entweder die Nichtfortsetzungsmitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG oder bei kalendermäßigen Befristungen das Erreichen eines Zeitpunkts, der einer fiktiven Kündigungsfrist zum vereinbarten Ende entspricht."
Genügt also schon der befristete Vertrag an sich, in dem die Nichtfortsetzungsmitteilung automatisch erteilt wurde oder bedarf es einer weiteren expliziten entsprechenden Mitteilung?
Falls Ersteres ausreicht, muss der AG einen doch schon nach der Probezeit freistellen, oder!?
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Wie bereits oben ausgeführt greift der Freistellungsanspruch, wenn das Ende des befristeten Arbeitsvertrags innerhalb der nächsten 3 Monate liegt.
Arbeitsvertrag befristet bis zum 15.12.2023: Freistellungsanspruch ab 16.09.2023.
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Aus Neugier: inwiefern ist es relevant, ob jemand z. B.
- 2 Jahre befristet noch 23 Restmonate
- 2 Jahre befristet noch 8 Restmonate
- 2 Jahre befristet noch 3 Restmonate
- 1 Jahr befristet noch 11 Restmonate
- 1Jahr befristet noch 8 Restmonate
- 1 Jahr befristet noch 3 Resrmonate
hat?
Die Frist, in der sich auf eine Arbeitsbefreiung gemäß § 616 BGB berufen werden kann, ist abhängig von der Beschäftigungsdauer. Praktisch guckt man: Wenn der Mitarbeiter gekündigt würde, wie lange ist dann die Kündigungsfrist? Innerhalb dieser Frist kann der befristet Beschäftigte, dessen Vertrag nicht verlängert werden soll, dann ebenfalls - vom Zeitpunkt des Vertragsendes aus zurückgerechnet - Arbeitsbefreiung geltend machen.
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Da gehts nur um gekündigte unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse. Der TE ist befristet angestellt. Passt also nicht ganz. ;-)
Im ersten Absatz im ersten Satz steht, "oder die Befristung ausläuft."
Das passiert nach meinem Wissen nur dann, wenn es sich nicht um ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis handelt. 8)
Der § 629 BGB bezieht sich nur auf unbefristete AVs!
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Da gehts nur um gekündigte unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse. Der TE ist befristet angestellt. Passt also nicht ganz. ;-)
Im ersten Absatz im ersten Satz steht, "oder die Befristung ausläuft."
Das passiert nach meinem Wissen nur dann, wenn es sich nicht um ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis handelt. 8)
Der § 629 BGB bezieht sich nur auf unbefristete AVs!
Voraussetzungen für eine (bezahlte) Freistellung nach § 629 BGB
Dabei ist es notwendig, dass es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis handelt. Entscheidend ist, dass das Dienstverhältnis rechtlich oder faktisch auf eine längere Zeit angelegt ist, von unbestimmter Dauer sein sollte oder faktisch bereits längere Zeit bestanden hat. Dies umfasst grundsätzlich auch Ausbildungsverhältnisse nach § 10 BBiG, nicht aber Aushilfsarbeitsverhältnisse oder Probearbeitsverhältnisse.
Als Kündigung sind ordentliche und außerordentliche sowie Änderungskündigungen zu verstehen. Darüber hinaus findet § 629 BGB entsprechende Anwendung auf Dienstverhältnisse, die aufgrund von Fristablauf, auflösender Bedingung, Zweckerreichung oder eines Aufhebungsvertrags enden.