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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: OeDieFra am 27.08.2023 03:01

Titel: Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: OeDieFra am 27.08.2023 03:01
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich stehe vor einer Frage bezüglich meiner beruflichen Situation und hoffe, dass jemand von euch ähnliche Erfahrungen hat oder mir weiterhelfen kann. Ich arbeite derzeit in einem befristeten Projekt, für das ich in den letzten 2 Jahren in der Entgeltstufe E9a tätig war. Gute Nachrichten: Das Projekt wird um weitere 3 Jahre verlängert und ich habe die Möglichkeit, weiterhin dort beschäftigt zu sein. Die Stelle, für die ich tätig bin, wurde auf die Entgeltgruppe E11 ausgeschrieben.

Ich verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden Tätigkeitsbereich und kann bereits auf eine 10-jährige Berufserfahrung zurückblicken. In diesem Zusammenhang frage ich mich, ob es möglich ist, im Rahmen dieser Verlängerung in die TV-L E11 Entgeltgruppe eingestuft zu werden, auch ohne ein abgeschlossenes Studium.

Ich würde mich sehr freuen, falls jemand von euch Informationen oder Ratschläge hat, wie ich diese Situation angehen könnte. Vielleicht hat jemand ähnliche Schritte unternommen oder kennt die Regelungen genauer. Jeder Tipp wäre äußerst hilfreich!

Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung.
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: MoinMoin am 27.08.2023 07:50
Wenn die Tätigkeiten die dir überragen wurden EG11 sind, dann bist du EG10 sofern es Voraussetzung in der Person gibt und diese nicht erfüllt sind. Im Bereich IT gibt diese Voraussetzung z.B. nicht mehr (aber die Personaler sträuben sich noch, dass auch so zu sehen) und da wärest du EG11.

Die Frage ist also, welche Tätigkeiten wurden dir übertragen, und wie bewegst du dein AG dir höherwertige zu übertragen.
Die einfachste ist: Rede mit dem AG, mach im klar, das du nur noch zu gewissen Bedingungen (EG 11 Bezahlung) weiter arbeiten wirst und dir ansonsten einen lukrativeren AG suchst.
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: OeDieFra am 27.08.2023 15:33
Wenn die Tätigkeiten die dir überragen wurden EG11 sind, dann bist du EG10 sofern es Voraussetzung in der Person gibt und diese nicht erfüllt sind. Im Bereich IT gibt diese Voraussetzung z.B. nicht mehr (aber die Personaler sträuben sich noch, dass auch so zu sehen) und da wärest du EG11.

Die Frage ist also, welche Tätigkeiten wurden dir übertragen, und wie bewegst du dein AG dir höherwertige zu übertragen.
Die einfachste ist: Rede mit dem AG, mach im klar, das du nur noch zu gewissen Bedingungen (EG 11 Bezahlung) weiter arbeiten wirst und dir ansonsten einen lukrativeren AG suchst.

Danke für deine Antwort. 

Kannst du hier jedoch bitte noch etwas genauer drauf eingehen? Wieso bin ich EG10?
Ich arbeite als Grafik/Motion-Designer in dem Projekt. Gibt es dort diese Voraussetzung?
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: MoinMoin am 27.08.2023 16:30
Weil man entsprechend seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist.
Und wenn sie einer Eg11 entspricht gehts max eine eg runter.

Ohne zu wissen, was deine Tätigkeiten sind und wo sie in der Entgeltordnung einzuordnen sind kann man nicht viel sagen.
Deine Tätigkeiten könnten durchaus welche aus dem Bereich IT sein und dort gibt es im Grunde genommen keine Vorraussetzungen in der Person mehr, also kein minus eine EG
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: cyrix42 am 27.08.2023 16:47
Moin,

in den Vorbemerkungen der Entgeltordnung, die die Eingruppierung regelt, findet sic der Absatz (4):

Zitat
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen

Wenn also z.B. ein Studium gefordert ist, man dies aber nicht mitbringt, dann landet man eine Entgeltgruppe unter der, die eigentlich den entsprechenden Tätigkeiten entspricht.

Eine konkrete Zuordnung des "Grafik-/Motion-Designers" gibt es in der Entgeltordnung nicht. Man müsste eher sehen, welche Aufgaben und Verantwortungen damit verbunden sind. Teil II Nr. 11 der Entgeltordnung regelt die Eingruppierung der Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik.

