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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Fragesteller111 am 11.09.2023 21:24

Titel: Höherwertige Verwendung bei 2,5 Monaten
Beitrag von: Fragesteller111 am 11.09.2023 21:24
Moin!

Ich arbeite im TVöD Bund bei einer Bundesbehörde im sonnigen Südwesten und habe für 2,5 Monate eine Zulage für die Übernahme einer höherwertigen Verwendung (Differenz E12 zu E12) erhalten.

Kann mir jemand sagen, ob die Berechnung der Differenz taggenau erfolgt oder monatsweise erfolgt und woraus sich das eine oder andere ergibt? Also bekomme ich für den halben Monat den vollen Differenzbetrag oder nur den halben?

Ich habe dazu bisher leider nichts gefunden.

Titel: Antw:Höherwertige Verwendung bei 2,5 Monaten
Beitrag von: GofX am 12.09.2023 03:08
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT.pdf (https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT.pdf)

Zitat von: § 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

[...] erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag [...]

Wenn die höherwertigere Tätigkeit am 15. des Monats beginnt, erhältst Du auch erst ab dem 15. des Monats die Zulage und nicht bereits ab dem 1. des Monats.

und

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-86-anspruch-auf-entgelt-nur-fuer-einen-teil-des-monatseines-kalendertages_idesk_PI13994_HI1796728.html (https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-86-anspruch-auf-entgelt-nur-fuer-einen-teil-des-monatseines-kalendertages_idesk_PI13994_HI1796728.html)

Zitat von: Haufe
8.6.1 Anspruch auf Entgelt für einen Teil des Monats

Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt, so wird nur der "auf den Anspruchszeitraum" entfallende Teil gezahlt.

und nochwas:

(Differenz E12 zu E12)

Wie groß ist denn die Differenz von E12 zu E12? Da muss ja mächtig was rübergekommen sein.  :)
Titel: Antw:Höherwertige Verwendung bei 2,5 Monaten
Beitrag von: MoinMoin am 12.09.2023 04:10
Es besteht doch für den vollen Monat Anspruch auf Entgelt.
und nach 17.5.4 bekommt man bei HG das Entgelt bei HG von Beginn des Monats an.

Insofer interpretiere ich das so, dass für jeden vollen Monat die Zulage zu zahlen ist.
Titel: Antw:Höherwertige Verwendung bei 2,5 Monaten
Beitrag von: Fragesteller111 am 12.09.2023 13:28
Zur Konkretisierung:

Übertragung war mit Wirkung ab dem 01.02.2023 bis zum 15.04.2023. Es geht also um den halben letzten Monat. Ich bin bisher auch davon ausgegangen, dass hier ein Monatsweise gerechnet wird, konnte aber weder für die eine noch für die andere Sichtweise Referenzen finden.
Titel: Antw:Höherwertige Verwendung bei 2,5 Monaten
Beitrag von: Wabi Sabi am 12.09.2023 14:01
§ 24 Abs. 5 TVöD Bund
Titel: Antw:Höherwertige Verwendung bei 2,5 Monaten
Beitrag von: GofX am 13.09.2023 04:40
und nach 17.5.4 bekommt man bei HG das Entgelt bei HG von Beginn des Monats an.

Es war aber keine Höhergruppierung, sondern leider nur eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und dann wird taggenau abgerechnet.

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT.pdf (https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT.pdf)

Zitat von: § 14
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

[...] erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag [...]

Danke @Wabi Sabi. Das ist das Gleiche, was auch HAUFE schrieb. Nur noch eindeutiger.  :)
Titel: Antw:Höherwertige Verwendung bei 2,5 Monaten
Beitrag von: MoinMoin am 13.09.2023 07:47
und nach 17.5.4 bekommt man bei HG das Entgelt bei HG von Beginn des Monats an.
Es war aber keine Höhergruppierung, sondern leider nur eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und dann wird taggenau abgerechnet.
Ja schon klar, mein Gedanke bezog sich auf: §14
"Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu
dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4
Satz 1 ergeben hätte."
und wegen: §17
Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1oder Satz 3 festgelegten Stufe der
betreffenden Entgeltgruppe

Bei einer dauerhaften Übertragung wäre der ganze Monat zu zahlen.

Den §24 Absatz 5 hatte ich da nicht im Blick, der obiges wieder einkassiert.

Wird bei uns freundlicher (üT) gehandhabt, bzw. grundsätzlich nur ganze Monate übertragen.


Wieder was gelernt  ;D