Für eine Eingruppierung in die EG 11 benötigt es demnach Tätigkeiten, die sich "zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der EG 10" herausheben. (Protokollerklärung: Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)

Für die EG 10 gibt es zwei Möglichkeiten:
Fallgruppe 1: Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Fallgruppe 2: Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

In der Fallgruppe 1 erfüllst du die Voraussetzung des Hochschulabschlusses nicht. (Ggf. könnte man aber über die Feststellung der Eigenschaft als "sonstiger Beschäftigter" nachdenken.) Werden die übertragenen Tätigkeiten in dieser Fallgruppe (bzw. darauf aufbauend mit dem Heraushebungsmerkmal in die EG 11) einsortiert, dann landest du eben aufgrund der fehlenden Voraussetzung eine EG tiefer, also in der EG 9b (bzw. 10).

Sollte man den Weg via der Fallgruppe 2 gehen, dann fehlt hier die Voraussetzung des Hochschulabschlusses. Dieser Pfad geht via verschiedener Heraushebungsmerkmale herunter bis auf die EG 6, wo eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung gefordert ist. Zusätzlich müssen die Tätigkeiten dann ohne Anleitung (EG 7) ausgeführt werden, über Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordern (EG 8 ) sowie zusätzliche (EG 9a) und umfassende (EG 9b) Fachkenntnisse benötigen. Ob dies alles gegeben ist, wäre dann natürlich zu prüfen...
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: MoinMoin am 27.08.2023 17:15
Ergänzend dazu:
Bis auf Tätigkeiten, die eine sehr spezielle Hochschulausbildung benötigen, sind Tätigkeiten, die der EG10 Fg1 entsprechen, gleichzeitig welche, die der EG10 Fg2 entsprechen.
Zumindest konnte mir bisher kein Personaler etwas gegenteiliges nachweisen.
(Und dann würde auch nicht jeder BSC reichen für die EG10, sondern nur diese spezielle Abschluß. Ein Beispiel wäre eine Stelle mit 100% IT-Forensik als AV, da würde ein BSC in Wald und Wiesen Informatik nicht die Voraussetzung in der Person erfüllen)
Ansonsten:
Die Heraushebungsmerkmale, die einem von der EG6 zur EG10 bringen, sind eben die Dinge, die eine Tätigkeit zu der machen für die ein HS notwendig ist.
Fazit: Wenn es eine "normale" EG10 ist, dann braucht es keine BSC für die Eingruppierung in der EG10!


@OeDieFra
Wenn du also das Entgelt der 9a überwiesen bekommst,
dann
a) weil du auch tatsächlich nicht die Tätigkeiten der Stellenausschreibung überragen bekommen hast und nur eg9a Tätigkeiten
oder
b) weil der AG sich irrt und dir zu wenig Geld bezahlt, weil er dir die Tätigkeiten der EG11 übertragen hat und du
minimal Anspruch auf EG10 Entgelt hast.
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: TVWaldschrat am 27.08.2023 20:24
Wenn die Tätigkeiten die dir überragen wurden EG11 sind, dann bist du EG10 sofern es Voraussetzung in der Person gibt und diese nicht erfüllt sind. Im Bereich IT gibt diese Voraussetzung z.B. nicht mehr (aber die Personaler sträuben sich noch, dass auch so zu sehen) und da wärest du EG11.

Die Frage ist also, welche Tätigkeiten wurden dir übertragen, und wie bewegst du dein AG dir höherwertige zu übertragen.
Die einfachste ist: Rede mit dem AG, mach im klar, das du nur noch zu gewissen Bedingungen (EG 11 Bezahlung) weiter arbeiten wirst und dir ansonsten einen lukrativeren AG suchst.


Wie ist es möglich, dass sich Personaler da sträuben, es ist Tarifrecht? Machen die ihren Job falsch? Ist das fahrlässig? Kann das zur Abmahnung führen, wenn man es nachweist?
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: MoinMoin am 28.08.2023 07:00
Wenn die Tätigkeiten die dir überragen wurden EG11 sind, dann bist du EG10 sofern es Voraussetzung in der Person gibt und diese nicht erfüllt sind. Im Bereich IT gibt diese Voraussetzung z.B. nicht mehr (aber die Personaler sträuben sich noch, dass auch so zu sehen) und da wärest du EG11.

Die Frage ist also, welche Tätigkeiten wurden dir übertragen, und wie bewegst du dein AG dir höherwertige zu übertragen.
Die einfachste ist: Rede mit dem AG, mach im klar, das du nur noch zu gewissen Bedingungen (EG 11 Bezahlung) weiter arbeiten wirst und dir ansonsten einen lukrativeren AG suchst.


Wie ist es möglich, dass sich Personaler da sträuben, es ist Tarifrecht? Machen die ihren Job falsch? Ist das fahrlässig? Kann das zur Abmahnung führen, wenn man es nachweist?
Es ist halt aufwändiger die Arbeitsvorgänge anhand der Heraushebungsmerkmale von EG6 via 7,8,9a,9b zur 10 zu beurteilen, als bei EG10 einzusteigen mit der "saloppen" Feststellung, die Tätigkeiten sind Tätigkeiten für die eine BSC (in Informatik oder Studiengänge die ähnliche Inhalt vermitteln) notwendig sind.
Wenn dann der AG sich auch noch einen BSC und nicht FI wünscht, was er durch die Ausschreibung beeinflussen kann, dann ist es durchaus ok.

Machen sie ihren Job nicht richtig?
Nur, wenn sie jemanden einstellen, EG10+ Tätigkeiten übertragen und die Voraussetzung in der Person als notwendig erachten und eine EG weniger auszuzahlen, ohne gewissenhaft zu prüfen, ob diese überhaupt notwendig ist, nur dann machen sie ihren Job definitiv falsch.

Warum sollte oder könnte ein AG einen AN abmahnen, wenn dieser positiv im Sinne des AGs einen Rechtsirrtum begeht? Ist halt nur geschlamperte Arbeit.

Wenn da jedoch Vorsatz zu erkennen ist (evtl. auch seitens des AGs), dann kann der Geschädigte evtl. eine Betrugsklage anstreben.
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: FinIT am 11.09.2023 20:41
Wenn die Tätigkeiten die dir überragen wurden EG11 sind, dann bist du EG10 sofern es Voraussetzung in der Person gibt und diese nicht erfüllt sind. Im Bereich IT gibt diese Voraussetzung z.B. nicht mehr (aber die Personaler sträuben sich noch, dass auch so zu sehen) und da wärest du EG11.

An welcher Stelle lässt sich diese Änderung finden? Unser Haus schreibt weiterhin alle IT Stellen mit der Bemerkung aus, dass möglicherweise die tarifrechtlich vorgesehene Absenkung um eine Entgeltgruppe bei fehlen eines Studienabschlusses stattfindet.
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: MoinMoin am 12.09.2023 04:04
Wenn die Tätigkeiten die dir überragen wurden EG11 sind, dann bist du EG10 sofern es Voraussetzung in der Person gibt und diese nicht erfüllt sind. Im Bereich IT gibt diese Voraussetzung z.B. nicht mehr (aber die Personaler sträuben sich noch, dass auch so zu sehen) und da wärest du EG11.

An welcher Stelle lässt sich diese Änderung finden? Unser Haus schreibt weiterhin alle IT Stellen mit der Bemerkung aus, dass möglicherweise die tarifrechtlich vorgesehene Absenkung um eine Entgeltgruppe bei fehlen eines Studienabschlusses stattfindet.
Implizit in der EGO, Begründung steht im vorherigen Beitrag.
Die sind halt zu bequem, zu neidisch oder zu ahnungslos die Eingruppierung ohne Ausbildungsvoraussetzung via den alternativen Fallgruppen zu erkennen.
Und was da an Bemerkungen steht ist irrelevant, wenn sie jedoch eine EG deswegen absenken, dann gehen sie mit 99,9%iger Wahrscheinlichkeit ein Eingruppierungsirrtum.
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: GofX am 12.09.2023 06:37
An welcher Stelle lässt sich diese Änderung finden?

In der Entgeltordnung zum TV-L (auf den Seiten 101-103: "11. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik")
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12.pdf (https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12.pdf)

Und hier mal der Weg durch die "Aufbaufallgruppen":
Ab jetzt ist er bereit für die EG11 bis EG13 unter "Teil II - Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen", da dort als Voraussetzung nirgendwo ein Bildungsabschluss gefordert ist.

Stattdessen handelt es sich weiterhin um "Aufbaufallgruppen", d.h., dass z. B. die EG11 Fallgruppe 2 dadurch möglich wird, dass sich seine "Tätigkeit [...] durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt".

Die EG12 Fallgruppe 2 wird möglich, weil er ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung ist und weil sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

Schlussendlich kann man ihm sogar die EG13 geben, da sich seine Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.

Eigentlich alles ganz einfach, wenn man in der Lage ist, ca. ein Dutzend aufeinanderfolgende Sätze fehlerfrei zu schreiben.

Man benötigt bis zur EG13 auch noch nicht einmal den Status des "Sonstigen Beschäftigten".
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: niedersachse02 am 12.09.2023 07:29
Bei uns (It Bereich in Niedersachsen) werden viele IT Stellen als EG11 ausgeschrieben. Besondere persönliche Vorraussetzungen sind dann 1 Jahr Berufspraxis. Daher werden frische Studenten z.B. 1 Jahr auf eine EG11er Stelle mit einer EG 10 gesetzt. Nachdem das Jahr abgelaufen ist, wechseln sie automatisch in EG11.

Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: MoinMoin am 12.09.2023 07:37
Schöne Darstellung, einziger Fehler:
Tätigkeiten werden eingruppiert nicht Menschen.

Daher muss es nicht heißen:
Ihr habt z. B. einen Schulabbrecher, der keine Berufsausbildung abgeschlossen und ebenso nicht studiert hat, der aber trotzdem über Fähigkeiten verfügt, dass er Tätigkeit ausüben kann, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die EG6 (Seite 103).

Sondern: Ihr habt eine Tätigkeit, die die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, ohne Anleitung auszuüben ist, und für den einen Gestaltungsspielraum benötigt wird, der über Standardfälle und darüber hinaus  hinausgeht.
Auch werden zusätzliche und umfassende Fachkenntnisse erfordert für die Tätigkeiten.

Diese übertragt ihre einen Schulabbrecher, der damit in der EG10 eingruppiert ist.

Ob dieser Schulabbrecher des Lesens mächtig ist, die Deutsche Sprache spricht oder überhaupt keine Ahnung hat, ist für die Eingruppierung absolut egal, er ist dann trotzdem in der EG10.

Das man einen solchen Menschen nicht diese Tätigkeiten überträgt,  ist ein außertarifliches und sinnvolles Vorgehen.  8)
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: MoinMoin am 12.09.2023 07:39
Bei uns (It Bereich in Niedersachsen) werden viele IT Stellen als EG11 ausgeschrieben. Besondere persönliche Vorraussetzungen sind dann 1 Jahr Berufspraxis. Daher werden frische Studenten z.B. 1 Jahr auf eine EG11er Stelle mit einer EG 10 gesetzt. Nachdem das Jahr abgelaufen ist, wechseln sie automatisch in EG11.
Das ist bekanntermaßen ein tarifwidriges vorgehen und habe ich in unserem Bereich unterbunden.
Es muss eine Tätigkeitsänderung durchgeführt werden, damit der EG10er auf die EG11 kommt (inkl. PR Mitbestimmung)
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: GofX am 12.09.2023 08:01
Tätigkeiten werden eingruppiert nicht Menschen.

Ich weiß, was Du meinst.

Zitat von: TV-L
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung

Satz 3: Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert [...]

Unterm Strich hat's wohl jeder verstanden.
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: MoinMoin am 12.09.2023 08:19
Tätigkeiten werden eingruppiert nicht Menschen.

Ich weiß, was Du meinst.

Zitat von: TV-L
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung

Satz 3: Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert [...]

Unterm Strich hat's wohl jeder verstanden.

Das Problem ist nicht das verstehen, sondern das Anwenden.

Und bei dem Satz:
"Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die EG6 ", kräuseln sich meine Nackenhaare, denn jeder Mensch erfüllt die Voraussetzung der EG6 Fg2, egal ob 2 Tage alt oder 101 Jahre, ob Schulabbrecher oder Promovierter...


Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: E15TVL am 12.09.2023 08:24
Nein, zur Erfüllung der Voraussetzung gehört es, dass dem "Menschen" Tätigkeiten übertragen wurden, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das ist zwar keine Voraussetzung in der Person, aber dennoch eine, die es für die EG 6 zu erfüllen gilt.
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: niedersachse02 am 12.09.2023 08:30
Könntet ihr bitte nochmal auf folgende Auslegung eingehen (IT Bereich Niedersachsen):

mit Wirkung vom 01.10.2022 wurde Ihre Stelle mit dem Wz.xxxxx den anderen in diesem Bereich nach EG 11 TV-L bewerteten Stellen angeglichen und neu bewertet, wobei sich ebenfalls die EG 11, Fallgruppe 2 nach dem Teil II des Abschnitts 11 der Anlage A zum TV-L (= Entgeltordnung) ergab. Voraussetzung für eine Eingruppierung in diese EG 11 TV-L ist, dass das subjektive Merkmal der sog. besonderen praktischen Erfahrung in der Person des Stelleninhabers vorliegt (siehe auch Protokollerklärung Nr. 1 zur EG 11 in der Entgeltordnung). Solange diese stellenbezogene besonderen praktischen Erfahrung nicht vorliegt, ist der Stelleninhaber nach der sog. -1-Regel in die nächst niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert (siehe Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung). Dabei kann die besondere praktische Erfahrung nur im Rahmen einer gleichwertigen Tätigkeit, also auf einer EG 11-Stelle, erlangt werden (siehe S. 11 der Durchführungshinweise der TdL vom 21.09.2020 zur Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik ab 1. Januar 2021). Zeitlich gesehen wird die Erfahrung grundsätzlich nach Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit von einem Jahr erlangt (etwas anderes kann natürlich gelten bei sehr langen Abwesenheitszeiten, die zur Folge haben, dass die erforderliche Erfahrung nicht erlangt werden konnte).

Nach euren Erläuterungen ist das so nicht korrekt und man müsste gleich die EG11 bekommen?
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: E15TVL am 12.09.2023 08:47
Die E 11 (egal ob FG 1 oder FG 2) erfordert "besondere Leistungen". Diese "besonderen Leistungen" sind lt. Protokollerklärung Tätigkeiten, deren Bearbeitung "besondere Fachkenntnisse" und "besondere praktische Erfahrung" voraussetzt oder die eine "fachliche Weisungsbefugnis" beinhalten. Beide Anforderungen (also b. Fachkenntnisse und b. p. Erfahrung) sind in Summe zu erfüllen bzw. eben die fachliche Weisungsbefugnis muss gegeben sein.

Die angesprochenen Durchführungshinweise sagen zu den b. p. Erfahrungen folgendes:
Zitat von: Durchführungshinweise  TdL
Die "besondere praktische Erfahrung" muss in dem übertragenden Aufgabengebiet oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit erworben worden sein. Die Erfahrung kann auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sein. Berufsanfänger verfügen regelmäßig nicht über eine solche Erfahrung.
Ich sehe das nicht so, dass die "besondere praktische Erfahrung" zwingend auf dem Niveau der entsprechenden Entgeltgruppe (hier E 11) gesammelt werden muss. Ansonsten ist die Argumentation der Personalstelle schlüssig.

Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: MoinMoin am 12.09.2023 08:54
Nein, zur Erfüllung der Voraussetzung gehört es, dass dem "Menschen" Tätigkeiten übertragen wurden, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das ist zwar keine Voraussetzung in der Person, aber dennoch eine, die es für die EG 6 zu erfüllen gilt.
Womit jeder Mensch diese Voraussetzung erfüllt, da es eben keine Voraussetzung in der Person für die EG6Fg2 gibt und er in der EG56 eingruppiert ist, wenn er diese Tätigkeiten übertragen bekommt.
Titel: Antw:Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung
Beitrag von: MoinMoin am 12.09.2023 08:59
Zeitlich gesehen wird die Erfahrung grundsätzlich nach Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit von einem Jahr erlangt
Sie kann aber auch im Studium erlangt worden sein.

Und pauschal nach einem Jahr ist da eben auch willkürlich und nicht tariflich festgestzt.